Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522334/2/Fra/Ba

Linz, 01.10.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden  vom 26. Mai 2009, VerkR22-1-88-2009, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 30a und 30b FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, auf seine Kosten innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides an einer Nachschulung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG/NV), BGBl.II Nr. 357/2002, teilzunehmen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Bw laut Eintragung im Führerscheinregister am 8.11.2008 in der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis B 310 eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG begangen hat und deshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.11.2008, VerkR96-11168-2008 rechtskräftig bestraft wurde. Außerdem ist im Führerscheinregister ein Delikt gemäß § 30a Abs.2 Z 13 (Übertretungen des § 106 Abs.5 Z 1 und 2, § 106 Abs.5 dritter Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967) vorgemerkt, welches der Bw am 20.8.2007 in der Gemeinde Kefermarkt, Selkerer Landesstraße, L1469, begangen hat und er deshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, VerkR96-3371-2007, rechtskräftig bestraft wurde.

 

2.2. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass, wenn ein Kraftfahrzeuglenker gemäß § 30a Abs.1 FSG eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen hat, unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, von einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen ist. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

 

Gemäß § 30a Abs.2 FSG sind folgende Delikte gemäß Abs.1 vorzumerken:

 

Z 1 Übertretungen des § 14 Abs.8; ...

Z 13 Übertretungen des § 106 Abs.5 Z 1 und 2, § 106 Abs.5 dritter Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967.

 

Gemäß § 30b Abs.1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:

 

1.     wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannte Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder

2.     anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der im § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

 

 

 

Gemäß § 30b Abs.3 kommen als besondere Maßnahmen die Teilnahme an:

Z 1 Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl.II Nr. 357/2002, .... in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

 

Gemäß § 30b Abs.4 FSG hat der von der besonderen Maßnahme Betroffene der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

 

Gemäß § 30b Abs.5 FSG ist, wenn die Anordnung der Teilnahme an besondere Maßnahmen gemäß Abs.1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wurde, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der Bw von beiden oa. Delikten jeweils von der Strafbehörde ausdrücklich über die Eintragung als Vormerkdelikt im Sinne des § 30a FSG und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid informiert wurde, zumal auch der Bw diese Feststellung in seinem Rechtsmittel nicht bestreitet. Im Grunde genommen wendet sich der Bw inhaltlich lediglich gegen die von ihm gesetzten Vormerkdelikte. Seine Argumente gehen schon deshalb ins Leere, weil diese Übertretungen – siehe oben – rechtskräftig bestraft wurden und die Behörde an diese Rechtskraft gebunden ist.

 

Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit an, weshalb sich die Berufung als unbegründet erweist und deshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Anlagen

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

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