Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164277/7/Zo/Jo

Linz, 13.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. , X, vom 01.07.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19.06.2009, Zl. VerkR96-17089-2008, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.09.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 07.05.2008 um 15.55 Uhr in Ansfelden auf der Garagenstraße im Bereich der Kreuzung mit der Schulstraße als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden und er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 5. Satz KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 3c KFG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er mit Sicherheit nicht mit dem Handy telefoniert habe. Er sei gerade vom Parkplatz vor seiner Wohnung weggefahren und erst ca. 20 m gefahren. Er habe der Polizistin bei der Anhaltung auch gesagt, dass er sicher nicht telefoniert habe und habe ihr auch angeboten, dass diese sein Mobiltelefon überprüfe. Dies hat sie jedoch nicht gemacht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.09.2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW in Ansfelden von der Garagenstraße kommend zur Schulstraße. Kurz vor diesem Vorfall hatte er die Schulstraße bereits befahren und die beiden Polizeibeamten gesehen. Er hatte aus seiner Wohnung Sachen geholt und war gerade wieder von seinem Parkplatz weggefahren, als er von der Polizeibeamtin zu einer Verkehrskontrolle angehalten wurde.

 

Zur Frage, ob der Berufungswerber während dieser Fahrt telefoniert hatte oder nicht, weichen die Angaben stark voneinander ab. Der Berufungswerber rechtfertigte sich im gesamten Verfahren, beginnend von der Anhaltung weg, dahingehend, dass er nicht telefoniert habe. Er habe auch das Mobiltelefon nicht in der Hand gehabt. Er legte im Verfahren seine Einzelgesprächsliste für den gegenständlichen Zeitraum vor, aus welcher sich ergibt, dass er selbst niemanden angerufen hat. Er hatte bei der Anhaltung auch der Polizistin angeboten, sein Mobiltelefon daraufhin zu überprüfen, ob mit diesem gerade ein Gespräch geführt wurde, was die Polizeibeamtin aber nicht getan hat. In der Verhandlung ergänzte der Zeuge noch, dass er kurz vor dem Vorfall bereits die Schulstraße befahren und dabei die beiden Polizisten gesehen habe. Er habe auf seinem Parkplatz vor der Wohnung eingeparkt und Sachen aus der Wohnung geholt. Wenige Meter nach dem Wegfahren sei er angehalten worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt sicher nicht telefoniert, weil er ja gewusst habe, dass die Polizeibeamten in diesem Bereich sind und ihn bestrafen würden. Er habe überhaupt keinen Grund zum Telefonieren gehabt, ein dringendes Gespräch hätte er auch unmittelbar vorher vor dem Wegfahren führen können. Da er die beiden Polizeibeamten gesehen habe, hätte er einen eingehenden Anruf auch sicher nicht angenommen.

 

Die Zeugin X gab im erstinstanzlichen Verfahren an, dass sie sich auf der Schulstraße, unmittelbar nach der Kreuzung mit der Garagenstraße befunden habe. Sie habe gute Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten gehabt und habe gesehen, dass dieser ein Mobiltelefon am linken Ohr gehalten habe. Sie habe ihn deshalb angehalten und die Amtshandlung durchgeführt. Bei der Anhaltung selbst habe er das Telefon nicht mehr in der Hand gehalten.

 

4.2. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber machte bei der Berufungsverhandlung einen ausgesprochen glaubwürdigen Eindruck. Seine Schilderung des Sachverhaltes ist gut nachvollziehbar. Es erscheint tatsächlich wenig wahrscheinlich, dass er ein Telefonat führte, obwohl er wusste, dass die Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe Verkehrskontrollen durchführen. Der von ihm vorgelegte Einzelgesprächsnachweis ist zwar kein ausreichender Beweis, weil der Berufungswerber auch mit einem anderen Mobiltelefon hätte telefonieren können oder einen eingehenden Anruf entgegen genommen haben könnte. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber von Anfang an alle ihm möglichen Beweise angeboten hat, um den Vorwurf zu widerlegen. So hat er insbesondere der Polizistin gleich bei der Verkehrskontrolle auch die Möglichkeit gegeben, auf seinem Mobiltelefon zu überprüfen, ob er gerade telefonierte hatte oder nicht. Das gesamte Verhalten des Berufungswerbers lässt doch den Schluss zu, dass er zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich nicht telefoniert hat.

 

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten von ihrem Standort aus eine gute Sicht zum Fahrzeug des Berufungswerbers hatte, dennoch erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass sie sich bezüglich des Telefonates geirrt hat. Es ist leicht möglich, dass der Berufungswerber seine Hand am Kopf gehalten hat, ohne tatsächlich zu telefonieren. Jedenfalls hat die Zeugin die ihr vom Berufungswerber angebotene Möglichkeit, das Mobiltelefon auf ein allfälliges Telefonat zu überprüfen, nicht wahrgenommen, sodass sie sich letztlich selbst um ein wesentliches Beweismittel gebracht hat.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint es nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisbar, dass der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich telefoniert hat. Es ist zwar durchaus möglich, dass dies der Fall war, für eine strafrechtliche Verurteilung reicht die Beweislage jedoch nicht aus.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall kann das Telefonieren mit dem Handy nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb der Berufung stattzugeben war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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