Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164270/2/Zo/Bb

Linz, 04.10.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. ,
X, vom 25. Juni 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 19. Juni 2009, GZ VerkR96-1209-2009, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 60 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 19. Juni 2009, GZ VerkR96-1209-2009, vorgeworfen, am 9. Mai 2009 um 16.35 Uhr in der Gemeinde Vorderweißenbach auf der L 1490 bei Strkm 4.900 als Lenker der Zugmaschine Steyr , Fahrgestellnummer , Motornummer 

1)     mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl er der unfallbeteiligten Fahrzeuglenkerin seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe und

2)     obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass an der Zugmaschine das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da das hintere Kennzeichen gefehlt habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.5 StVO und 2) § 36 lit.b KFG begangen, weshalb über ihn 1) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) und 2) gemäß § 134 Abs.1 KFG in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 19. Juni richtet sich die am 30. Juni 2009 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene und bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 1. Juli 2009 eingelangte Berufung.

 

Darin weist der Berufungswerber sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe zurück und bringt im Wesentlichen sinngemäß vor, dass sich die Lenkerin den Schaden selbst zugefügt habe. Dieser sei auf einen schweren Fahrfehler ihrerseits, verursacht durch Reaktionsschwäche, zurückzuführen. Überdies habe sie kein Hupsignal abgegeben und wollte Überholen, obwohl dies nicht möglich gewesen sei.

 

Er habe sich außerdem innerhalb der 10 km-Radiuslinie befunden – in dieser Entfernung brauche er nichts bei sich zu haben. Sollte dies nicht zur Kenntnis genommen werden, bestehe er auf einen Lokalaugenschein.  

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.  

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 9. Mai 2009 um 16.35 Uhr die Zugmaschine, zugelassen auf das Kennzeichen X, in der Gemeinde Vorderweißenbach, auf der Brunnwalder Straße L1490, in Fahrtrichtung Traberg. An dieser Zugmaschine war ein sogenannter "Heuschwader" angehängt und es fehlte die hintere Kennzeichentafel.

 

Zur selben Zeit lenkte auch die Unfallgegnerin Frau X ihren Pkw, Kennzeichen X, auf der Brunnwalder Straße in Richtung Traberg. Im Pkw von Frau X befand sich auf dem Beifahrersitz Herr X. Nach einem Waldstück schloss X mit dem von ihr gelenkten Pkw auf die Zugmaschine des Berufungswerbers auf und fuhr – da ein Überholen nicht möglich war – hinter der Zugmaschine her.

 

Etwa auf Höhe Straßenkilometer 4,900 lenkte der Berufungswerber die Zugmaschine in eine dort befindliche Ausweiche. Frau X wollte deshalb auf diesem geraden Straßenabschnitt mit ihrem Pkw die Zugmaschine überholen. Als sie bereits zum Überholvorgang angesetzt hatte, wurde die Zugmaschine vom Berufungswerber jedoch wieder auf die Fahrbahn zurückgelenkt und es kam zwischen den beiden Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei welchem der Pkw von X an der rechten Fahrzeugseite gestreift und beschädigt wurde.

 

Der Berufungswerber hielt in der Folge nur kurz an der Unfallstelle an. Er erklärte gegenüber der Lenkerin, dass er keine Schuld trage und ihn die Sache nichts angehe. Anschließend setzte er die Fahrt fort. Ein Datenaustausch mit der unfallbeteiligten Lenkerin unterblieb. Der Berufungswerber unterließ es auch, die nächste Polizeidienstelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Die Unfallgegnerin hingegen folgte dem Berufungswerber mit ihrem Pkw bis zu dessen Anwesen und wartete dort auf das Eintreffen der Polizei, welche sie um 16.40 Uhr telefonisch vom Verkehrsunfall verständigt hatte.

 

5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß § 4 Abs.5 StVO alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 36 lit.b KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.

 

5.2. Der Berufungswerber war am gegenständlichen Verkehrsunfall, bei welchem an der rechten Fahrzeugseite des von der Unfallgegnerin - Frau X - gelenkten Pkw Sachschaden entstanden ist, ursächlich beteiligt. Er hat diesen Verkehrsunfall auch bemerkt und musste auch mit einer Beschädigung des zweitbeteiligten Fahrzeuges rechnen. Der Berufungswerber hat aber in der Folge den Unfallort verlassen und seine Fahrt fortgesetzt. Ein Identitätsnachweis mit der geschädigten Lenkerin ist nicht erfolgt. Es ist zwar richtig, dass die Lenker von Zugmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges von der Mitführungspflicht des Führer- und Zulassungsscheines ausgenommen sind, doch ist immer dann, wenn ein Identitätsnachweis - aus welchen Gründen immer - nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, jedoch nicht vorgenommen wird, eine Meldung nach § 4 Abs.5 erster Satz StVO zu erstatten. Der Berufungswerber wäre daher also verpflichtet gewesen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Eine solche Verständigung hat der Berufungswerber aber unterlassen. Die Meldung über den gegenständlichen Vorfall wurde um 16.40 Uhr von der Unfallgegnerin bei der Polizeiinspektion Bad Leonfelden erstattet. Dieser Umstand befreit den Berufungswerber aber nicht von seiner Verständigungspflicht, da das Tätigwerden der Zweitunfallbeteiligten dem Berufungswerber nicht zugerechnet werden kann. Die Lenkerin hat nämlich aus selbständigem Antrieb und auch ohne Auftrag des Berufungswerbers diese Verständigung vorgenommen, der Berufungswerber wusste davon auch nichts.

 

Für die Verständigungspflicht kommt es auch nicht darauf an, wen das Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall trifft. Die Verpflichtungen über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall gelten für alle am Unfall beteiligten Personen, unabhängig davon, ob sie diesen verschuldet haben oder nicht. Es konnte deshalb auch von der Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines abgesehen werden. Auch wenn der Berufungswerber am gegenständlichen Verkehrsunfall völlig schuldlos gewesen ist, so bestand dennoch für ihn, weil ein Identitätsnachweis nicht stattgefunden hat – aufgrund des entstandenen Sachschadens am Fahrzeug der Unfallgegnerin – die gesetzliche Verpflichtung die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen. Dieser Verpflichtung ist er allerdings nicht nachgekommen, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Da an der vom Berufungswerber – auf Straßen mit öffentlichem Verkehr – gelenkten Zugmaschine zum Vorfallszeitpunkt die hintere Kennzeichentafel fehlte, hat er auch die Übertretung nach § 36 lit.b KFG objektiv verwirklicht.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass für beide Übertretungen fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG genügt. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers an diesen Verwaltungsübertretungen ausschließen würde. Er hat damit diese Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für Übertretungen nach § 4 Abs.5 StVO beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 726 Euro. Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit.b KFG sind gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. hingegen mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu ahnden.

 

Der Berufungswerber verfügt – gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach – über ein monatliches Nettoeinkommen von 700 Euro, besitzt durchschnittliches Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Den Vorfallszeitpunkt betreffend war er nicht mehr unbescholten. Im beiliegenden Verwaltungsvorstrafenauszug vom 19. Juni 2009 sind mehrere Verwaltungsübertretungen – jedoch keine einschlägigen – vorgemerkt. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Auch sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Übertretungen nach § 4 StVO zählen grundsätzlich neben den Alkoholdelikten im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen. Der Unrechtsgehalt solcher Übertretungen ist daher als erheblich zu bezeichnen. Aus diesem Grund müssen auch entsprechende Geldstrafen verhängt werden. Besonders wegen des Verhaltens des Berufungswerbers nach dem Unfall waren Erhebungstätigkeiten der Exekutive erforderlich, sodass die Verwaltungsübertretung nicht völlig ohne Folgen geblieben ist.

 

Bezüglich des Verstoßes nach § 36 lilt.b KFG ist festzuhalten, dass der geschädigten Lenkerin, wäre sie dem Berufungswerber nicht gefolgt, durch das fehlende Kennzeichen an der Zugmaschine, die Identität des Berufungswerbers unbekannt geblieben wäre und den Schaden an ihrem Fahrzeug wohl selber tragen hätte müssen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Überzeugung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, welche noch im untersten Bereich der möglichen Höchststrafe angesiedelt sind, tat- und schuldangemessen und vor allem notwendig sind, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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