Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281107/23/Py/Ba

Linz, 08.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn F H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J S, Dr. M W, R, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. Juni 2008, Ge96-7-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
16. September 2009 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs­senat einen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 140 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom
19. Juni 2008, Ge96-7-2008, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 350 Euro wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1c Z 2  Arbeitszeitgesetz – AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. I  138/2006 iVm Art. 10 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der für den Tatzeitpunkt geltenden Fassung (zu Faktum 1) und Verwaltungsübertretung nach  § 28 Abs.1c Z 2 AZG iVm Art. 10 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 15 Abs.5 lit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (zu Faktum 2) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 70 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T GmbH mit dem Sitz in O Nr. und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gem. § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich. Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt nicht vor.

 

Es wird Ihnen zur Last gelegt, den im Unternehmen der H T GmbH bei Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes als Lenker im Straßenverkehr beschäftigten A W, unterwegs mit dem Kraftfahrzeug (Marke Renault) mit dem Kennzeichen (hzGG über 3,5 Tonnen), nicht entsprechend den Bestimmungen der EG-Verordnungen 561/2006 und 3821/85 verwendet zu haben, was bei einer am 5.10.2007 durch die Autobahnpolizeiinspektion R durchgeführten Verkehrs­kontrolle festgestellt wurde.

 

Konkret haben Sie

 

1. die Arbeit des Lenkers A W nicht so organisiert, dass dieser die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten konnte. Der Lenker konnte trotz Verlangen des Kontrollbeamten nur das im Kontrollgerät eingelegte Schaublatt, ein weiteres Schaublatt vom 5.10.2007 und das Schaublatt vom 4.10.2007 dem zuständigen Kontrollbeamten vorweisen, obwohl der Fahrer zu diesem Zeitpunkt die Schaublätter für die laufende Woche und die von ihm in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter den Kontrollbeamten auf Verlangen vorlegen hätte können müssen. Sie haben als Verkehrsunternehmer die Arbeit nicht so organisiert und somit nicht dafür Sorge getragen, dass der Fahrer die Schaublätter der laufenden Woche und die der vorausgehenden 15 Tage über Verlagen dem Kontrollberechtigten vorlegen kann.

 

2. die Arbeit des Lenkers A W nicht so organisiert, dass dieser die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/95 einhalten konnte, da bei dem vom Lenker dem Kontrollbeamten vorlegten Schaublatt, das im Kontrollgerät eingelegt war, die Angaben über den Namen und Vornamen, den Ort des Beginnes und die Kennzeichennummer des Fahrzeuges nicht eingetragen waren, obwohl der Fahrer auf dem Schaublatt diese Angaben einzutragen hat und zwar bei Beginn der Benutzung bzw. bei der Kennzeichnnummer vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes. Sie haben als Verkehrsunternehmer die Arbeit nicht so organisiert und dadurch nicht dafür Sorge getragen, dass der Arbeitnehmer die Verordnung (EWG) 3821/85 einhält."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass das Unternehmen der H T GmbH internationalen Güterverkehr betreibt und über eine Güterbe­förderungskonzession im Umfang von 140 LKW verfügt. In einem Unternehmen dieser Größenordnung und einer dementsprechend hohen Anzahl an beschäftigten Lenkern komme der Bedeutung eines wirksamen Kontrollsystems zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen eine besondere Bedeutung zu. Ein solches wurde nicht glaubhaft dargelegt, was die Annahme rechtfertige, dass ein solches im Betrieb der H T GmbH nicht vorhanden ist und folglich keine Kontrollmechanismen zur Hintanhaltung von Überschreitungen gesetzlicher Bestimmungen durch Lenker greifen. Dadurch konnte es auch geschehen, dass der Lenker A W bei seiner Kontrolle am 5.10.2007 trotz Verlangen des Kontrollbeamten nur drei Schaublätter und nicht die für die laufende Woche und die von ihm in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen konnte. Weiters sei das im Kontrollgerät eingelegte und von ihm verwendete Schaublatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen, da Angaben über Namen und Vornamen, Orte des Beginns und die Kennzeichennummer des Fahrzeuges nicht eingetragen waren. Der Bw habe als Verkehrsunternehmer die Arbeit jedoch so zu organisieren und dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer zum einen die Schaublätter der laufenden Woche und die vorausgehenden 15 Tage dem Kontrollberechtigten über Verlangen vorlegen kann bzw. die Arbeit so organisieren und dafür Sorge tragen müsse, dass der Arbeitnehmer die Verordnung (EWG) 3821/85 einhält. Dies sei nicht der Fall. Offenbar habe der Bw vor Antritt der Fahrt nicht überprüft bzw. überprüfen lassen, ob der Lenker die für Kontrollen notwendigen Schaublätter tatsächlich mitführt und diesen auch nicht bestimmt genug angewiesen, die Verordnung (EWG) 3821/85 einzuhalten.

 

Zur Strafbemessung wird angeführt, dass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren und die verhängte Strafe in Höhe von 350 Euro im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liege.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass vom Bw die zeugenschaft­liche Einvernahme des Disponenten J R sowie des Kraftfahrers A W beantragt wurde, diese der an sie ergangenen Ladung jedoch offenbar keine Folge leisteten, weshalb die Behörde erster Instanz entsprechende Zwangsmittel zur Erzwingung der Zeugeneinvernahme setzen hätte müssen. Zwar sei der Bw dem Auftrag der Erstbehörde betreffend die Übermittlung entsprechender schriftlicher Unterlagen über das Bestehen eines funktionierenden Kontrollsystems nicht zeitgerecht nachgekommen, jedoch hätte im Zuge seiner persönlichen Einvernahme dieses Kontrollsystem im Detail abgefragt und erörtert werden können. Da die Unterweisung der Kraftfahrer nicht in jedem Einzelfall schriftlich erfolge, sondern durch Anschlag am Schwarzen Brett, sei eine Vorlage diesbezüglicher Unterlagen nicht möglich. Auch gebe es Protokolle über durchgeführte Kontrollen und dabei getroffene Maßnahmen nicht, sondern würden solche Kontrollen im routinemäßigen Geschäftsablauf stattfinden, was eben durch die beantragten Zeugenbeweise und die persönliche Einvernahme des Bw zu erhärten gewesen wäre. Entgegen der Feststellungen der Erstbehörde habe der Bw sehr wohl die Organisationsstrukturen und die bestehenden Kontrollmechanismen in seiner Rechtfertigung dargestellt. Diese würden nach dem Dafürhalten des Bw auch bei der bestehenden Betriebsgröße ausreichen, um eine Einhaltung der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Es gebe entsprechende Anschläge am Schwarzen Brett, wo die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zur Regelung der Arbeitszeit, der Ruhezeit, der Verwendung und Aufbewahrung der Tachographenblätter etc. ausgehängt sind. Darüber hinaus erhalte jeder Dienstnehmer bei seiner Einstellung auch eine entsprechende Aufklärung und diesbezügliche Weisungen, die gesetzlichen Bestimmungen genau und peinlich einzuhalten. Mindestens alle Monate, wenn die Fahrer die Ladepapiere abgeben bzw. wenn auch die Tachographblätter abgegeben werden, werden sie darauf aufmerksam gemacht, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte sich hier ergeben, dass irgendwelche Missstände bestehen, wird der Fahrer durch den Disponenten darauf aufmerksam gemacht und auch entsprechend abgemahnt. Wenn es solche Vorfälle und Missstände gegeben hat, erhalte auch der Bw Meldung und werde mit dem betroffenen Kraftfahrer auch ein Einzelgespräch geführt. All diese Abwicklung mache in der Regel der Disponent J R, welcher wiederum vom Bw entsprechend instruiert und auch kontrolliert werde. Auch werde nochmals festgehalten, dass im Unternehmen größtenteils schon voll ausgebildete Berufskraftfahrer beschäftigt werden, die einen entsprechenden Berufsabschluss aufweisen und entsprechende Prüfungen absolviert haben, also genauestens über die einschlägigen Bestimmungen Bescheid wissen. Die Tachographscheiben werden, wenn sie von den Lenkern abgegeben werden, kontrolliert und bei irgendwelchen Missständen oder Fehlern wird der Lenker zur genauen Einhaltung der Bestimmungen angewiesen und in weiterer Folge auch verstärkt kontrolliert. Es gebe also ausreichende und konkrete Weisungen an die Kraftfahrer, diese werden auch entsprechend laufend und regelmäßig kontrolliert und im Fall von Beanstandungen instruiert und abgemahnt.

 

Über Veranlassung des Bw habe der nunmehr als Zeuge beantragte Lenker A W ein, der Berufung angeschlossenes, Gedächtnisprotokoll angefertigt und auch Auskünfte zu seiner Einschulung und den Kontrollen gemacht. Der Umstand, dass auf der eingelegten Tachoscheibe die Angaben über den Namen und Vornamen, den Ort des Beginns und die Kennzeichennummer des Fahrzeuges nicht eingetragen waren, obwohl diese Taten vom Fahrer einzutragen sind, sei auf ein einmaliges Versehen des Kraftfahrers zurückzuführen. Der Fahrer habe im Gedächtnisprotokoll auch erklärt, wie dies zustande gekommen ist. Dabei handle es sich aber nicht um einen strukturellen Mangel sondern um einen einmaligen Vorfall, der vom Bw auch nicht hätte verhindert werden können. Auch der Umstand, dass der Lenker nicht sämtliche Schaublätter für die laufende Woche und die von ihm in den vorausgegangenen 15 Tagen verwendeten Schaublätter mitgeführt hat, ergebe sich aus einem Urlaubsaufenthalt des Lenkers und sei dies kein strukturelles Problem sondern ein einmalig vorgekommener Vorfall aufgrund eines Versehens des Lenkers selbst und des Disponenten. Der gegenständliche Vorfall habe selbstverständlich zu einer förmlichen Abmahnung des Lenkers und zu einer eindringlichen Aufforderung zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen geführt.

 

Zum Beweis für das Berufungsvorbringen lege der Bw auch Lichtbilder über das im Betrieb bestehende "Schwarze Brett" sowie über den Aushang betreffend die Lenk- und Ruhezeiten vor. Darauf abgebildet sind die bezughabenden Aushänge sowie das Archivierungssystem betreffend die Tachographscheiben.

 

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bringt der Bw zudem vor, dass ihn nur eine Oberaufsicht treffe und er die jeweils betrauten Disponenten zu kontrollieren habe, die wiederum die Fahrer zu kontrollieren haben. Die nach der Judikatur des VwGH geforderten Strukturen und Organisationseinrichtungen seien im Unternehmen gegeben, was sich im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auch bestätigen werde.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass der Bw ein großes Unternehmen zu führen habe und im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles keine Möglichkeit bestanden habe, den Vorfall zu verhindern. Überdies habe sich der Bw auf seine verlässlichen Mitarbeiter verlassen können, weshalb zumindest § 21 VStG hätte angewendet werden müssen. Auch sei im gegenständlichen Fall selbst die Verhängung der Mindeststrafe zu hoch, da unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein einmaliges Versehen des Lenkers vorliege.

 

3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2009. An dieser haben der Rechtsvertreter des Bw, ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates V als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden Herr A W sowie Herr W H einvernommen. Der ebenfalls zur Verhandlung geladene Zeuge J R ist unentschuldigt nicht erschienen, der diesbezügliche Beweisantrag wurde vom Rechtsvertreter des Bw in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des internationalen Güterbeförderungsunternehmens "H T GmbH" mit Sitz in O Nr. und beschäftigte zur Tatzeit ca. 130 Fahrer.

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle der Autobahnpolizeiinspektion R am 5. Oktober 2007 in der Gemeinde Utzenaich auf der A8 wurde festgestellt, dass der bei der Firma H T GmbH beschäftigte Arbeitnehmer A W als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , höchst­zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, nur das im Kontrollgerät eingelegte Schaublatt, das Schaublatt vom 5.10.2007 sowie das Schaublatt vom 4.10.2007 dem zuständigen Kontrollbeamten vorweisen konnte, und seine Arbeit somit nicht so organisiert war, dass er die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen konnte.

 

Der Lenker A W legte dem Kontrollbeamten ein Schaublatt vor, auf dem nur der Abfahrtskilometerstand eingetragen war. Die Angaben über den Namen und Vornamen des Fahrers, den Ort des Beginnes und die Kennzeichennummer des Fahrzeuges waren hingegen nicht eingetragen, obwohl diese Angaben vor dem Verwenden des Schaublattes und zwar bei Beginn der Benützung bzw. bei der Kennzeichennummer vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Fall des Fahrzeugwechsels während der Benützung des Schaublattes einzutragen sind. Somit hat die H T GmbH die Arbeit nicht so organisiert, dass der Arbeitnehmer ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgefülltes Schaublatt verwendet.

 

Im vom Bw vertretenen Unternehmen ist kein hinreichendes Kontrollsystem eingerichtet, mit dem die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes entsprechend sichergestellt ist.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. September 2009 sowie den dort vorgelegten Urkunden und Unterlagen.

 

Das Vorliegen des objektiven Sachverhaltes wurde vom Bw nicht bestritten und zeigte sich auch im Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt.

 

Hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend das Nichtmitführen der verwendeten Schaublätter vermeinte der als Zeuge einvernommene Lenker A W zwar anlässlich seiner Zeugenaussage, dass er bei der Anhaltung die Schaublätter der vergangenen 15 Tage vorweisen konnte, jedoch schwächte er seine diesbezügliche Aussage im Zuge der Einvernahme wieder ab. In diesem Zusammenhang darf insbesondere auf die vom Vertreter der Organpartei vorgelegte Niederschrift verwiesen werden, die seitens der Autobahnpolizeiinspektion R anlässlich der Anhaltung am 5. Oktober 2007 mit dem Lenker A W aufgenommen wurde. In dieser Niederschrift wurde vom Zeugen W ausdrücklich bestätigte, dass er lediglich das im Kontrollgerät eingelegte Schaublatt vom 5.10.2007 sowie jenes vom 4.10.2007 mit sich führt. Der Zeuge W bestätigte in der Berufungsverhandlung zudem, dass die mit der Polizei aufgenommene Niederschrift seine Aussagen korrekt wiedergibt. Die erstmals in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Aussage des Zeugen W ist daher im Gegensatz zur zeitnahe gelegenen Erstaussage des Zeugen nicht überzeugend, zumal der objektive Sach­verhalt dieser Übertretung bislang weder vom Lenker noch vom Bw und auch nicht vom in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen W H bestritten wurde.

 

Die Vorlage eines unvollständig ausgefüllten Schaublattes bei der Kontrolle wurde weder vom Bw noch vom Zeugen W bestritten und geht dies auch aus dem der Anzeige angeschlossenen Schaublatt unzweifelhaft hervor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher bei seiner Beurteilung von dem bereits von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt aus.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 28 Abs.1c Z 2 Arbeitszeitgesetz idF BGBl.Nr. I 123/2006 sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die Pflichten gemäß Art. 10 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beziehen, von der Verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bís 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

 

Gemäß Art. 10 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L102 vom 11.4.2006 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates organisiert das Verkehrsunternehmen die Arbeit der in Abs.1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrs­unternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

 

Gemäß Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a.     bei Beginn der Benützung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b.     bei Beginn und am Ende der Benützung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

c.      die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Fall des Fahrzeugwechsels während der Benützung des Schaublattes;

d.     den Stand des Kilometers:

-         vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

-         am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

-         im Fall des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrtzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);

e.     gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

Gemäß Art. 15 Abs.7a der Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der zur Tatzeit geltenden Fassung muss der Fahrer, der ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i.        die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

ii.       die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,

iii.     alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

 

5.2. Das Vorliegen des objektiven Sachverhaltes wird vom Bw ebenso wenig bestritten, wie der Umstand, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H T GmbH das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zuständige Organ ist.

 

Der Bw bestreitet jedoch sein Verschulden mit dem Hinweis, dass es sich um ein einmaliges, vom gegenständlichen Lenker zu verantwortendes Versehen gehandelt habe. Vielmehr habe der Bw im Unternehmen ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet, mit dem für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Sorge getragen wird.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Durch das durchgeführte Beweisverfahren konnte das diesbezügliche Vorbringen des Bw jedoch nicht untermauert werden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte bei Ungehorsamsdelikten nach dem Arbeitszeitgesetz wie dem gegenständlichen glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war (vgl. VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2003/11/0289). Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Bw nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wurde. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, 91/19/0201; 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177). In diesem Sinn führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitszeitbestimmungen verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl. z.B. VwGH vom 25.1.2005, Zl. 2004/02/0293). Es ist daher unerheblich, ob Herr W aus privaten Interessen gegen die Anordnungen seines Arbeitgebers verstoßen hat. Es wäre Aufgabe des Bw gewesen, im Vorfeld diesbezügliche Vorkehrungen zu treffen.

 

Im Sinne dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Bw, es gebe entsprechende Anschläge am Schwarzen Brett, auf denen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachzulesen seien, zur Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ebenso wenig aus, wie der Umstand, dass die Dienstnehmer bei ihrer Einstellung auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen werden. Vielmehr hat das Berufungs­verfahren ergeben, dass im Unternehmen zwar stichprobenartige Kontrollen vorgenommen werden, ein lückenloses Kontrollsystem konnte jedoch nicht dargelegt werden.

 

Den Aussagen des im Unternehmen tätigen Zeugen W H ist zu entnehmen, dass im Unternehmen im Wesentlichen darauf vertraut wird, dass gerade Fahrer, die als Berufskraftfahrer ausgebildet sind, mit den gesetzlichen Bestimmungen ausreichend vertraut sind. Auch ist den Aussagen des Zeugen W zu entnehmen, dass er bei seiner Einstellung keine konkreten Unterweisungen – ausgenommen technische Einweisungen die Fahrzeuge betreffend – erhalten hat. Selbst der gegenständliche Vorfall hat nach Aussage des Zeugen W zu keiner Abmahnung im Unternehmen geführt. Das Vorliegen entsprechender Sanktionen bei Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen konnte daher nicht glaubwürdig dargelegt werden. Der Zeuge W H gab glaubwürdig an, dass ihm eine lückenlose Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Fahrer schon aufgrund seiner sonstigen im Unternehmen gestellten Aufgaben gar nicht möglich ist.

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet ist, kann daher nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld in beiden Fakten zu bestätigen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Nicht nur die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, sondern auch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegen wirken sollen. Die Arbeitgeber haben zudem die Arbeit so zu organisieren, dass die einschlägigen EU-Verordnungen (also sowohl die Lenkzeiten-VO wie auch die Kontrollgeräte-VO) eingehalten werden können. Durch die gegenständlichen Bestimmungen soll daher sichergestellt sein, dass der Arbeitgeber eine Einhaltung der beiden EU-Verordnungen durch eine konforme Planung sicherstellt.

 

Die belangte Behörde hat über den Bw Geldstrafen in Höhe von je 350 Euro bei einem Strafrahmen von 218 Euro bis 2.180 Euro verhängt. Als mildernd ist im vorliegenden Verfahren lediglich die relativ lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zu werten. Jedoch ist der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weshalb die von der Erstbehörde verhängten, geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe liegenden Geldstrafen sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht als angemessen und gerechtfertigt anzusehen sind. Ein Vorgehen nach § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) ist daher ebenso wenig in Betracht zu ziehen wie eine Anwendung des § 21 VSTG (Absehen von der Strafe), da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind 140 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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