Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164362/3/Zo/Jo

Linz, 13.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. , vertreten durch X, vom 28.07.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 16.07.2009, Zl. S 4784/ST/09, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 73 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25.05.2009, zugestellt am 27.05.2009, binnen zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 07.05.2009 um 15.02 Uhr in Sierning, Steyrtalstraße B 140, bei Strkm 1,780 in Fahrtrichtung Sierning gelenkt habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig nur gegen die Strafhöhe eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass keine erschwerenden gleichartigen Verwaltungsübertretungen vorliegen würden. Es handle sich – soweit ersichtlich – um den ersten diesbezüglichen Vorfall. Es sei zu berücksichtigen, dass er als durchschnittlicher Fahrzeughalter nicht die Daten von Kaufinteressenten notieren und über einen längeren Zeitraum aufbewahren müsse. Eine derartige Vorgangsweise könne lediglich von gewerblichen Verkäufern bzw. Fahrzeugverleihern verlangt werden. Der Berufungswerber habe nicht damit rechnen können, dass einer der Kaufinteressenten bei einer Probefahrt eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen würde.

 

Es liege ihm daher nur ein minderer Grad des Versehens zur Last und das Verschulden sei geringfügig. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei nicht erheblich sondern entschuldbar, sodass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können. Jedenfalls sei die verhängte Geldstrafe bei weitem überzogen. Mit dieser Geldstrafe werde dem Berufungswerber unterstellt, dass er selbst gefahren sei, wofür es aber keinen Anhaltspunkt gebe.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Verwaltungsvormerkungen. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen X wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 07.05.2009 um 15.02 Uhr auf der B140 bei km 1,780 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 68 km/h überschritten habe. Der Fahrzeuglenker missachtete einen Anhalteversuch durch die Polizeibeamten und setzte die Fahrt fort, wobei er eine weitere massive Geschwindigkeitsüberschreitung beging.

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Motorrades und wurde als solcher von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit Schreiben vom 25.05.2009 aufgefordert, den Lenker des Fahrzeuges am 07.05.2009 um 15.02 Uhr bekannt zu geben. Dieses Schreiben wurde am 27.05.2009 nachweislich zugestellt. Der Berufungswerber gab – nunmehr anwaltlich vertreten – bekannt, dass er sein Motorrad seit mehreren Wochen zum Verkauf angeboten habe. Dabei hätten immer wieder Kaufinteressenten eine Probefahrt durchgeführt. Am konkreten Tag hätten vier Personen das Fahrzeug besichtigt, wobei er sich die Namen und Adressen dieser Personen nicht notiert habe. Er könne daher nicht mitteilen, wer von diesen vier Kaufinteressenten um 15.02 Uhr mit dem Motorrad gefahren sei. Er selbst habe das Fahrzeug jedenfalls nicht gelenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat daraufhin gegen den Berufungswerber wegen des Nichterteilens der Lenkerauskunft eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro mittels Strafverfügung verhängt. Gegen diese hat der Berufungswerber rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, in welchem er darauf verwies, dass er die Auskunft soweit als möglich erteilt habe. Er habe nicht mit Übertretungen durch die Kaufinteressenten rechnen können und sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich Namen und Adressen dieser Personen aufzuschreiben. Es handle sich daher um eine entschuldbare Fehlleistung.

 

Er sei derzeit arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 1.100 Euro monatlich.

 

Nachdem das Verwaltungsstrafverfahren an die BPD Steyr abgetreten wurde, wurde von dieser das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde der Berufungswerber vom UVS davon in Kenntnis gesetzt, dass über ihn drei einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2007 und 2008 aufscheinen, wobei Geldstrafen in Höhe von 50 Euro bzw. zweimal 40 Euro verhängt wurden. Dazu hat sich der Berufungswerber nicht mehr geäußert.

 

 

 

 

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000 Euro.

 

Über den Berufungswerber scheinen drei einschlägige Verwaltungsvormerkungen aus den Jahren 2007 und 2008 auf. Diese bilden jedenfalls einen erheblichen Straferschwerungsgrund. Im gegenständlichen Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass aufgrund der massiven Verkehrsübertretungen gegen den Lenker des Motorrades ein Führerscheinentzugsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Dieses konnte aufgrund der vom Berufungswerber zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht durchgeführt werden, sodass die Übertretung auch tatsächlich negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat.

 

Der Berufungswerber hat es unterlassen, Name und Anschrift der Kaufinteressenten, welche mit seinem Motorrad gefahren sind, zu notieren. Insofern ist ihm bezüglich der konkreten Übertretung nur fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Dies ist zu seinen Gunsten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen ist eine hohe Geldstrafe im konkreten Fall jedenfalls angemessen. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 10 % aus, sodass sie auch unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Arbeitslosengeld in Höhe von 1.100 Euro bei Schulden und keinen Sorgepflichten) durchaus angemessen ist. Die Berufung gegen die Strafhöhe war daher abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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