Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100329/./Weg/Ka

Linz, 13.02.1992

VwSen - 100329/./Weg/Ka Linz, am 13. Februar 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des M Z vom 1. Oktober 1991 gegen das Faktum 2 (§ 5 Abs.2 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion L vom 16. September 1991, St.-2.105/91-In, auf Grund des Ergebnisses am 13. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer sowie den Berichter Dr. Kurt Wegschaider und den Beisitzer Dr. Robert Konrath zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. §§ 24, 19, 51 Abs.1 und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991, § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr.159, i.d.F. BGBl.Nr.2071991 (StVO 1960).

Rechtsgrundlage:

zu II. § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Lhat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil dieser am 8. Februar 1991 um 20.30 Uhr in L auf der Fstraße sowie auf der unbenannten Verbindungsstraße einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW gelenkt hat und am Orte der Anhaltung auf der Fstraße, ca. 200 m vom S entfernt, trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, deutliche Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorganes die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat. Außerdem wurde er zur Entrichtung der Verfahrenskosten in der Höhe von 1.400 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion L, Verkehrsabteilung - Funkstreife, vom 8. Februar 1992 und das aufgrund dieser Anzeige durchgeführte ordentliche Verfahren der Bundespolizeidirektion L zugrunde, das nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Rev.Insp. W W zum nunmehr bekämpften Straferkenntnis führte.

I.3. Der Berufungswerber wendet in seiner Berufungsschrift vom 1. Oktober 1991 sinngemäß ein, daß er 1. den Alkotest nicht verweigert habe, da kein Alkomat zur Verfügung gestanden sei, daß 2. Herr E W, den der Berufungswerber bereits im ordentlichen Verfahren als Lenker bekanntgegeben hat, bei der Bezirkshauptmannschaft P eine Aussage am 19. August 1991 gleistet habe und 3. die Angaben des Insp. W W, daß er das Auto nochmals in die Stadt gelenkt hätte, unrichtig seien. Vielmehr hätte er das Auto, nachdem ihn Herr W verlassen habe, nicht mehr gelenkt. Es treffe auch nicht zu, daß Insp. W Sicht auf die Baustelle gehabt habe. Die Baustelle sei kein öffentlicher Verkehrsweg und er sei auf der Baustelle lediglich im Auto gesessen.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß mit der Berufungsvorlage die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden hat. Da von den Parteien auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht verzichtet wurde, war eine solche unter Ladung der Parteien und der Zeugen Rev.Insp. W und Rev.Insp. W anzuberaumen.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 1992, in deren Rahmen auch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt erfolgte. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Berufungswerber lenkte am 8. Februar 1991 zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit auf der F Straße und in Anschluß daran auf einer von dort abzweigenden unbenannten Verbindungsstraße einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, auf welchem Kennzeichen eines andern PKW's montiert waren. Rev.Insp. W stellte beim beim langsamen Überholen des PKW's des Beschuldigten auf der F Straße fest, daß sich einerseits nur eine Person im PKW befand und andererseits diese Person, der nunmehrige Berufungswerber ist. Rev.Insp. W, der mit einem Zivilstreifenfahrzeug unterwegs war, wollte bei der nächsten Kreuzung den Fahrzeuglenker anhalten. Dazu kam es aber nicht mehr, weil dieser über den unbenannten Verbindungsweg in dem Bereich einer Baustelle einfuhr. Dort wendete der Berufungswerber das Fahrzeug und verblieb längere Zeit(ca. 20 Minuten) darin. Rev.Insp. W, der in der Zwischenzeit etwa 50 m entfernt Position bezogen hat, beobachtete während des gesamten Zeitraumes bei relativ günstigen Lichtverhältnissen den PKW und konnte die Umrisse des beobachteten Fahrzeuges genau beobachten. Er ist sich absolut sicher, daß keine zweite Person im Fahrzeug war und vor der nachfolgenden Kontrolle dieses verlassen hat, wie der Beschuldigte behauptet. Der unbenannte Verbindungsweg ist eine Straße mit öffentlichen Verkehr. Sie ist weder abgeschrankt noch in der Benützbarkeit durch irgendein Verkehrszeichen eingeschränkt und kann somit von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden. Als der Beschuldigte nach der Beobachtungsphase wieder Anstalten machte, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, fuhr ihm Rev.Insp. W entgegen, um die Fluchtmöglichkeit abzuschneiden. Bei der anschließenden Lenkerkontrolle fiel Herrn Rev.Insp. W auf, daß der nunmehrige Beschuldigte starke Alkoholsymptome aufwies, weshalb er über Funk die Funkstreife mit dem Ersuchen verständigte, ihn bei der Amtshandlung zu unterstützen. Der nur kurze Zeit später eintreffende Streifendienst mit Rev.Insp. R und Rev.Insp. W übernahm dann in der weiteren Folge die Amtshandlung. Die Aufforderung zum Alkotest erfolgte durch Rev.Insp. W, einem für die Untersuchung der Atemluft besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ. Die deutliche ausgesprochene und mehrfach wiederholte Aufforderung, zu einem Alkotest mitzukommen, hat der Berufungswerber nicht befolgt. Er begründete dies anläßlich dieser Amtshandlung einerseits damit, daß er ohnehin betrunken sei, andererseits, daß ein anderer der Lenker des Fahrzeuges war. Den Namen W als Lenker des Fahrzeuges hat er damals nicht ausdrücklich genannt, sondern nur von einem Arbeitskollegen gesprochen. Er hat auch u.a. Michael Gorbatschow als Lenker genannt. Der Alkomat war nicht im Streifenwagen, sondern wäre der Alkotest im Wachzimmer K durchgeführt worden. Wenn der Berufungswerber behauptet, es sei kein Alkomat zur Verfügung gestanden und sei deswegen der Alkotest nicht möglich gewesen, so ist dies jedenfalls unrichtig, da den amtshandelnden Beamten mehrere Alkomaten im Stadtbereich von L zur Verfügung stehen. Im gegenständlichen Fall wäre als nächster Alkomatenstandort K angefahren worden. Es gilt demnach als erwiesen, daß der Berufungswerber einerseits einen PKW auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat und andererseits trotz festgestellter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (z.B. deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol) der Aufforderung, seine Atemluft auf den Alkoholgehalt mittels Alkomaten überprüfen zu lassen, nicht nachgekommen ist und somit den Alkotest verweigert hat.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 leg.cit bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Das vom Berufungswerber gesetzte und unter Punkt I.5. dargestellte und als erwiesen angenommene Verhalten läßt sich unschwer unter die eben angeführten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b erfüllt ist. Schuldminderungsgründe oder Rechtfertigungsgründe wurden nicht vorgebracht und liegen nach der Aktenlage auch nicht vor.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafhöhe bewegt sich im unteren Drittel des Strafrahmens und ist in Anbetracht einer einschlägigen Vorstrafe und des vom Beschuldigten angegebenen Einkommens von 20.000 S monatlich und der Sorgepflicht für die Gattin als nicht überhöht anzusehen.

Dem schon im Verfahren von der Erstbehörde gestellten Antrag des Berufungswerbers, seinen Arbeitskollegen W zeugenschaftlich zu vernehmen, weil ja dieser der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, konnte einerseits in Ermangelung eines bekannten Aufenthaltes nicht nachgekommen werden und war andererseits wegen der klaren Aussage des Rev.Insp. W, daß er den Beschuldigten eindeutig beim Lenken des Fahrzeuges beobachtet habe, nicht notwendig. Die Abschiebung der Schuld auf seinen Arbeitskollegen wird als offensichtliche Schutzbehauptung gewertet.

zu II. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. Wegschaider Dr. Konrath

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