Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251972/11/Py/Hu

Linz, 07.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn R M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau a.I. vom 31. Oktober 2008, SV96-149-2008-Sc, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes 1975 (AuslBG) verhängten Strafhöhen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung am 25. September 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen auf je 750 Euro (insgesamt somit 1.500 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 25 Stunden, herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich insgesamt auf 150 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom         31. Oktober 2008, SV96-149-2008-Sc, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw),  als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M E GmbH, F, T, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 60 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 400 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Laut Anzeige des Finanzamtes B R S vom 28.8.2008, FA-GZ. 050/73088/3/2008, hat die Firma M E GmbH mit Sitz in F, T, als Arbeitgeber die tschechischen Staatsbürger

1.     B L, geb., und

2.     P J, geb.

und sohin Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Zeit vom 18.8.2008 bis 22.8.2008, ca. 10.00 Uhr, mit Schweißarbeiten an Fahrzeugunterteilen  in der Werkshalle der Firma M E GmbH beschäftigt, obwohl der Firma M E GmbH, F, T, für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch die Ausländer selbst keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung 'unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaßen."

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Bw der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet habe, die Behörde gemäß § 45 Abs.2 AVG (§ 24 VStG) als Beweis dafür gewertet habe, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nichts entgegen zu  halten habe.

 

Auf die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) sowie auf die Bestimmungen des § 19 VStG sei Bedacht genommen worden. Trotz Aufforderung seien zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht worden. Zur Strafbemessung sei ausgeführt worden, dass gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern ein Strafrahmen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro je unberechtigt beschäftigten Ausländer vorgesehen sei. Angesichts dieses Strafrahmens bewege sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich und erscheine vor diesem Hintergrund dem Unrechtsgehalt der Übertretung zweifelsfrei angepasst und schuldangemessen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den Vertreter des Bw eingebrachte Berufung vom 17. November 2008, die in der mündlichen Berufungsverhandlung am 25. September 2009 auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

Der Bw habe sich hinsichtlich der Vorgangsweise für eine ordnungsgemäße Beschäftigung der beiden ausländischen Staatsangehörigen bei einem Steuerberater erkundigt und daher davon ausgegangen, dass sein Vorgehen rechtmäßig ist. Zudem habe er die Übertretung schon bei der Kontrolle nicht in Abrede gestellt und keinerlei Verschleierungsabsicht gehegt. Nach der Kontrolle der KIAB habe der Bw sofort um Erteilung der Beschäftigungsbewilligung angesucht, welche auch umgehend im Sinne der mit der Rechtfertigung vorgelegten Bewilligung des AMS Braunau vom 26.8.2008 erteilt worden sei.

 

Die verhängten Geldstrafen von je 2.000 Euro seien äußerst streng ausgefallen, der Bw sei noch nie einschlägig in Erscheinung getreten.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung würden gegenständlich vorliegen, weil der Bw sich gegenüber den Belangen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht gleichgültig verhalten, sondern schon am 18.8.2008 die Meldung betreffend die Entsendung dieser beiden Ausländer gemacht habe. Diese Meldung sei der Grund für die Kontrolle der KIAB gewesen, die behördliche Entscheidung über diese Meldung hätte vom Bw abgewartet werden müssen. Die Meldung vom 18.8.2008 zeige aber unmissverständlich, dass der Bw die beiden Ausländer keinesfalls schwarz beschäftigen wollte. Weiters möge Berücksichtigung finden, dass schon nach der Kontrolle sofort um Beschäftigungsbewilligung angesucht und diese ja auch sofort erhalten worden sei. Diese Strafmilderungsgründe stehen neben dem Geständnis des Bw keinem einzigen Straferschwerungsgrund gegenüber, sodass § 20 VStG Anwendung finden möge.

 

3. Mit Schreiben vom 25. November 2008 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25. September 2009, an der der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes B R S als Parteien teilnahmen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.2. Die von der belangten Behörde verhängten, über der gesetzlichen Mindeststrafe liegenden Geldstrafen erscheinen jedoch aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Tatumstände als zu hoch bemessen. Der Bw hat vor der gegenständlichen Kontrolle durch die KIAB eine Meldung gemäß § 7b Abs.3 und 4 AVRAG an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung erstattet und in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch seinen Rechtsvertreter ausgeführt, dass er sich vor der Beschäftigung der beiden ausländischen Staatsangehörigen bei einem Steuerberater erkundigt habe und davon ausgegangen sei, dass es sich um eine rechtmäßige Vorgangsweise handle. Dazu ist auszuführen, dass von leichter Fahrlässigkeit des Bw dahingehend auszugehen ist, dass eine Erkundigung beim Steuerberater nicht als ausreichend angesehen wird, sondern er sich bei der zuständigen Behörde hätte informieren müssen.

 

Als mildernd ist zudem das Geständnis des Bw zu werten und der Umstand, dass dem Bw offenbar keinerlei Verschleierungsabsicht zur Last zu legen ist. Weiters ist auch die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens als Strafmilderungs­grund zu werten.

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe konnte daher unter Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) die verhängten Geldstrafen auf je 750 Euro herabgesetzt werden, zumal Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre, da der Bw als Unternehmer gehalten ist, sich über die mit der Ausübung seiner Gewerbes verbundenen Rechtsvorschriften entsprechend zu erkundigen und bei Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte der zu erwartende volkswirt­schaftliche Schaden nicht unbedeutend ist. Mit der nunmehr verhängten Strafe ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung vor Augen zu führen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskosten­beitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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