Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164257/7/Zo/Jo

Linz, 04.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. ,
X vom 11.06.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 14.05.2009, Zl. VerkR96-11791-2008, wegen zwei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.09.2009 und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

I.          Hinsichtlich Punkt 1) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

III.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 8 Euro, der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro zu bezahlen (d.s. 20 % der zu Punkt 2) verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er – wie bei einer Kontrolle am 23.10.2008 um 14.48 Uhr in Braunau auf der B 148 bei km 36,400 festgestellt wurde – als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des LKW mit dem Kennzeichen X den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum Tatzeitpunkt am Tatort vom Berufungswerber gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, üblicher Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass

1)    an der zweiten Achse links das 3. und 6. Federblatt sowie an der zweiten Achse rechts das 3. und 6. Federblatt gebrochen war sowie

2)    dass der Rahmen des Fahrzeuges vorne hinter der Stirnwand links und rechts eingerissen war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG begangen, weshalb gemäß § 134 Abs.1 KFG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 16 Euro vorgeschrieben.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er nicht auf österreichischen Straßen gefahren sei. Er habe aus der BRD einreisen wollen, sei jedoch wegen dieser Mängel von den Polizeibeamten daran gehindert worden und wieder nach Deutschland gefahren.

 

Die Schäden an seinem Fahrzeug hätten zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt, die gebrochenen Blattfedern seien in der Werkstätte getauscht worden. Es habe sich im Übrigen lediglich um die oberste Feder gehandelt. Bezüglich des Rahmens sei nur die Aufbauhalterung links und rechts vorne angerissen gewesen. Der Aufbau sein mit diesen Halterungen am Rahmen aufgeschweißt, der Rahmen selbst habe keine Risse gehabt. Auch diese Risse hätten zu keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.09.2009. An dieser haben weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Es wurde der bei der Amtshandlung anwesende Sachverständige Ing. X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten LKW auf der B 148. Unmittelbar nach der Innbrücke wurde er zu einer technischen Kontrolle im Bereich des Grenzüberganges Simbach unmittelbar nach dem ehemaligen Zollgebäude angehalten. Dieser Standort befindet sich auf der B 148 bei Strkm. 36,400, bereits auf österreichischem Staatsgebiet. Die Staatsgrenze liege in diesem Bereich in der Mitte des Inn.

 

Bezüglich der technischen Mängel legte der Sachverständige Fotos vor und erläuterte, dass bei der zweiten Achse sowohl links als auch rechts Federblätter gebrochen waren. Bezüglich dieser Federblätter führte der Sachverständige aus, dass dieser Mangel nur für einen Fachmann erkennbar ist. Für den Lenker sei dieser Mangel im Rahmen einer Sichtprüfung nicht feststellbar, weil man dazu unter den LKW hineinkriechen müsste.

 

Bezüglich des Aufbaurahmens führte der Sachverständige aus, dass die Aufbauhalterung auf beiden Seiten stark eingerissen war. Bei dieser "Aufbauhalterung" handelt es sich um die Verbindung des Fahrzeugrahmens mit dem Aufbau. Dieser Teil ist für die Verbindung des Aufbaus mit dem Rahmen verantwortlich und stellt daher aus technischer Sicht einen Teil des Fahrzeugrahmens dar. Beim gegenständlichen LKW seien mehrere solche Aufbauhalterungen vorhanden gewesen, einige davon seien auch unbeschädigt gewesen, weshalb er wegen dieser Risse nicht von "Gefahr im Verzug" ausgegangen sei. Die Weiterfahrt in Österreich habe er wegen der defekten Federblätter untersagt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, üblicher Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und anderer Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind.

 

5.2. Die gebrochenen Federblätter sowie die eingerissenen "Aufbauhalterungen" sind aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Fotos erwiesen. Bezüglich der Aufbauhalterung ist darauf hinzuweisen, dass durch diese Risse jedenfalls bei einem Verkehrsunfall die sichere Verbindung des Rahmens mit dem Aufbaurahmen nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Beide Mängel stellen daher grundsätzlich eine Verletzung des § 4 Abs.2 KFG dar.

 

Allerdings ist bezüglich der gebrochenen Federblätter darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen einer normalen Sichtprüfung ohne besondere Werkzeuge oder Kenntnisse nicht feststellbar waren. Der Zulassungsbesitzer ist zwar gemäß
§ 103 Abs.1 KFG für den technischen Zustand des Kraftfahrzeuges verantwortlich, eine Strafbarkeit besteht jedoch auch hier nur dann, wenn ein Verschulden – zumindest in Form von Fahrlässigkeit – vorliegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren die gebrochenen Federblätter nur für einen Fachmann erkennbar, sodass den Zulassungsbesitzer an der Unkenntnis dieses Mangels kein Verschulden trifft. Es konnte daher in diesem Punkt seiner Berufung stattgegeben werden. Die Risse im Bereich der Aufbauhalterungen waren jedoch für jedermann erkennbar, sodass den Zulassungsbesitzer diesbezüglich fahrlässiges Verhalten trifft.

 

Die gegenständliche Verkehrskontrolle fand auf österreichischem Staatsgebiet, nämlich auf der B 148 – wenn auch relativ knapp nach der Staatsgrenze – statt. Der Berufungswerber ist daher mit dem gegenständlichen LKW zumindest eine kurze Strecke auf österreichischen Straßen gefahren, weshalb die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes auf diese Fahrt anzuwenden sind.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Die eingerissenen Aufbauhalterungen stellten keine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Übertretung nur als gering einzuschätzen ist. Dementsprechend hat die Erstinstanz den gesetzlichen Strafrahmen zu nicht einmal 2 % ausgeschöpft. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers kommt eine Herabsetzung dieser Strafe nicht in Betracht. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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