Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100332/2/Fra/Ka

Linz, 21.01.1992

VwSen - 100332/2/Fra/Ka Linz, am 21.Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des H B, W, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. November 1991, VerkR-96-7555-1991, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 19. November 1991, VerkR-96-7555-1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 6. Juli 1991 um 14.11 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet O in Richtung W gelenkt hat, wobei er auf Höhe des Autobahn-km 218.400 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 72 km/h überschritten hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 600 S verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß, wobei der Beschuldigte im wesentlichen ausführt, daß er Leistungssportler in der Sportart Wasserski sei und schon etliche Siege errungen habe. Er stehe daher hin und wieder unter Zeitdruck, um die Wettkampftermine einhalten zu können. Er ersuche um Herabsetzung der Strafhöhe, da sein Verkehrsverhalten seit Jahren keine negative Bilanz aufweise.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen beträgt für die gegenständliche Übertretung bis zu 10.000 S. Die Erstbehörde hat ausgeführt, daß derartig massive Geschwindigkeitsübertretungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind, weshalb die Behörden diesen Verwaltungsübertretungen mit besonderer Strenge entgegenzutreten haben. Als erschwerend hat sie den Umstand gewertet, daß der Beschuldigte bereits einmal wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 von der Bundespolizeidirektion Wien rechtskräftig bestraft worden ist. Weiters hat sie die Einkommens,- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (ca. 15.000 S monatliches Nettoeinkommen, Besitz einer Eigentumswohnung und eines Zinshauses, keine Sorgepflichten) berücksichtigt. Überdies ließ sich die Erstbehörde bei der Strafzumessung vom Gedanken der Generalprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist.

I.3.4. Der unabhängige Verwaltungssenat kann diesen Erwägungen nicht entgegentreten, zumal keineswegs ersichtlich ist, daß die Erstbehörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes mißbraucht hätte. Es liegt auf der Hand, daß eine derartig exzessive Geschwindigkeitsüberschreitung einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweist, zumal die negativen Folgen im Falle eines Unfalles besonders gravierend sind. Darüber hinaus muß davon ausgegangen werden, daß dem Beschuldigten diese Geschwindigkeitsübertretung nicht "versehentlich" unterlaufen ist, sondern daß er diese vielmehr bewußt in Kauf genommen hat, somit vorsätzlich im Sinne des § 5 Abs.1 StGB gehandelt hat.

I.3.5. Eine Herabsetzung der Strafe mußte jedoch deshalb erfolgen, da die von der Erstbehörde als erschwerend gewertete Vorstrafe aus dem Jahre 1986 stammt. Diese Vorstrafe gilt gemäß § 55 VStG als getilgt und darf daher bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt werden. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist aufgrund der vorhin angestellten Erwägungen nicht vertretbar. Absolut unverständlich ist das Argument des Berufungswerbers, daß keine Gefährdung eingetreten ist, da der gegenständliche PKW für diese Geschwindigkeit zugelassen ist. Er wird auf die jedem geprüften Kraftfahrzeuglenker bewußt sein müssende Tatsache hingewiesen, daß mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit das Wahrnehmungsvermögen herabgesetzt wird und daher jeder Fahrfehler potentierte negative Folgen herbeizuführen geeignet ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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