Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300857/2/WEI/Eg

Linz, 09.10.2009

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 15. Oktober 2008, Zl. VetR96-7-10-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz iVm der 2. Tierhaltungsverordnung zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.        Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (im Folgenden nur Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 12.02.2008 im Hause X, X, die Fila-Brasileiro-Hündin mit dem Rufnamen X (Hundemarkennummer X) entgegen den im Tierschutzgesetz vorgesehenen allgemeinen Bedingungen über die Tierhaltung und den in der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung festgelegten Anordnungen an die Haltung von Hunden in Räumen gehalten, da

 

a)  die uneingeschränkt benutzbare Fläche des Heizraumes nur 10 m2 betrug, obwohl ein Hund in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur gehalten werden darf, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.

     Im gegenständlichen Fall muss die benutzbare Bodenfläche 15 m2 betragen.

 

b)  im Heizraum lediglich über eine Fensterfläche von 0,9 m2 natürliches Tageslicht in den Raum gelangte, obwohl die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5 % der Bodenfläche betragen müssen. Im gegenständlichen Fall muss die Fensterfläche 1,875 m2 betragen."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu den Spruchpunkten a) und b) jeweils § 38 Abs 3 und 13 Abs 2 des Tierschutzgesetzes (BGBl I Nr. 118/2004 idF BGBl I Nr. 35/2008) in Verbindung mit § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 486/2004 idF BGBl II Nr. 384/2007) als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach dem Strafrahmen des § 38 Abs 3 Tierschutzgesetzgesetz über die Bwin zu a) und b) je eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde 10 % der Geldstrafen vorgeschrieben.

 

1.2. Zum Sachverhalt stellt die belangte Behörde fest, dass der Gemeindearzt von X bei der Polizeiinspektion Grein die Anzeige über eine Verletzung eines Kindes nach einem Hundebiss erstattete. Die siebenjährige Fila-Brasileiro-Hündin der Familie X habe beim Spielen das vierjährige Mädchen X im Gesicht verletzt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 14. Dezember 2007 habe Frau X angegeben, dass die Hündin X die Kinder bereits mehrmals gezwickt hätte und sie sich nicht wohl fühlte, wenn sich das Tier mit den Kinder gemeinsam in der Wohnung befand. Am 12. Februar 2008 führte der Amtstierarzt X eine Kontrolle der Hundehaltung im Hause X, X, durch, bei der er die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen festgestellt hätte. Die Beschuldigte hätte gegen die Strafverfügung vom 2. April 2008 Einspruch ohne nähere Begründung erhoben und keine weitere Stellungnahme erstattet, weshalb auf Grund der Aktenlage zu entscheiden gewesen wäre.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 17. Oktober 2008 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 25. Oktober 2008, die bei der belangten Behörde am 28. Oktober 2008 einlangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

Die Bwin bringt vor, dass sie niemals Hundehalterin oder Hundebesitzerin oder sonst in einem gesetzlichen "Pflichtverhalten" zu dem Hund gewesen wäre, der sich auch in einem von ihrem Ehegatten angemieteten Raum befunden hätte. Deshalb könne sie weder eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, noch nach der Tierhalteverordnung begangen haben.

 

Am 12. Februar 2008 hätte ihr Ehemann X telefonisch mitgeteilt, dass die Schwiegermutter gegen Mittag den Hund bringen werde, weil sie einen Arzttermin hätte. Die Bwin erläutert dazu, dass der Hund nach dem Vorfall mit ihrer Tochter X nicht mehr im Haus X in X, sondern bei den Schwiegereltern gewesen sei. Sie hätte sich dagegen ausgesprochen und das Tier nicht mehr in ihrer Nähe haben wollen. Gegen ihren Willen hätte sich ihr Mann durchgesetzt und wäre die Schwiegermutter mit der Fila-Brasileiro-Hündin "X" gekommen. Sie hätte sie selbst in den Raum gebracht, den ihr Mann für die Unterbringung zugewiesen habe.

 

Die Bwin hätte mit dem Hund nichts zu tun gehabt und sofort telefonisch ihren Mann über den Besuch des Tierarztes verständigt. Ihr Ehemann hätte beruhigend auf sie einzuwirken versucht und darauf hingewiesen, dass der Hund in kurzer Zeit wieder von seiner Mutter abgeholt werde. Die Schwiegermutter hätte ihn dann am späten Nachmittag des 12. Februar 2008 abgeholt. Sie selbst hätte es tunlichst vermieden, dem Tier zu nahe zu kommen. Die Schwiegermutter hätte selbst die Türen geöffnet und sie wäre erst aus der Wohnung gekommen, als der Hund wieder im Auto der Schwiegereltern gewesen wäre.

 

Die Bwin hätte mit dem Hund nie etwas zu tun haben wollen, was auch eindeutig im Akt festgehalten werde. Sie wundere sich umso mehr, dass sie, die das Tier nachweislich nie haben wollte, wegen diverser Gesetzesübertretungen bestraft werde. Über die tatsächlichen Besitz- und Haltungsverhältnisse wüsste ihr Ehemann X Bescheid. Dieser hätte das Tier jedenfalls schon seit einigen Monaten an einen der Bwin unbekannten Mann weitergegeben.

 

Der Ordnung halber weise sie noch darauf hin, dass der Tierarzt von einer Mindestgröße der Fensterfläche von 1,25 m2 und nicht von 1,875 m2, wie die belangte Behörde anführt, ausgegangen sei. Das Verweilen eines Hundes über einen Zeitraum von 4 bis 5 Stunden in einem Raum, sei wohl noch nicht strafbar und käme, wenn überhaupt, nur eine Ermahnung nach § 21 Abs 1 VStG in Betracht.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und S a c h - v e r h a l t :

 

2.1. Mit dem der belangten Behörde in Kopie übermitteltem "Abschluss – Bericht" der Polizeiinspektion Grein vom 21. Jänner 2008, Zl. B1/11947/2007, an die Staatsanwaltschaft Linz meldete diese Polizeiinspektion (PI) den Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung anlässlich eines Vorfalls vom 10. Dezember 2007 wie folgt:

 

"Darstellung der Tat:

Die 7-jährige Fila-Brasileiro-Hündin X verletzte am 10.12.2007, um zirka 13:15 Uhr, die 41/2-jährige X (Nationale im Akt) in X, X, Bezirk Perg, , im Gesicht. Der Hundehalter X (Nationale im Akt) überließ die Hündin zur Vorfallszeit zur Aufsicht seiner Gattin X (Nationale im Akt), die sich außer Stande sieht, die Hündin zu kontrollieren.

 

X erlitt eine Bisswunde an der Unterlippe und ein Hämatom an der rechten Wange. Die Verletzung ist dem Grade nach leicht."

 

Im Polizeibericht wird zur Fila-Brasileira-Hündin X u.A. festgehalten, dass der Hund nach eigenen Angaben dem X gehöre und er der Hundehalter sei. Gemeldet sei die Hündin mit der Hundemarkennummer X aber bei seiner Mutter X in X, X. Nach den Unterlagen des Gemeindeamts X sei die Hündin bei der Oö. Versicherung Pol-Nr. X versichert gewesen.

 

2.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2007 durch die PI Grein gab die Bwin an, dass sie im März 2007 von X nach X gezogen sei, wo sie mit ihren Kindern ein Einfamilienhaus bewohne. Ihr Gatte X lebe ebenfalls bei der Familie, soweit es ihm beruflich möglich ist. Sie wäre mit den Kindern nicht nach Österreich gezogen, hätte sie gewusst, dass ein großer Hund in ihrem Haushalt leben würde. Sie hätte den Hund seit Beginn eigentlich gefürchtet, auch wenn ihr Gatte meinte, die Hündin sei sehr friedlich und wolle nur beschützen. Wenn ihr Gatte nicht dabei ist, verhalte sich die Hündin aber anders, weil sie wahrscheinlich die Angst der Bwin merke. Sie könne X nicht an die Leine nehmen, weil sie die Hündin bereits zweimal umgelaufen habe. Weil die Hündin auch die Kinder schon mehrmals gezwickt habe, versuche sie die Kinder von ihr fern zu halten. Sie lasse sie tagsüber zweimal auf die Wiese und sperre sie sonst meistens in den Heizraum ein. Am 10. Dezember 2007 wäre sie mit X in der Küche gewesen. Diese hätte mit dem Hund spielen wollen und plötzlich geschrien. Als sich die Bwin umdrehte, sah sie ihre Tochter im Gesicht bluten. Sie habe den Hund sofort in den Heizraum gesperrt und ihren Gatten und die Schwiegermutter verständigt, die X zum Art brachte. Sie hätte ihrem Gatten schon mehrmals versucht klarzumachen, dass sie X nicht traue und Angst um die Kinder habe. Ihr Gatte hätte immer nur gemeint, dass sie nichts tun würde. Er hätte jetzt versprochen, die Hündin wegzugeben. Wenn der Hund in der Wohnung ist, fühle sich die Bwin nicht wohl und habe Angst, dass etwas passiert.

 

Der Spediteur X wurde am 13. Dezember 2007 von der PI Grein einvernommen. Er gab an, die Fila-Brasileiro-Hündin X seit November 2001 zu besitzen und von der veterinärmedizinischen Universität, wo er Stunden gewesen wäre, bekommen zu haben. Diese Hündin wäre 4 bis 5 Tage in der Woche bei seiner Familie in X und die übrige Zeit bei seiner Mutter in X untergebracht. Er wäre etwa jeden zweiten Tag bei seiner Familie in X und fallweise auch am Wochenende. X wäre bisher verhaltensunauffällig gewesen. Sie wäre nur sehr wachsam. X hätte am 10. Dezember 2007 auf der am Boden liegenden Hündin reiten wollen. Dabei drehte die Hündin ihren Kopf und stieß mit den rechten Fangzähnen gegen das Jochbein und die Unterlippe von X. Sie hätte aber nicht zugebissen. Nach Meinung des X wäre dies ein Einzelfall und keinesfalls eine Aggressionshandlung der Hündin gewesen. X sei nur Fremden gegenüber skeptisch.

 

2.3. Am 12. Februar 2008 von 13:45 Uhr bis 14:15 Uhr nahm X, Amtstierarzt der belangten Behörde, eine Überprüfung der Hundehaltung im Haus X in X vor und berichtete darüber mit Schreiben vom 14. Februar 2008, Zl. Vet30-2-13-2008. Beim Eintreffen des Amtstierarztes war der Hund im Heizraum, aus dem ihn die Bwin in den Garten brachte. Darauf besichtigte der Amtstierarzt den Raum, stellte eine Bodenfläche von ca. 2 x 5 m und ein Fenster mit lichter Weite von 79 x 115 cm fest. Eine Decke als weiche Liegefläche sowie Futter und Wasser waren vorhanden. Der Raum war auch beheizt und sauber.

 

Der Amtstierarzt berichtet weiter, dass die Bwin den Hund 2 mal täglich, und zwar um ca 08:30 Uhr, nachdem die Kinder außer Haus sind, und um ca 17:00 Uhr aus dem Heizraum zum Auslauf in den Garten hinter dem Haus führe. Ein Führen an der Leine sei ihr nicht möglich (Hinweis auf Polizeibericht). Neben der X sei auch das ältere Mädchen schon am Unterarm verletzt worden, weiters ein Radfahrer (ca. April 2007) sowie ein Pferd (ca. März 2007) jeweils im Beinbereich. Der Hund zeigte gegenüber dem Amtstierarzt ein sehr aggressives Verhalten. Sein Ernährungs- und Pflegezustand war sehr gut.

 

In der tierschutzrechtlichen Beurteilung der Hundehaltung bemängelte der Amtstierarzt die nicht ausreichende Bodenfläche von 10 m2. Bei einem die überwiegende Zeit in einem Raum gehaltenen Hund, der nicht dem Aufenthalt von Personen dient, müsse die Bodenfläche mindestens 15 m2 betragen. Natürliches Tageslicht gelange über eine Fensterfläche von nur 0,9 m2 in den Raum. Erforderlich wären 12,5 % der Bodenfläche und damit 1,25 m2 Fensterfläche.

 

Der Hund sei nach dem Hundehaltegesetz als auffällig zu beurteilen.

 

2.4. Mit Strafverfügung vom 7. April 2008 hat die belangte Behörde der Bwin die Verwaltungsübertretungen wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Dagegen erhob die Bwin den rechtzeitigen Einspruch vom 15. April 2007, in dem sie die Begehung der Verwaltungsübertretungen bestritt. Sie ersuchte um Kopien von Aktenteilen und der zitierten Gesetzesstellen, welche Unterlagen die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. April 2008 übermittelte. Eine weitere Stellungnahme erfolgte allerdings in der Folge nicht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis nach der Aktenlage schon aus rechtlichen Gründen aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz – TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro, zu bestrafen

 

wer außer in den Fällen der Absätze 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

 

Gemäß § 13 Abs 2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

 

Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (§ 13 Abs 3 TSchG).

 

Nach § 14 TSchG müssen für die Betreuung der Tiere genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen.

 

4.2. § 24 Abs 1 und § 25 Abs 3 TSchG enthalten Ermächtigungen zur Erlassung von Tierhaltungsverordnungen für Wirbeltiere bzw. Wildtiere, mit denen die Mindestanforderungen für die im § 13 Abs 2 genannten Haltungsbedingungen und Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen geregelt werden können.

 

Die auf Grund des § 24 Abs 1 Z 2 und des § 25 Abs 3 TSchG erlassene 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 486/2004 idF BGBl II Nr. 26/2006 und Nr. 384/2007) regelt die Haltung von Wildtieren und Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 485/2004) fallen (vgl § 24 Abs 1 Z 1 TSchG). In Anlage 1 Punkt 1 werden die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden behandelt.

 

Gemäß Anlage 1 Punkt 1.3. Abs 1 darf ein Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Dabei müssen in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht grundsätzlich 12,5 % der Bodenfläche betragen.

 

Nach Anlage 1 Punkt 1.3. Abs 3 darf ein Hund in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht. Dazu bestimmt Punkt 1.4. Abs 2 Satz 1 dass jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen muss. Somit muss auch die benutzbare Bodenfläche für die genannten Räume mindestens 15 m2 betragen.

 

4.3. Im vorliegenden Fall erscheint es weitgehend unbestritten und auch durch die Feststellungen des Amtstierarztes erwiesen, dass der gegenständliche Hund X unter anderem am 12. Februar 2008 entgegen den dargestellten Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung gehalten wurde. Es stellt sich allerdings die von der belangten Behörde nicht erörterte Frage, wer als der gemäß § 13 Abs 2 TSchG dafür verantwortliche Hundehalter anzusehen ist.

 

Nach der in Anlehnung an die Richtlinie 98/58/EG gewählten Begriffsbestimmung (vgl RV TSchG StF, 446 BlgNR 22. GP, Seite 6, letzter Absatz) des § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Nähere Erläuterungen enthält die Regierungsvorlage nicht. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Haltereigenschaft auch auf mehrere Personen zutreffen könne.

 

Im § 14 TSchG wird unter dem Begriff Betreuungspersonen die Regelung getroffen, dass diese Personen über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen müssen, wobei Art und Umfang sowie Nachweis der Sachkunde in den einschlägigen Verordnungen zu regeln sind. Der Regierungsvorlage ist dazu die Auffassung zu entnehmen (vgl RV TSchG, 446 BlgNR 22. GP, Seiten 18 f), dass von einem weiten Begriff der Betreuungsperson (jede Person, die mit der Betreuung der Tiere - unabhängig von der rechtlichen Beziehung zum Halter - befasst ist) auszugehen ist. In jedem Fall sollte aus Werdegang oder Tätigkeit des Halters oder der von ihm für die Betreuung herangezogenen Personen glaubhaft sein, dass sie die übliche erforderliche Versorgung sicherstellen oder vornehmen können. Dabei sollten Betreuungspersonen dazu im Stande sein, zu erkennen, ob unter üblichen Umständen zumutbar erkennbare Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung der Tiere vorliegen sowie ob die Haltungseinrichtungen in funktionsfähigem Zustand sind. Es werde zu berücksichtigen sein, ob eine Person nur kurzfristig bzw vorübergehend oder ob sie für einen längeren Zeitraum bzw dauerhaft mit der Betreuung befasst ist, sowie ob ihr allein oder gemeinsam mit anderen Personen die Betreuung der Tiere übertragen ist.

 

In der Begriffsbestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 (LGBl Nr. 147/2002), wonach Hundehalter eine Person ist, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, kommt dieser Aspekt der Verantwortung für das Tier ebenso deutlich zum Ausdruck wie in der überkommenen Auffassung zum Tierhalter in der zivilrechtlichen Judikatur. Nach den Materialien zum Oö. Hundehaltegesetz 2002 (vgl RV Blg 1145/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. LT, 25. GP, Seite 4 zu § 1) sollte die Definition des Hundehalters der zivilrechtlichen Judikatur folgen.

 

Nach h. Meinung im Zivilrecht ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet (vgl näher mwN Dittrich/Tades, MGA ABGB ³³, E 18 ff zu § 1320; Reischauer in Rummel², Rz 7 f zu § 1320 ABGB). Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier (etwa das Eigentumsrecht) kommt es dabei nicht an. In der zivilrechtlichen Literatur sind Ehegatten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als Mithalter angesehen worden, wenn sie im gemeinsamen ehelichen Haushalt oder in der Landwirtschaft ein Haustier, das eine bestimmte Funktion (zB Bewachung, Spielgefährte, Nutztier) erfüllen soll einverständlich halten (vgl Dittrich/Tades, MGA ABGB33, E 22 bis E 25 zu § 1320). Diese Mithaltereigenschaft folgt aus der gleichen Interessenslage und dem gemeinschaftlichen Herrschaftsverhältnis zum Tier.

 

Die nicht ganz eindeutige Begriffsbestimmung des § 4 Z 1 TSchG bedarf nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats einer harmonisierenden Auslegung unter Berücksichtigung der bisher üblichen Auffassung zum Halterbegriff und unter systematisch logischen Aspekten, nämlich im Hinblick auf den Umstand, dass das Tierschutzgesetz im § 14 auch den Begriff Betreuungspersonen verwendet und dazu Regelungen trifft. Schon aus systematisch-logischen Gründen können unter den Tierhalterbegriff des Tierschutzgesetzes die im § 14 TSchG angesprochenen Betreuungspersonen nicht fallen, wäre doch diese Regelung sonst sinnlos. Deshalb kann auch ein bloß faktisches Betreuungs- und Aufsichtsverhältnis einer Person zu einem Tier noch nicht genügen, um den Begriff des Halters zu erfüllen. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der bisher üblichen Auffassung zum Begriff des Tierhalters ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats davon auszugehen, dass der Begriff Obhut über ein Tier als eine übernommene Pflicht zur Fürsorge für ein Tier zu verstehen sein wird, mit der eine entsprechende Herrschaft und Verantwortung für das Tier einhergeht.

 

4.4. Im vorliegenden Fall kann der Aktenlage und vor allem dem Bericht der PI Grein im Ergebnis entnommen werden, dass die Bwin entgegen der pauschalen Betrachtung der belangten Behörde nicht als Halterin der Fila-Brasileiro-Hündin angesehen werden kann. Denn ihr Gatte X, der den Hund schon 2001 erworben hatte, verbrachte diesen großen Hund gegen den Willen der Bwin in den Haushalt des Einfamilienhauses in X und mutetet der damit überforderten Bwin die Aufsicht und Betreuung zu, obwohl sie damit überfordert war und dies ihrem Mann auch mitteilte. Die Bwin hat schon gegenüber der PI Grein am 14. Dezember 2007 glaubhaft geschildert, dass sie von Anfang an Angst vor der Hündin hatte. Diese merke das auch und verhalte sich anders, wenn ihr Gatte nicht dabei ist. Sie könne sie nicht an die Leine nehmen, weil sie die Hündin schon zweimal umgelaufen habe. Da sie auch die Kinder schon mehrmals gezwickt habe und die Bwin immer aufpassen müsse und die Angst habe, dass etwas passiert, habe sie die Hündin immer wieder in den Heizraum gesperrt. Die Überprüfung durch den Amtstierarzt bestätigte diese Angaben. Nach seinem Bericht vom 14. Februar 2008 gab es in der Vergangenheit schon mehrere Vorfälle mit X, die sich ihm gegenüber auch sehr aggressiv verhielt. Er beurteilte daher den Hund auch als auffällig im Sinne des Oö. Hundehaltegesetz 2002.

 

Angesichts dieser unbestrittenen Umstände und vor allem schon im Hinblick darauf, dass im Abschluss - Bericht der PI Grein vom 21. Jänner 2008 an die Staatsanwaltschaft Linz Herr X als Halter der Hündin X bezeichnet wird, der die Hündin zum Vorfallszeitpunkt der Aufsicht seiner Gattin überlassen habe, die sich aber außer Stande sehe, die Hündin zu kontrollieren, erscheint es dem erkennenden Mitglied nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde das Strafverfahren nach dem Tierschutzgesetz gegen die Bwin und nicht gegen ihren Gatten X geführt hat, der sich selbst als Besitzer der Fila-Brasileiro-Hündin X, die er im Alter von einem Jahr von der veterinärmedizinischen Universität bekommen habe, deklarierte.

 

In der Berufung wird darauf hingewiesen, dass die Bwin mit dem Hund nichts zu tun haben wollte. Nach dem Vorfall mit der Tochter X am 10. Dezember 2007 hätte sich der Hund bei den Schwiegereltern in X, wo er auch gemeldet war, gehalten worden. Am 12. Februar 2008 hätte die Schwiegermutter wegen eines Arzttermins den Hund gegen den Willen der Bwin, aber mit Erlaubnis ihres Gatten gebracht und selbst in den Heizraum gesperrt, welchen Platz ihr Gatte zugewiesen hätte. Auch wenn diese Darstellung im Bericht des Amtstierarztes, der bekanntlich bei der Kontrolle am 12. Februar 2008 die Bwin befragte, mit keinem Wort erwähnt wird und daher nicht besonders glaubhaft erscheint, vermag dieser Umstand nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit des sinngemäßen Einwandes der Bwin zu ändern, dass sie den Aufenthalt des großen Hundes im ehelichen Haushalt nie wollte und sich nur dem Willen ihres Gatten unterordnete, der über die Verwahrung und Beaufsichtigung seines Hundes entschied.

 

Schon nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass nicht die Bwin, sondern ihr Gatte X der für die Haltung der Hündin X nach § 13 TSchG und die Einhaltung der Mindestanforderungen nach der 2. Tierhaltungsverordnung verantwortliche Tierhalter war. Die Bwin fungierte nur als eine von X zumindest fahrlässig herangezogene überforderte Betreuungsperson, die nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügte, um die verhaltensauffällige Fila-Brasileiro–Hündin X kontrollieren zu können. Auch für das Vorhandensein geeigneter Betreuungspersonen ist der Tierhalter verantwortlich.

Im Übrigen vertritt der erkennende Verwaltungssenat auch die Ansicht, dass die Bwin wohl im Rahmen ihrer Möglichkeiten gehandelt hat und ihr im Hinblick die bisherigen Erfahrungen mit X und die darauf gegründete berechtigte und verständliche Angst um ihre Kinder auch nicht persönlich vorgeworfen werden könnte, wenn sie am 12. Februar 2008 die Hündin X sicherheitshalber in den Heizraum sperrte.

 

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels einer Verwaltungsübertretung der Bwin einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

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