Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530923/13/Re/Sta VwSen-530924/8/Re/Sta

Linz, 05.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von X und X sowie X, X, alle vertreten durch X, X, X, vom 27. April 2009 sowie Frau X, X, X, vom  16. August 2009  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. April 2009, Ge20-31-66-06-2009, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagen­ände­rungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

         Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. April   2009, Ge20-31-66-06-2009, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

§ 116 Abs.3 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 9. April 2009, Ge20-31-66-06-2009, über Antrag des Herrn X, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Tankstelle, beidseitig an der X, Gst. Nr.  und  der KG. X, durch Errichtung und Betrieb von zwei Tankautomaten sowie den Austausch von Zapfsäulen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Augenscheinsverhandlung am 30. März 2009 und die schlüssigen Gutachten des gewerbetechnischen und des Amtssachverständigen für Maschinentechnik und Anlagensicherheit haben ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt wurden. In Bezug auf Einwendungen der Nachbarn betreffend befürchteter Beeinträchtigung durch Lärm oder Beleuchtung wird festgehalten, dass in den bisherigen Bescheiden seit 1958 keine Beschränkung der Betriebszeit vorgenommen worden sei und demnach rechtlich von einem genehmigten 24-Stunden-Betrieb auszugehen sei. Im Übrigen entspreche das Projekt der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben X und X sowie X, X, alle vertreten durch X, X, mit Schriftsatz vom 27. April 2009 und Frau X, X, mit Schriftsatz vom 16. August 2009 jeweils innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

Dies von der Berufungswerberin X zunächst mit dem Vorbringen, ihre schriftliche Stellungnahme vom 6. August 2009 sei nicht berücksichtigt und die Themen dem Sachverständigen nicht vorgelegt worden. Diese Stellungnahme sei am 7. August 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht worden und sei der Bescheid bereits am 11. August 2009 bei ihr eingelangt. Der Bescheid sei mit 9. April 2009 datiert. Eine verfahrensentsprechende Beweiswürdigung könne nicht stattgefunden haben. Ein Teil der Betankungsfläche befinde sich außerhalb der Überdachung. Austretender Kraftstoff könne daher gemeinsam mit dem Oberflächenwasser zur Versickerung gelangen und so Trinkwasserbrunnen für Wohneinheiten und Gastgewerbebetrieb beeinträchtigen. Die Klärung dieses Umstandes durch Sachverständige sei im Projekt und in der Verhandlungsschrift nicht vorzufinden.

 

Darüber hinaus wird von sämtlichen Berufungswerbern wort- und inhaltsgleich vorgebracht, es sei unverständlich, wie die Behörde von einem genehmigten
24-Stunden-Betrieb ausgehen könne, da in keinem Antrag seit 1958 diese Betriebszeiten zu finden seien. Auf Grund der bisherigen Betriebszeiten von 7.00 bis 21.00 Uhr werde durch durchlaufenden Betrieb die Lärmbelastung erhöht. Es sei kein Lärmgutachten als Beurteilungsgrundlage herangezogen worden. Auf Grund der geänderten Ist-Situation solle die Lärmfrage ausführlich behandelt werden. Auch werde durch den durchlaufenden Betrieb der Tankstelle gegenüber den bisherigen Betriebszeiten das Beleuchtungsausmaß verändert. Auch diese veränderte Situation werde in keinster Weise berücksichtigt. Zu- und Abfahrten würden die Beleuchtung einschalten, wenn sich Kunden dem Zapfsystem nähern. Die Fernüberwachung sei im Projekt nicht ausreichend dargestellt. Es sei nicht klar, was passiert, wenn die Telefonverbindung zur Überwachungsstelle nicht hergestellt werden könne bzw. beim Betankungsvorgang abgebrochen werde. Unklar seien auch Aufgabe und Befugnisse der Überwachungsstelle. Dies auch unter dem Aspekt, dass im Bereich der Tankstelle geparkt werde und nicht auszuschließen sei, dass Gäste des Gasthauses unter Alkoholeinfluss wegfahren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-31-66-06-2009.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 116 Abs.3 VbF ist das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

1.         Die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet sein;

2.         die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen liegen;

3.         die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage aufweisen, welche ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Einzelabgabe im Sinne der Z9 aufweist;

4.         im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein;

5.         bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare Abschaltvorrichtung der Pumpe vorgesehen sein (Not-Aus-Taste);

6.         die Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person dürfen nur im Saugbetrieb betrieben werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist untersagt;

7.         sind Zapfpistolen von Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person mit Feststellrasten ausgestattet, so muss durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass mit Beendigung des Tankvorganges, jedenfalls aber mit dem Einhängen der Zapfpistole in die Zapfsäule die Arretierung der Zapfpistole gelöst und die Zapfpistole in die geschlossene Stellung gebracht wird; § 114 Abs.3 gilt sinngemäß;

8.         die Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss den Pumpenmotor spätestens fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung muss deutlich hingewiesen sein;

9.         die Menge einer Einzelabgabe für brennbare Flüssigkeiten muss mit 80 l begrenzt sein;

10.    die Zapfsäule muss als eigensichere Einheit ausgestattet sein, das heißt, bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen muss sich die Zapfsäule selbsttätig abschalten; über die eigensichere Ausstattung muss der Behörde eine Bestätigung vorgelegt werden, die §§ 12, 17 und 18 sind sinngemäß anzuwenden;

11.    bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare und leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der sowohl die richtige Bedienung der Zapfsäule als auch das Verhalten im Notfall zu entnehmen ist.

 

 

Die Einsichtnahme in die Verfahrensakte, und zwar sowohl in den verfahrensgegenständlichen Aktenvorgang betreffend das Ansuchen um die Genehmigung der Tankautomaten als auch sämtliche die gegenständliche Tankstellenbetriebsanlage betreffende Vorakte bis hin zur Errichtungsgenehmigung im Jahre 1959 ergab, dass der Konsenswerber mit Antrag vom 27. Februar 2008, bei der belangten Behörde eingereicht am
10. März 2008, um die verfahrensgegenständliche Änderung, insbesondere den 24-Stunden-Tankautomatenbetrieb angesucht hat. Nach Durchführung einer ersten mündlichen Augenscheinsverhandlung am 2. September 2008 wurden Projektsergänzungen für erforderlich erachtet und diese mit ergänzendem Ansuchen vom 17.12.2008 vorgelegt. In der Folge hat die belangte Behörde nach Vorprüfung der Projektsunterlagen und ergänzender Ermittlung eine weitere mündliche Augenscheinsverhandlung für den 30. März 2009 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. An dieser Verhandlung haben neben den Nachbarn auch ein Vertreter der Standortgemeinde und des Arbeitsinspektorates sowie ein gewerbetechnischer und ein anlagen- und maschinenbautechnischer Amtssachverständiger teilgenommen. Die Anrainer haben im Rahmen dieser Verhandlung ihre Bedenken in Bezug auf Lärm, Beleuchtung, Überwachung der Tankvorgänge, Betriebszeiten und Betankungsflächen vorgebracht. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige, der auch die Anlagensicherheit des Projektes beurteilt, hat auf der Grundlage der vorliegenden Projektsunterlagen zur Erweiterung der Betankungsfläche festgehalten, dass diese Maßnahme erfolgt, um zu gewährleisten, dass kein Zapfschlauch über die Betankungsfläche hinausragt und dadurch in der Folge die Entwässerung zur Gänze über einen Mineralölabscheider erfolgt. Aus den Projektsunterlagen und im Zusammenhang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt sich weiters, dass pro bestehender Zapfinsel maximal eine Multiproduktzapfsäule oder eine Doppelzapfsäule oder zwei Einzelzapfsäulen beabsichtigt sind. Eine Erhöhung von Abgabestellen findet somit nicht statt. Bei den auf den Tankinseln 2 und 5 zur Aufstellung gelangenden Tankautomaten handelt es sich um Steuereinrichtungen für die jeweilige Zapfsäule, nicht um zusätzliche Abgabeeinrichtungen. Zu den beiden Multiproduktzapfsäulen auf den Zapfinseln 2 und 5 steht fest, dass diese entsprechend den Projektsunterlagen und den Ausführungen des Amtssachverständigen entweder vor Ort überwacht oder entsprechend § 116 Abs.3 VbF fernüberwacht werden.

 

Ergänzend zu den sich aus der zitierten Bestimmung des § 116 Abs.3 VbF ergebenden Mindestausstattung betreffend die Überwachung der Tankvorgänge wurden vom Amtssachverständigen zusätzliche Auflagen formuliert und vorgeschlagen und von der belangten Behörde in den Genehmigungsbescheid übernommen. Bei Vorschreibung und Einhaltung dieser Auflagen wurden vom sicherheitstechnischen und maschinenbautechnischen Amtssachverständigen keine Bedenken gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung festgestellt. Im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde darüber hinaus festgehalten, dass bei Durchsicht der bisherigen Genehmigungsakte für die Tankstelle bis zum ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 1.8.1959 festzustellen sei, dass keine Betriebszeiten festgelegt wurden und somit nach Auffassung des Amtssachverständigen vom zeitlich uneingeschränkten Betrieb ausgegangen werden könne.

 

Zur Frage vorgeschriebener, beantragter bzw. allenfalls eingeschränkter Betriebszeiten wurden vom unterfertigten Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates sämtliche Vorakte in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Tankstellenbetriebsanlage überprüft und festgestellt, dass weder im Genehmigungsbescheid vom 1.8.1959 des Landeshauptmannes von Oberösterreich, welcher auf der Grundlage des ersten Antrages des Konsensinhabers vom 10. September 1958 ergangen ist, noch in den daraufhin ergangenen Änderungsbescheiden der jeweils zuständigen Gewerbebehörde
I. Instanz eingeschränkte Betriebszeiten beantragt bzw. genehmigt oder solche behördlich vorgeschrieben wurden. Die Berufungsbehörde schließt sich daher in Bezug auf die Betriebszeiten der erstinstanzlichen Behörde an, dies unabhängig davon, ob der uneingeschränkte Konsens in Bezug auf Betriebszeiten bisher zur Gänze ausgenutzt wurde oder nicht. Die Einzelfallbeurteilung in Bezug auf Lärm- oder Lichtemissionen der gegenständlichen Tankstelle hat daher bereits in den durchgeführten Verfahren ohne Einschränkung einer Betriebszeit stattgefunden und ist daher im gegenständlichen Änderungsgenehmigungsverfahren nicht mehr erforderlich.

Lediglich für den Fall, dass sich trotz Einhaltung sämtlicher vorgeschriebener Auflagen nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichenden geschützt sind, hätte die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs.1) im Rahmen eines erforderlichenfalls auch von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens  nach § 79 Abs.1 GewO 1994 vorschreiben und können derartige Auflagen erforderlichenfalls auch die Einschränkung von Betriebszeiten mit sich bringen.

Soweit die Berufungswerber die Beleuchtung der Abgabestelle ansprechen, ist darüber hinaus auf die Bestimmung des § 111 Abs.1 VbF hinzuweisen, wonach Tankstellen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so zu beleuchten sind, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Abfülleinrichtungen möglich ist. Demnach ist auch dafür zu sorgen, dass der Ausfall der Platzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift wurden dem Konsenswerber durch die Verpflichtung zur Vorlage eines Attestes verbindlich vorgeschrieben. Darüber hinaus teilt der Konsenswerber zur Sorge der Anrainer in der Berufungsschrift mit, dass nicht beabsichtigt ist, die Beleuchtung der Tankstelle erst einzuschalten, wenn sich ein Kunde der Zapfsäule nähert, sondern sind die Tankstellenzapfsäulen, welche für den Nachtbetrieb vorgesehen sind, mit einer ständigen Beleuchtung ausgestattet. Auch dies entspricht im Übrigen dem bisherigen Betrieb der Anlage im Sinne des oben zitierten § 111 Abs.1 VbF. Anderes ist auch den Projektsunterlagen nicht zu entnehmen.

 

Wenn die Berufungswerber nicht bzw. mehrdeutig beantwortete und somit offen gebliebene Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Anlage vorbringen und daraus schließen, die Überwachung funktioniere nicht, so ist dem zunächst unter Hinweis auf das vom technischen Amtssachverständigen abgegebene Gutachten festzustellen, dass der projektsgemäß vorgesehene Betrieb mit Fernüberwachungsstelle zu den Nachtstunden dem Stand der Technik und den einschlägigen Rechtsvorschriften für derartige Anlagen entspricht. Den eingereichten und der Genehmigung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Anlage der hiefür einschlägigen Rechtsgrundlage des
§ 116 Abs.3 VbF entspricht. Die Berufungsausführungen, die im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen gegenüberstehen, gegen von einer Telefonverbindung zur Überwachungsstelle aus und verwechseln diese offensichtlich mit der gemäß § 116 Abs.3 Z1 VbF für den Betrieb ohne verantwortliche Person verpflichtend vorgesehenen Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle. Zur Sorge der nicht hergestellten Verbindung zur Überwachungsstelle ist auf Auflagepunkt 31 des Gutachtens des Amtssachverständigen, im bekämpften Bescheid übernommen mit der selben Nummerierung hinzuweisen, wonach technisch vorzusorgen ist, dass bei Ausfall der Bildübertragung der Betankungsvorgang sofort selbsttätig beendet wird. Davon unabhängig, sondern als zusätzliche Sicherheitseinrichtung existiert die vorgeschriebene Begrenzung auf 80 Liter der Menge einer Einzelabgabe für brennbare Flüssigkeiten, welche wiederum, bezugnehmend auf § 116 Abs. 3 Z3 und 9 VbF mit der vorzusehenden Größe der vorhandenen Mineralölabscheideranlage übereinstimmen muss.

 

Schließlich ist das darüber hinaus vorgebrachte Berufungsvorbringen der Berufungswerberin X betreffend die Versickerung von austretendem Kraftstoff gemeinsam mit Oberflächenwasser als unbegründet abzuweisen. Dies aus dem Grund, als gerade durch die Vergrößerung der Betankungsfläche vermindert wird, dass Zapfschläuche über die Betankungsfläche hinausragen und somit Kraftstoffmanipulationen ausschließlich innerhalb der Betankungsfläche stattfinden. Die Betankungsfläche wiederum ist mit Rigolen eingefasst und werden diese Rigole ausschließlich über die bestehende Mineralölabscheideranlage entwässert, weshalb eine Versickerung von kraftstoffverunreinigten Oberflächenwässern somit auszuschließen ist.

Der Vorwurf, die schriftliche Stellungnahme der Berufungswerber F vom 6. August 2009 sei nicht berücksichtigt worden und die vorgebrachten Themen dem Sachverständigen nicht vorgelegt worden, kann die Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Dies zunächst aus dem Grund, als in dieser Stellungnahme  vom 6. August 2009 keine anderen oder zusätzlichen Vorbringen enthalten sind, als nicht auch bereits im Rahmen des erstinstanzlich durchgeführten Verfahren abgehandelt wurden oder aber einen ergänzenden Sachverständigenbeweis nicht erforderlich machten. Die Wahrung des Parteiengehörs der Berufungswerberin F durch nachträgliche Übersendung der Verhandlungsschriften zur Stellungnahme bzw. Zustellung des Genehmigungsbescheides am 11. August 2009 erfolgte über Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich aus dem Grund, als die Berufungswerberin X im erstinstanzlichen Verfahren zunächst nicht zur mündlichen Verhandlung geladen war und ihr der Bescheid im April 2009 nicht zugestellt wurde. Dies zur zulässigen und notwendigen Sanierung im Grunde des § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG.

 

Abschließend ist noch zur vorgebrachten Frage des Parkens von Kraftfahrzeugen im Tankstellenareal festzuhalten, dass es sich hiebei nicht um Projektsinhalte im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren handelt. Parkende Fahrzeuge waren offensichtlich bereits Thema beim bisherigen Betrieb der Tankstelle. Parkende Fahrzeuge können nicht schlechthin als Gefährdungspotential im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tankstelle angesehen werden. Sofern es sich um Lärmbelästigungen im Zusammenhang mit parkenden Kraftfahrzeugen als Gäste eines gastgewerblichen Betriebes handelt, so wäre dieser Lärm der Gastgewerbebetriebsanlage zuzurechnen. Im Übrigen ist auch diesbezüglich – sofern sich im Zuge des Betriebes der Anlage die entsprechenden Voraussetzungen als erfüllt zeigen – auf die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 zur Vorschreibung nachträglicher oder zusätzlicher Auflagen hinzuweisen.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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