Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310381/2/Kü/Th

Linz, 29.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X, vom
21. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06. Juli 2009, Wi96-7-2008 wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren        eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06. Juli 2009, Wi96-7-2008 wurde über den Berufungswerber (in Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 1 iVm. § 26 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 4 der AltfahrzeugeVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.800,00  Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als gem. § 26 AWG 2002 bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer für die Erlaubnis der X um Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen in X und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 VStG zu vertreten (wie von der X GmbH, X GmbH anlässlich einer Überprüfung am 28.8.2007 festgestellt und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, angezeigt wurde), dass es die X GmbH bei der Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen in X, zumindest bis 28.08.2007 unterlassen hat, folgend angeführte Punkte der Anlage 1 zur Altfahrzeugeverordnung einzuhalten: Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AltfahrzeugeVO hat jeder Altfahrzeugeverwerter (jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind), sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln. Aus Pkt. 6 des Prüfberichtes ergeben sich folgende Verstöße:

 

Entgegen Punkt 4.4. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO erfolgt die Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten nur dann, wenn die entsprechenden Teile zum Wiederverkauf geeignet erscheinen. (Pkt. 6.4.4 des Prüfberichts). Entgegen Punkt 4.5. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO erfolgt die Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller in Anlage 2 mit „X" gekennzeichneten Bauteile nur dann, wenn ein Wiederverkauf der Teile möglich erscheint. (Pkt. 6.4.5 des Prüfberichts). Entgegen Punkt 5.2. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO erfolgt die Entfernung von kupfer-, und magnesiumhaltigen Metallbauteilen nicht, und die Entfernung von Aluminium erfolgt nur, wenn ein Wiederverkauf möglich scheint. (Pkt. 6.5.2. des Prüfberichts)

Entgegen Pkt. 5.4. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO wird die Entfernung von Glas nicht bei allen Fahrzeugen durchgeführt (Pkt. 6.5.4 des Prüfberichts), sondern nur, wenn ein Wiederverkauf möglich erscheint."

 

Nach Darstellung des Verfahrensganges, der Rechtsgrundlagen und wörtlichen Wiedergabe der Anlage 1 zur AltfahrzeugeVO führt die Erstinstanz begründend aus, dass die im Spruch angeführte Übertretung anlässlich einer Kontrolle des Unternehmens der X GmbH in X durch X GmbH, X GmbH am 28.08.2007 festgestellt worden sei. Die vom BMLFUW in der Stellungnahme vom 29.04.2009 getroffenen Aussagen, welche wiedergegeben worden seien, würden als Erwägungen der Behörde übernommen und würde auf diese Ausführungen verwiesen. Demnach habe der Bw als abfallrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den Strafbescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde vom Bw ausgeführt, dass er bereits anlässlich von Vernehmungen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bekannt gegeben habe, dass alle Altautos (ohne Ausnahme) zur Firma X gebracht und dort weiterbehandelt würden. Eine entsprechende Bestätigung sei der Behörde bereits vorgelegt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden würde auf die Rechtfertigungsangaben anlässlich der Vernehmungen verwiesen.

 

Der Tatvorwurf im Strafbescheid treffe nicht zu und sei auch nicht erkennbar, welche konkrete Übertretung begangen worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. Juli 2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs. 2 VStG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
6. Auflage, S. 1521).

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, S.1522).

Der Tatvorwurf der Erstinstanz nimmt Bezug auf einen Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Überprüfung der X GmbH am 28.08.2007 und auf die dabei von Prüforganen festgestellte Betriebweisen, die der AltfahrzeugeVO nicht entsprechen würden. Mit diesen allgemeinen Formulierungen im Spruch wird allerdings den Erfordernissen des § 44 a VStG nicht Rechnung getragen. Der Bw ist daher mit seinem Vorbringen, dass im Strafbescheid nicht zu erkennen ist, welche konkrete Übertretung er begangen hat, im Recht. Das angelastete Tatbild würde es zumindest erfordern, nicht ausschließlich auf die einzelnen Punkte der Anlage 1 der AltfahrzeugeVO einzugehen und ganz allgemein festzuhalten, dass gewisse Teile nicht entfernt wurden. Vielmehr wäre im Strafverfahren vorzuwerfen, welche bei der Überprüfung vorgefundenen Fahrzeuge dort gelagert worden sind in denen sich Bauteile befunden haben, die die genannten Schadstoffe überhaupt enthalten können oder mit "X" gekennzeichnet sind und trotz Vorgabe der AltfahrzeugeVO nicht entsprechend entfernt, getrennt gesammelt oder ausgebaut wurden. Im Tatvorwurf findet sich allerdings keine einzige Aufzählung eines Fahrzeuges bzw. Auflistung der überhaupt von der AltfahrzeugVO erfassten Bauteile, die nicht ordnungsgemäß aus den jeweiligen Fahrzeugen ausgebaut wurden. Durch diesen allgemeinen Tatvorwurf, ist der Bw nicht davor geschützt, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden zu können, da – wie bereits erwähnt – eine Individualisierung des Tatvorwurfes nicht vorgenommen wurde. Beispielsweise sei erwähnt, dass laut vorliegenden Prüfbericht (Punkt 6.4.1.) Batterien ausgebaut, entsprechend gelagert und zur weiteren Behandlung mit Begleitschein an die Fa. X übergeben werden. Bei Batterien handelt es sich um einen Bauteil, der in Anlage 2 der AltfahrzeugeVO mit "X" gekennzeichnet ist, mit dem aber den Vorschriften folgend (vergleiche Punkt 4.5. der Anlage 2) verfahren wird. Schon daraus ergibt sich, dass nähere Konkretisierungen der Tat unumgänglich sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hält daher fest, dass der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht den Erfordernissen des § 44 a VStG entspricht, weshalb der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Auf Grund der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung war es auch nicht möglich im Berufungsverfahren entsprechende Konkretisierungen vorzunehmen.

 

6. Auf Grund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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