Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100333/6/Fra/Ka

Linz, 18.05.1992

VwSen - 100333/6/Fra/Ka Linz, am 18.Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Ing. N G, W, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Dezember 1991, VerkR96-4205-1991, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat über den Beschuldigten mit Strafverfüfung vom 9. Juli 1991, VerkR96/4205/1991, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. In dem fristgerecht gegen diese Strafverfügung eingebrachten Einspruch hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten. Er ersuchte jedoch um Kürzung der Geldstrafe. Die Erstbehörde hat daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und über den Beschuldigten mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wegen der angelasteten Geschwindigkeitsübertretung eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der selben Höhe wie mit der o.a. Strafverfügung verhängt. In der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung bestreitet der Beschuldigte insbesondere die Annahme der Erstbehörde, daß er eine Geschwindigkeit von 172 km/h gefahren sei, konzedierte jedoch, daß er die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hat und ca. 140 km/h gefahren ist. Im übrigen bezweifelt er vormalige ähnliche Verwaltungsübertretungen und führt aus, daß er seit Ende September 1991 arbeitslos sei.

I.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.2.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.2.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.2.3. Vorerst ist festzustellen, daß der Beschuldigte die auf Autobahnen höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hat. Dies ergibt sich einerseits daraus, daß er gegen die seitens der Erstbehörde erlassene Strafverfügung dem Grunde nach nicht Einspruch erhoben hat und nunmehr in der Berufung gegen das zur Überprüfung anstehende Straferkenntnis wiederum eingeräumt hat, eine Geschwindigkeit von etwa 140 km/h gefahren zu sein. Was das konkrete Ausmaß der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit anlangt, so hat der unabhängige Verwaltungssenat allerdings keinen Zweifel daran, daß dieses 172 km/h betrug. Dies ergibt sich einerseits aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos von Oberösterreich vom 16. Mai 1991 und weiters aus der Zeugenaussage der Meldungsleger vom 25. September 1991. Der unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben bzw. Aussagen und verweist diesbezüglich - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die schlüssige Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses. Was die Nachfahrstrecke anbelangt, so ist auf die nochmalige zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger vom 9. März 1992 zu verweisen. Diese führten aus, daß dem Beschuldigten auf einer Strecke von 2 km in gleichbleibendem Abstand nachgefahren wurde. Die Messung mit der PROVIDA-Anlage erfolgte auf einer Strecke von 1000 m. Wenn der Beschuldigte ins Treffen führt, daß es bei dieser Geschwindigkeit unmöglich sei, von der Autobahn abzufahren, so ist er darauf hinzuweisen, daß sich die ihm angelastete Geschwindigkeit nur auf km 215,500 bezieht.

Unter diesen Gesichtspunkten kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei einem Strafrahmen bis zu 10.000 S eine Strafe in Höhe von 2.300 S verhängt hat. Die Erstbehörde hat zutreffend ausgeführt, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind, weshalb die Behörden derartigen Verwaltungsübertretungen mit besonderer Strenge entgegenzutreten haben und im übrigen die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen wurde. Da die Erstbehörde zudem den Verschuldensgehalt und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafbemessung berücksichtigt hat, kann ein Ermessensmißbrauch im Sinne des Gesetzes nicht erkannt werden, zumal es auf der Hand liegt, daß hohe Geschwindigkeitsübertretungen einen gravierenden Unrechtsgehalt aufweisen, da bei einem Unfall negative Folgen besonders schwerwiegend sein können und davon auszugehen ist, daß eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr "versehentlich" unterläuft, weshalb auch von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen ist.

Eine Herabsetzung der Strafe mußte jedoch deshalb vorgenommen werden, da der Beschuldigte nunmehr arbeitslos ist, was er entsprechend belegt hat. Desweiteren hat die Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, daß die von der Erstbehörde zitierten Vormerkungen bereits getilgt sind. Dieser Umstand wurde zusätzlich als mildernd gewertet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum