Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522366/5/Br/La

Linz, 02.10.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 6.8.2009, VerkR21-358-2009/BR,  nach der am 2.10.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer mit 42 Monaten – demnach bis einschließlich 21.12.2012 – ausgesprochen wird.  Die übrigen Spruchteile werden unter Bedachtnahme auf  die reduzierte Entzugsdauer bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 u. Abs.6, § 24 Abs.1 Z1, § 26 Abs.1 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau die dem Berufungswerber bis 3.9.2009 befristet erteilt gewesene Lenkberechtigung unter anderen Einschränkungen bis zum Ablauf des 21. Juni 2013 – demnach auf die Dauer von vier Jahr mangels Verkehrszuverlässigkeit - entzogen. 

Konkret wurde ausgesprochen:

Der Mandatsbescheid vom 24.06.2009, VerkR21-358-2009/BR, wird vollinhaltlich bestätigt.

I.     Die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 04.09.2008 unter Zahl 08/337798 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B, welche bis 03.09.2009 befristet ist, wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird Ihnen das Recht, von einem ausländi­schen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs. 1 Ziffer 2, 7 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 2, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)

II     Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen für die Dauer von 48 Monaten, gerechnet von 21.06.2009, demnach bis einschließlich 21.06.2013, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage: §§ 26 Abs. 2, 29 Abs. 4, 25 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 Ziffer 1 Führerscheinge­setz 1997 idgF (FSG)

III.   Weiters wird Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs. 1 Ziffer 1, 3 Abs. 1 Ziffer 2, 7 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)

IV.   Sie haben sich auf Ihre Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Der Umfang der Nachschulung hat mindestens fünf Gruppensitzungen zu ins­gesamt 18 Kurseinheiten zu betragen Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befol­gung der Anordnung.

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs. 3 FSG

V.    Im Falle eines Ansuchens um Erteilung der Lenkberechtigung werden Sie weiters aufgefor­dert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eig­nung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens haben Sie sich einer verkehrspsycholo­gischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Die Dauer der Entziehung Ihrer Lenkbe­rechtigung endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 3 FSG

§ 14 Abs. 2 FSG-Gesundheitsverordnung 1997 (FSG-GV)

VI.   Der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein ist, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. der für Sie zuständigen Poli­zeiinspektion abzuliefern.

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 3 FSG

VII.  Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I, II, III, IV, V und VI dieses Bescheides einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung mit nachstehenden Ausführungen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 FSG dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbe­sondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einem durch Sucht­gift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

Gem. § 7 Abs. 3 Ziffer 2 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklich hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs. 6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr ver­kehrszuverlässig ist.

 

Sie lenkten am 20.06.2009 um 22.50 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Lengau, auf der L 508, bei Strkm. 2.788, von Friedburg kommend in Rich­tung Schneegattern, und haben sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Ein am 21.06.2009 um 00.25 Uhr durchgeführter Alkotest ergab eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,74 mg/l. Auf den Lenkzeitpunkt um 22.50 Uhr zurückgerechnet, ergibt sich eine Blutalkohol­konzentration von mindestens 1,6 Promille.

Weiters verursachten Sie bei der angeführten Fahrt einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Bei der gegenständlichen Fahrt kamen Sie mit Ihrem Pkw auf die Gegenfahrbahn und stießen frontal mit einem entgegen kommenden Pkw zusammen. Durch den heftigen Zusammenstoß überschlug sich Ihr Pkw mehrmals, der andere Pkw wurde durch den Aufprall ca. 5 Meter zurück geschleudert. Die beiden Insassen im gegnerischen Pkw wurden bei dem Unfall verletzt und mit der Rettung ins Krankenhaus Braunau am Inn verbracht.

In Ihrer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung vom 03.07.2009 führen Sie an, dass sich dieses Rechtsmittel lediglich gegen die mit 48 Monaten bemessene Entziehungsdauer richtet. Als Sie am 20.06.2009 Alkohol konsumiert haben, hatten Sie nicht mehr vor, noch ein Fahrzeug zu lenken. Dennoch konnten Sie sich von einem Freund überreden lassen, doch noch in das Auto zu steigen und nach Schneegattern zu fahren.

Da Sie an diesem Tag nicht mehr vorgehabt haben, ein Fahrzeug zu lenken, erscheint die Ver­hängung einer Entziehungsdauer von 48 Monaten zu streng bemessen.

Aus diesen Gründen beantragen Sie, die Entziehungszeit auf die Dauer von 32 Monaten zu redu­zieren.

Mit Schreiben vom 07.07.2009 wurden Sie dahingehend informiert, dass eine weitere Beurteilung dieses Falles nach Einlangen der Verkehrsunfallsanzeige erfolgt.

Am 30.07.2009 nahm Ihr Rechtsvertreter in die Verkehrsunfallsanzeige Einsicht. In einem Telefo­nat am 06.08.2009 führte dieser aus, keine Stellungnahme mehr abzugeben.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO erfolgt. Würde diese Anordnung nicht befolgt, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitli­che Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie gem. § 14 Abs. 2 FSG-GV die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 14 Abs. 2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG 1997 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs. 3 hat dieser bei mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit mindestens drei Monate zu betragen, falls im § 26 FSG für diese Übertretung keine andere Entziehungsdauer festgesetzt ist.

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde.

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Len­ken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Ihren Ausführungen in der Vorstellung vom 03.07.2009 wird Folgendes entgegen gehalten:

Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie am 20.06.2009 um 22.50 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Ein am 21.06.2009 um 00.25 Uhr durchgeführter Alkotest ergab eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,74 mg/l. Auf den Lenkzeit­punkt um 22.50 Uhr zurückgerechnet, ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille. Der Führerschein wurden Ihnen sodann vorläufig abgenommen.

Weiters verursachten Sie bei der angeführten Fahrt einen Verkehrsunfall, bei welchem zwei weite­re Verkehrsteilnehmer zu Schaden kamen. Sie lenkten Ihren PKW auf der Kobernaußer Landes­straße von Friedburg kommend in Richtung Schneegattern. Bei Straßenkilometer 2,788 kamen Sie mit Ihrem PKW auf die Gegenfahrbahn und stießen frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Durch den Zusammenstoß überschlug sich Ihr PKW und blieb am Dach liegen. Der weitere beteiligte PKW wurde durch den Aufprall ca. 5 Meter zurückgeschleudert. Die beiden Insassen im gegnerischen PKW wurden unbestimmten Grades verletzt und von Sanitä­tern des Roten Kreuzes Mattighofen ins Krankenhaus Braunau eingeliefert. An der Unfallstelle waren deutliche Bremsspuren des weiters beteiligten PKWs zu sehen. Von Ihrem PKW waren keine Bremsspuren ersichtlich. Die Zusammenstoßstelle lag eindeutig am Fahr­streifen des gegnerischen PKWs.

In einer Niederschrift bei der PI F am 22.06.2009 gaben Sie an, Diabetiker zu sein und sich Insulin spritzen zu müssen.

 

Besonders erschwerend ist zu werten, dass Ihnen in den letzten 12 Jahren bereits vier Mal Ihre Lenkberechtigung aufgrund von schwerwiegenden Alkoholdelikten entzogen werden musste:

·                Am 28.03.1997 um 05.15 Uhr lenkten Sie einen PKW im Stadtgebiet von Salzburg und ha­ben sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden. Am Alkomat wurde ein Wert von 0,94 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ermittelt. Nach der damaligen Rechtslage wurde Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von 4 Wochen entzogen.

·            Sie lenkten am 30.11.2000 um ca. 20.45 Uhr einen PKW im Gemeindegebiet von Lohns­burg und haben sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden. Ein Alkotest ergab einen Wert von 0,71 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ca. 2,5 Stunden nach der Tatzeit. Sie verschuldeten dabei einen Verkehrsunfall, bei welchem Ihr Beifahrer noch an der Unfallstelle aufgrund seines offenen Schädel-Hirn-Traumas verstarb. Es wurde Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.03.2001, ZI. VerkR21-63-2001/BR, Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von 24 Monaten entzogen und eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet. Dagegen legten Sie Berufung ein. Mit Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung, Abt. Verkehr, vom 12.06.2001, ZI. VerkR-394.184/3-2001-Kof/Eis, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen haben Sie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Letztlich wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2003,

ZI. 2001/11/0192, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Nachschulung wurde von Ihnen am 08.02.2003 ordnungsgemäß absolviert.

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried i. I. vom 25.01.2001, ZI.9 EVr 13/01, wurden Sie gem. § 81 Ziffer 1 StGB, zu einer unbedingten Geldstrafe von 54.000 Schilling verurteilt.

·            Am 26.11.2003 um ca. 00.15 Uhr lenkten Sie einen PKW im Stadtgebiet von Salzburg und haben sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden. Am Alkomat wurde ein Wert von 0,77 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ermittelt. Sie gaben an, im Stadtgebiet von Salzburg gearbeitet zu haben und haben dabei in einem Zeitraum von knapp 8 Stunden, etwa 8 halbe Bier getrunken.

Es musste Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.12.2003, ZI. VerkR21-506-2003/BR, Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten entzogen und gleichzeitig eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet werden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Nachschulung haben Sie am 03.10.2004 absolviert, auch an einer Fahrprobe haben Sie teilgenommen.

·         Sie lenkten am 30.12.2005 um 05.20 Uhr einen PKW im Gemeindegebiet von Lochen und haben sich, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass Sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden haben, geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11.01.2006, ZI. VerkR21-24-2006/BR, wurde Ihnen Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von 24 Monaten entzogen und gleichzeitig eine Nachschulung und eine verkehrspsychologische- und amts­ärztliche Untersuchung angeordnet.

Dagegen erhoben Sie Vorstellung. Letztlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 31.01.2006, VerkR21-24-2006/BR, die Entziehungsdauer von 24 auf 16 Monate reduziert. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Nachschulung haben Sie am 15.09.2006 absolviert, auch an einer Fahrprobe haben Sie wiederum teilgenommen.

Die verkehrspsychologische Untersuchung am 09.02.2007 ergab, dass Sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sind.

Dennoch wurde im amtsärztlichen Gutachten vom 24.04.2007, eine befristete Eignung auf ein Jahr festgesetzt. Weiters wurde Ihnen aufgetragen, alkoholrelevante Blutwerte, HbA1C-Werte und Bestätigungen über eine Psychotherapie und Kontrollen bei der Diabetesambulanz, vorzulegen. Zudem ist nach Ablauf der Befristung eine neuerliche amtsärztliche Un­tersuchung notwendig.

 

Nachdem Ihnen Ihre Lenkberechtigung unter den genannten Auflagen am 02.05.2007 wieder be­fristet erteilt wurde, mussten Sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.09.2007, ZI. 07/174369, zu einer neuerlichen, vorgezogenen amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert werden. Grund dafür war, dass Sie den geforderten CD-Tect und GGT-Wert sowie den HbA1C-Wert, nicht abgegeben haben.

 

Mit Gutachten vom 03.10.2007 wurde Ihnen von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Ihre Lenkberechtigung erneut auf die Dauer von 12 Monaten unter der Auflage der Abgabe von alkoholrelevanten Blutwerten, HbA1C-Werten und Bestätigungen über eine Psy­chotherapie und Kontrollen bei der Diabetesambulanz, befristet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 03.10.2007, wurde Ihnen Ihre Lenkberechtigung, analog dem amtsärztlichen Gutachten, befristet und mit Auflagen erteilt.

 

Der von Ihnen im März 2008 abgegebene CD-Tect-Wert war deutlich erhöht. Die Amtsärztin stellt daher fest, dass die geforderte Alkoholabstinenz nicht eingehalten wird. Sie sind daher nicht geeinget, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.04.2009, zugestellt am

23.04.2008, wurde Ihnen Ihre Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Da­gegen erhoben Sie Vorstellung.

Im amtsärztlichen Gutachten vom 03.09.2008 wurde festgestellt, dass Sie nun wieder zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, befristet geeignet sind. Als Auflage wurde zusätzlich zur Befristung festgelegt, alle 2 Monate alkoholrelevante Blutwerte und eine Bestätigung über eine Psychotherapie und alle 3 Monate, HbA1C-Werte und Bestätigungen über Kontrollen bei der Diabetesambulanz, vorzulegen.

 

Am 04.09.2008 wurde Ihnen wiederum gemäß dem amtsärztlichen Gutachten, Ihre Lenkberechtigung befristet bis 04.09.2009 und unter Auflagen, erteilt.

 

Obwohl Ihnen bereits mehrfach Ihre Lenkberechtigung, je längerfristig, entzogen werden musste, konnte keine Änderung Ihrer Einstellung bewirkt werden. Sie mussten auch mehrmals Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker besuchen, jedoch ohne Erfolg.

 

Nun muss Ihnen das fünfte Mal, innerhalb von 12 Jahren, Ihre Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten entzogen werden. Es kann durchwegs von einem hartnäckigen Wiederholungstäter gesprochen werden.

 

Auch der Umstand, dass Ihnen nach einem Entzug von 24 Monaten, am 14.02.2003 Ihre Lenkberechtigung wieder ausgefolgt wurde und Sie noch im selben Jahr, am 26.11.2003, erneut einen PKW alkoholbeeinträchtigt lenkten, bestätigt Ihren sorglosen Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr.

Zudem lenkten Sie jeweils Kraftfahrzeuge in einem durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Zu­stand. Ein knappes Überschreiten der 0,4 mg/l-Grenze lag nie vor.

 

Wie beschrieben, wurde Ihnen auch Ihre Lenkberechtigung mehrmals befristet unter Auflagen erteilt. Die Tatsache, dass Sie die Auflagen teilweise nicht einhielten bzw. erhöhte Werte abgegeben haben, lässt auf darauf schließen, nicht (mehr) alkoholabstinent bleiben zu können. Dies hat die neuerliche Alkofahrt am 20.06.2009 deutlich unter Beweis gestellt.

 

Hinzuweisen ist noch, dass selbst die Bestrafungen wegen der begangenen Alkoholdelikte und die verfügten Entziehungen Ihrer Lenkberechtigung nicht ausreichten, Sie von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten.

 

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der Umstände, mehrfach Kraftfahrzeuge alkoholbeeinträchtigt gelenkt und auch Verkehrsunfälle mit Todesfolge und Verletzten verursacht zu haben, bedarf es daher einer Entziehungsdauer von 48 Monaten, um eine positive Änderung Ihrer Sinnesart und damit die Wiedererlangung der charakterlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erreichen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht, wie auch der VwGH im Erkenntnis vom 24.08.1999, 99/11/0216, ausführt.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9,1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur

 

Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH 28. September 1993, 93/11/0132).

 

Auch mehrere Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO sowie mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbote haben Sie nicht davon abhalten können, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

 

VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132; vom 15.3.1994, 94/11/0064;

vom 29.10.1996, 94/11/0148; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;

vom 24.8.1999, 99/11/0216 mit Vorjudikatur; vom 23.5.2000, 2000/11/0102;

vom 20.3.2001, 2000/11/0189; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erfor­derliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssi­cherheit bilden und demnach zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßen­verkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzuge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden.

 

 

2. In der dagegen durch den Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird Folgendes ausgeführt:

"Im Vorstellungsbescheid vom 06.08.2009, welcher meinem Rechtsvertreter am 10.08. zugestellt wurde, bestätigt die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die schon im Mandatsbescheid vom 24.06. ausgesprochenen Maßnahmen.

 

Da sich bereits meine Vorstellung vom 03.07. lediglich gegen die Entzugsdauer ge­wendet hat, richtet sich auch die gegenständliche Berufung nur gegen die mit 48 Monaten sehr streng bemessene Entzugsdauer, nicht aber gegen die übrigen Anordnungen.

 

Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prog­nostizierten Entziehungsdauer, so hat sie auch auszusprechen, für welche Zeiten nach Ablauf deren Gültigkeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (§ 25 Abs. I 2. Satz FSG).

Wie die Bezirkshauptmannschaft ausführt (S. 5 letzter Satz des Bescheides) wurde mir zuletzt vor 3 ½  Jahren im Vorstellungsbescheid vom 31.01.2006 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 16 Monaten entzogen.

 

Die nunmehr ausgesprochene Entzugsdauer von 48 Monaten stellt eine Verdreifa­chung des letzten Entzugszeitraums dar, was zu streng ist wenn man zusätzlich be­denke dass ich - wie in der Vorstellung ausgeführt - nicht mehr vorgehabt habe, ein Fahrzeug zu lenken, als ich Alkohol zu mir genommen habe.

 

Wie § 88 Abs. 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Z.2 StGB zeigt, ist der Unrechtsgehalt einer solchen Tat bedeutend geringer, als ob jemand Alkohol im Bewusstsein zu sich nimmt, nachher noch ein Fahrzeug zu lenken.

 

Dennoch war es im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO nicht in Ordnung, nach dem stattgefun­denen Alkoholkonsum noch ein Fahrzeug zu lenken; ich hätte die Bitte meines Freun­des, ihn abzuholen nicht nur 2-mal sondern auch das dritte Mal ablehnen müssen. Dass ich dennoch meinen Pkw in Betrieb genommen habe, fällt mir als Verschulden zur Last.

 

Meines Erachtens kann gegenständlich - wie von mir beantragt - mit der Verdoppe­lung der letzten Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden, eine Entziehungsdauer von 32 Monaten erscheint sachgerecht.

 

Aus diesem Grund stelle ich höflich den

 

ANTRAG,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge nach Durchfüh­rung einer mündlichen Verhandlung den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 06.08.2009 dahingehend abändern, dass die Entzugsdauer mit 32 Monaten festgesetzt wird.

 

M, am 11.8.2009                                                                    X"

 

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zur Anhörung des Berufungswerbers schien hier geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme  in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Diesem angeschlossen befanden sich die Vorakte über das bisher aktenkundig gewordene Verkehrsverhalten des Berufungswerbers. Eingeholt und ebenfalls verlesen   wurde ein Auszug aus dem Führerscheinregister am 15.9.2009.

Demnach galt es nachfolgende Vorakte in die Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG einzubeziehen:

VerkR21-179-1997/Br – Entzug von vier Wochen wegen einer Alkofahrt 1997.

VerkR21-63-2001/Br – Entzug von zwei Jahren wegen einer Alkofahrt mit Todesfolge.

VerkR21-506-2003/Br – Entzugsdauer ein Jahr wg. Alkofahrt in Salzburg mit 0,77 mg/l.

VerkR21-24-2006/Br – Entzugsdauer 16 Monate nach Alkotestverweigerung am 30.12.2005.

Im Verfahren AZ: 07/391768 war ein Entzugsverfahren wegen fehlender gesundheitlicher Eignung anhängig. Zuletzt gelangte der Berufungswerber wieder am 4.9.2008 in den Genuss der Lenkberechtigung bis es schließlich zur verfahrensgegenständlichen hochgradigen Alkofahrt (0,74 mg/l) mit einer Frontalkollision mit einem Pkw gekommen ist.

 

 

 

3.2. Der Berufungswerber führt im Rahmen der Berufungsverhandlung insbesondere als Grund für die abermalige Alkofahrt ein Ersuchen, ihn wohin zu fahren, seitens eines Freundes an. Dieses Ersuchen habe er vorerst wegen seines Alkoholkonsums abgelehnt. Mit einem anderen Freund habe er am Unfallstag wiederum seine Übersiedlung durchgeführt. Man habe einen Kasten zusammengebaut und dabei die genannte Menge Bier konsumiert. In der Folge habe ihn der Freund, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung auch benannt wurde, per SMS nochmals gebeten ihn in Schneegattern abzuholen. So ist es dann zu diesem Fahrentschluss gekommen.

Wie der Unfall  passiert ist, konnte sich der Berufungswerber nicht mehr näher erinnern. Er wisse nur mehr, als er von einem Feuerwehrmann aus dem Autowrack befreit wurde.

Über Vorhalt, dass er, wie eine Erkundigung bei seinen Unfallopfern durch die Berufungsbehörde ergeben hat, mit diesen nie in Kontakt trat, sich weder über deren Befinden erkundigte, noch sich bei diesen über das ihnen zugefügte Leid entschuldigt hätte, erklärte der Berufungswerber dies anlässlich der  im November stattfindenden Verhandlung nachholen zu wollen. Über die Versicherung habe er sehr wohl versucht, die Telefonnummern der Zweitbeteiligten zu bekommen (eine Person mit dem Vornamen X [richtig jedoch X]). Die Telefonnummern habe man ihm unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften nicht gegeben. 

Seine bisherigen Alkofahrten erklärte der Berufungswerber im Ergebnis mit seiner sozialen Umgebung, welcher er sich nicht entziehen habe können. Künftighin werde er aber alles tun, um Alkofahrten zu vermeiden, wenngleich er auch künftig hin auf Alkohol aus sozialen Gründen nicht gänzlich verzichten können werde. Der Berufungswerber ist Diabetiker und muss Insulin spritzen. Ihm ist auch klar, dass er nach Ablauf des hier  auszusprechenden Entzuges seine gesundheitliche Eignung nachzuweisen haben werde.

Der Berufungswerber  ist derzeit als Schweißer beschäftigt und bewältigt seinen Mobilitätsbedarf mit dem Fahrrad. Insgesamt vermittelte er einen durchaus offenen und kommunikativen Eindruck. Er scheint sich der Problematik seines Fehlverhaltens nunmehr sehr wohl bewusst geworden zu sein. Zu Bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass ihm auch noch das Strafverfahren mit einer zu erwartenden Bestrafung bevor steht. Auch daraus kann ein positiver Einfluss auf eine Änderung der Sinneshaltung zum Positiven hin erwartet werden, wie  insgesamt ein Reifungsprozess bei jedem Menschen im fortschreitenden Lauf seines Lebens erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher doch eine etwas günstigere  Prognose, als dies von der Behörde erster Instanz angenommen wurde, gestellt werden.

Hat doch immer die Gesamtpersönlichkeit den Gegenstand einer solchen Beurteilung zu bilden.

Die vom Berufungswerber glaubhaft gemachten sozialen Motive für seinen Fahrentschluss machen diesen nicht wirklich verständlich.

 

 

5.  Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

...

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ... .

§ 99 Abs. 1b StVO 1960 lautet (auszugsweise):

"§ 99.

...

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht ..., wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

..."

Der Berufungswerber zeigte wohl durch sein bisheriges Trink- u. Verkehrsverhalten, dass es ihm weitgehend eines Mindestmaßes an Verantwortungsbewusstseins ermangelte. Alle bisherigen Verfahren haben es offenbar nicht vermocht, ihn zu einem normgerechten Verkehrsverhalten zu bringen. So lenkte er am 30.11.2000 einen Pkw mit offenbar völlig überhöhter Geschwindigkeit und in einem schwer durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer schmalen Straße. Bei einem vom Berufungswerber ausgeführten Überholmanöver kam es dann offenbar zu einem Kontrollverlust, das Fahrzeug geriet über die Straße in den angrenzenden Wald, wobei der Beifahrer schwerste Schädelverletzungen erlitt, sodass dieser noch am Unfallort  verstarb. Das Fahrzeug wurde total zerstört.

Was die Bemessung der Entziehungszeit anlangt, so ist zunächst – gestützt auf die gesicherte höchstgerichtliche Judikatur -  festzuhalten, dass nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen die Vorentziehungen jeweils auf Grund von Alkoholdelikten erfolgten.

Die belangte Behörde durfte bzw. musste diese vom Berufungswerber nicht bestrittenen Vorentziehungen in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend erkannte, Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften.

Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer ab dem ersten Alkoholdelikt im Jahr  1997 in regelmäßigen Abständen weitere vier schwere Alkoholdelikte mit zwei Verkehrsunfällen, die ihrerseits auf rücksichtslose Fahrweise zurückzuführen waren, gesetzt hat, ist dies als besonders negativ zu bemerken.  Insgesamt ist ihm jetzt bereits zum fünften Mal wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung zu entziehen. Der Berufungswerber  ist demnach seit 1997 bis  vor Begehung des letzten Alkoholdeliktes  – abgesehen vom Entzug wegen fehlender gesundheitlicher Eignung -  insgesamt 55 Monate nicht im Besitz der Lenkberechtigung gewesen, wobei er nur neun Monate nach dem letzten Entzug neuerlich ein (dieses) Alkoholdelikt begangen hat. Auf Grund der Häufung der Alkoholdelikte bestünden gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit insgesamt erst 48 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung wieder erlangen, keine grundsätzlichen Bedenken (VwGH 29.1.2004, 2002/11/0013, sowie VwGH 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0217, vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0081, und vom 23. April 2002, Zl. 2000/11/0182; s. zur Bemessung der Entziehungszeit bei wiederholten Alkoholdelikten und mehreren Vorentziehungen auch Grundner/Pürstl,  Führerscheingesetz3, zu §25 Rz 38).

Abschließend sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. auch zur Feststellung veranlasst, dass hier ob der Schwere u. Nachhaltigkeit der Regelverstöße im Straßenverkehr  realistisch besehen nur eine lange Zeitspanne eine Änderung der Sinneshaltung des Berufungswerbers erwarten lässt.

Der beim Berufungswerber bereits bestehende Handlungsbedarf  auch seine gesundheitlichen Eignung zu sichern, begünstigt aber die Prognose für das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit doch eher positiv.

Das Hauptargument des Berufungswerbers des zuletzt mit nur 16 Monaten ausgesprochenen Entzuges bildet wohl keine sachliche Grundlage für eine Prognoseentscheidung, die auf Grund eines neuerlichen und als auffällig rücksichtslos in Erscheinung tretenden Fahrverhaltens zu treffen ist. 

Die Behörde hat in jedem Einzelfall eine an der Gesamtpersönlichkeit und den spezifischen Umständen orientierte Prognosebeurteilung vorzunehmen.

Wenngleich auch wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich nicht Berücksichtung finden können, sind diese letztlich auch ein Motiv für ein künftiges Wohlverhalten und fließen so in die Prognosebeurteilung ein.

Unter sorgfältiger Abwägung der Rechtsprechungspraxis in Verbindung mit dem bei der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindruck kann daher letztlich eine etwas günstigere Prognose zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gestellt werden.

Dem im Berufungsbegehren auf Verkürzung der Entzugsdauer auf 32 Monate  gestellte Antrag musste aber dennoch ein Erfolg versagt bleiben.

Betreffend die übrigen Aussprüche kann mangels deren Anfechtung auf die Begründung der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

Für dieses Verfahren sind 13,20 Euro an Stempelgebühren angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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