Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100331/6/Sch/Kf

Linz, 17.02.1992

VwSen - 100331/6/Sch/Kf Linz, am 17.Februar 1992 DVR.0690392 Th R, Sch; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner und durch die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer sowie den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des Th R vom 16. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Dezember 1991, VerkR96/4526/1991/B, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1991, VerkR96/4526/1991/B, über Herrn Th R, Auffang 33, Sch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil er am 27. Oktober 1991 um 4.37 Uhr am Parkplatz der Fa. B, Gemeinde M, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, sich geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der (im Bescheidspruch nicht) angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Gleichzeitig wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

Der nunmehrige Berufungswerber hat anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1991 nach Verkündung des Straferkenntnisses einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Trotz dieses Rechtsmittelverzichts wurde vom Berufungswerber gegen das oben angeführte Straferkenntnis Berufung erhoben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Weder aus der Berufung noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind Umstände ersichtlich, die auf eine Wirkungslosigkeit des Berufungsverzichtes hinweisen.

Der Berufungswerber behauptet, er habe seine Unterschrift auf ein Schriftstück gesetzt, welches er nicht habe lesen dürfen. Dazu ist auszuführen, daß der Berufungswerber anläßlich der von der Erstbehörde abgeführten mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1991 nicht eine sondern zwei Unterschriften geleistet hat, wobei die zweite Unterschrift den Rechtsmittelverzicht betraf. Würde man der Behauptung des Berufungswerbers folgen, nämlich daß er ein Schriftstück, das er nicht habe lesen dürfen, zweimal unterschrieben habe, so wäre auch dadurch für ihn nichts zu gewinnen. Auch wenn im Verfahrensakt für die Annahme eines solchen Sachverhaltes keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, würde der Rechtmittelverzicht auch dann rechtswirksam bleiben. Der Berufungswerber hätte das ihm vorgelegte Schriftstück dann eben nicht unterschreiben dürfen.

Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei einer Unterfertigung eines Berufungsverzichts davon auszugehen ist, daß der Unterfertiger seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen (vgl. VwGH 2.7.1986, 85/03/0093).

Die vorliegende Berufung war daher ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 51e Abs.1 VStG) als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Klempt Dr. Schön 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum