Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164492/2/Bi/Th

Linz, 13.10.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 30. September 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 21. September 2009, VerkR96-7797-2009-Wid, wegen Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis  vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass er am
1. September 2009 die Führerscheine Zl. 07/392043, ausgestellt BH Braunau/I. am 3. Oktober 2007, wiederausgefolgt nach Entzug am
7. Februar 2009, und Zl. ES722592, ausgestellt X am
18. August 2008, besaß.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der  Erstinstanz den Betrag von 100 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.7 iVm 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 500 Euro (5 Tage EFS) verhängt, weil von Amts wegen festgestellt worden sei, dass er zumindest am 1. September 2009 mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besessen und diesen nicht an seine Wohnsitzbehörde abgeliefert habe, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern haben.

Der Bw besitze folgende Führerscheine: Führerschein von der BH Braunau/Inn, Zl. 09/337843, ausgestellt am 15.9.2009, und Führerschein vom X,
Zl. ES722592, ausgestellt am 18.8.2008.

Weiters wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe am 1.9.2009 keinen weiteren, insbesondere tschechischen Führerschein besessen, weil er diesen bei der Fahrschule X in Tschechien abgegeben und nicht wieder ausgefolgt erhalten habe. Er besitze den Führerschein daher nicht mehr und habe dazu auch eine Bestätigung im Verfahren VerkR96-3818-2009 vorgelegt.

Besitz im Sinne des § 14 Abs.7 FSG bedeute die Innehabung des Dokuments und dessen Verwendung. Da er den tschechischen Führerschein aber abgegeben habe, besitze er ihn nicht mehr und könne ihn auch nicht verwenden, weil sich der Führerschein im Ausland befinde. Eine Bestrafung sei daher nicht statthaft.

Die Geldstrafe sei unangemessen hoch. Er habe sich nach der Abgabe des Führerscheins in Tschechien darauf verlassen, dass kein strafbarer Tatbestand mehr vorliege; daher bedürfe es keiner Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in die Verfahrensunterlagen zu
VwSen-164321 beim UVS Oberösterreich. Im dem zugrundeliegenden rechtskräftigen Straferkenntnis der Erstinstanz vom 7. Juli 2009, VerkR96-3818-2009-Wid, wurde dem Bw der inhaltlich gleiche Tatvorwurf, bezogen auf eine Feststellung vom 18. Februar 2009, gemacht, wonach er folgende Führerscheine besitze: Führerschein von der BH Braunau/Inn, Zl. 07/392043, ausgestellt am 3.10.2007, und Führerschein vom X, Zl. ES722592, ausgestellt am 18.8.2008.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 14 Abs.7 FSG hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Wiederausfolgung des österreichischen Führerscheins mit der Konsequenz zu sehen, als ob dieser neu ausgestellt worden wäre, dh auch ein 2007 ausgestellter Führerschein, der 2009 wiederausgefolgt wird, ist im Sinne des § 14 Abs.7 FSG als "zuletzt ausgestellter Führerschein" anzusehen, zumal ein nicht gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG erloschener Führerschein sonst nicht mehr verwendet werden dürfte, was schon aus Kostenüberlegungen wohl so nicht gemeint sein kann.

 

Der Bw hat, wie er auch selbst – immer noch – behauptet, den tschechischen Führerschein bei der Fahrschule in Tschechien hinterlegt, wobei wohl auf der Hand liegt, dass es sich bei der Fahrschule nicht um eine Behörde handelt. Vielmehr ist zweifellos davon auszugehen, das zwischen dem Bw und der Fahrschule eine Vereinbarung besteht, wonach dieser "seinen" Führerschein zwar dort hinterlegt, ihn aber jederzeit zurückerhält, wenn er ihn verlangt – eine Fahrschule hat keinerlei Hoheitsgewalt, einen Führerschein zurückzubehalten oder ihn gar an eine Behörde abzuliefern, es sei denn im Auftrag des Bw. Damit besteht seitens des Bw die Verfügungsgewalt über den Führerschein und ist damit zwar derzeit nicht der körperliche Besitz verbunden, aber die dem gleichwertige Berechtigung gegenüber der Fahrschule, über den Führerschein zu verfügen, zumal dieser auch der tschechischen Ausstellungsbehörde nicht rückerstattet wurde. Dass sich in der Zeit von 18. Februar 2009 bis 1. September 2009 daran etwas geändert hätte, hat nicht einmal der Bw behauptet.

 

Der Bw war am 1. September 2009 im Besitz des Führerscheins Zl. 07/392043, ausgestellt von der Erstinstanz am 3.10.2007. Dieser war ihm nach der Entziehung vom 6.4.2008 bis zunächst 7.11.2008 und daran anschließend bis 7.2.2009 wieder ausgefolgt worden, dh er hätte, wie im rechtskräftigen Schuldspruch des Straferkenntnisses vom 7. Juli 2009 angeführt, den tschechischen Führerschein jedenfalls am 18. Februar 2009 abzuliefern gehabt. Erst am 15. September 2009 wurde ihm seitens der Erstinstanz ein Duplikat (Zl. 09/337843) wegen der C1-, C- und D-Verlängerung ausgestellt.

Der Bw hat daher den ihm nunmehr gemäß § 44a Z1 VStG abgeändert im Sinne der Formulierung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. September 2009 zur Last gelegten Tat­bestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei von vorsätzlicher Begehung auszugehen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG von 36 Euro bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz keine strafmildernde Umstände zu finden vermocht, allerdings als erschwerend die einschlägige Vormerkung (Straferkenntnis der Erstinstanz vom 7. Juli 2009, VerkR96-3818-2009-Wid) gewertet. Der Bw hat der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz (2.000 Euro netto monatlich, Betriebsvermögen, keine Sorgepflichten) nichts entgegengesetzt, sodass sie auch im Berufungsverfahren zugrundezulegen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann schon mit Blick auf die offensichtliche Uneinsichtigkeit des Bw nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Der Bw weist auch eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung wegen § 29 Abs.3 FSG aus dem Jahr 2008 auf; er hat trotz ihm entzogener Lenkberechtigung den Führerschein nicht unverzüglich bei der Behörde abgeliefert, dh auch hier eine behördliche Anordnung wider besseres Wissen missachtet.

Der Bw durfte auf der Grundlage des oben zitierten rechtskräftigen Straferkenntnisses von 7. Juli 2009 keineswegs davon ausgehen, dass tschechische Fahrschulen als "Behörde" im Sinne des § 14 Abs.7 FSG anzusehen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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