Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522290/3/Fra/Th

Linz, 12.10.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Mai 2009, GZ 09166967, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B durch Vorschreibung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Auflage: "Vorlage eines Laborbefundes für LFP, MCV und CDT alle 3 Monate über einen Zeitraum von einem Jahr sowie zum 18.08.2009, 18.11.2009, 18.02.2010, 19.05.2010 (Code 104)" aufgehoben wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs. 3 Z. 1 und 2 FSG

§ 14 Abs. 5 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Bw die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse B durch folgende Auflagen eingeschränkt: "Vorlage eines Laborbefundes LFP, MCV und CDT alle 3 Monate über einen Zeitraum von 1 Jahr somit zum 18.08.2009, 18.11.2009, 18.02.2010, 18.05.2010 (Code 104). Kein Alkohol (Code 05.08).

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass er seine Gewerbeberechtigungen (Brauerei und Gastgewerbe) zurückgelegt habe und ihm in absehbarer Zeit ein Insolvenzverfahren ins Haus stehe (Brauerei bzw. Privatkonkurs). Er ersuche daher, ihm die Laborbefunde (18.08.2009, 18.11.2009, 18.02.2010 sowie am 18.05.2010) zu ersparen, da er sich diese nicht mehr leisten könne. In den letzten 2 Jahren habe er vierteljährlich diese Laborbefunde ordnungsgemäß und zeitgerecht erbracht und die Grenzwerte seien dabei nie überschritten worden. Nach abgeschlossenen Insolvenzverfahren werde er wieder eine neue Tätigkeit jedoch nicht in Österreich annehmen und er ersuche daher nochmals, ihm seinen weiteren Lebensweg nicht zu verbauen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt eingangs fest, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen die Auflage "kein Alkohol – Code 05.08" richtet. Diese Auflage ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Berufungsentscheidung getroffen wird. Das Rechtsmittel richtet sich lediglich gegen die Vorschreibung der vierteljährlichen Vorlage von Laborbefunden LFP, MCV und CDT (Code 104).

 

Gemäß § 24 Abs. 1, erster Satz FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind.

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken (§ 8 Abs. 3 Z. 2).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1.           gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten;

2.           zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann.

 

Personen, welche alkoholabhängig waren und/oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen.

 

Diese Verordnungsstelle behandelt Personen, welche mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, welche alkoholabhängig waren. Sie erfasst somit solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauches.

 

Um von einem gehäuften Missbrauch im Sinne der Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Alkoholabhängigkeit erforderlich wäre; (VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0209; vom 25.05.2004, 2003/11/0310).

 

Dem Bw wurde – letztmalig die Lenkberechtigung für die Klasse B – mit Bescheid vom 21.06.2007, VerkR20-1697-2000, wegen Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr (Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr mit einem Alkoholgehalt von 0,63 mg/l AAG) für die Dauer von
5 Monaten (bis einschließlich 12.11.2007) mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

Mit Bescheid vom 14.11.2007 AZ 07/442114, schränkte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 14.05.2008 ein und schrieb folgende Auflagen vor:

  1. "Vorlage eines Laborbefundes (LFP, MCV, CDT) alle 2 Monate"
  2. Kein Alkohol beim Lenken von KFZ (Code 05.08)

Die vom Bw vorgelegten Laborparameter waren Normwertig.

 

Mit Bescheid vom 14.05.2008, GZ 08178097, schränkte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch Befristung bis 14.05.2009 neuerlich ein und schrieb wiederum folgende Auflagen vor:

"Vorlage eines Laborbefundes (LFP, MCV, CDT) alle 3 Monate sowie kein Alkohol".

Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 26.06.2008, VwSen-521957/4/Fra/Sta, dem Rechtsmittel insofern Folge gegeben, als die Auflage: "Vorlage eines Laborbefundes (LFP, MCV, CDT) am 14.11.2008 und am 14.02.2009" mit der Maßgabe behoben wurde, dass der Bw der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach seinen behaupteten Auslandsaufenthalt durch Angabe der Dauer sowie des Aufenthaltsortes spätestens bis zum 10.11. schriftlich nachzuweisen hat.

 

Aus der vorgelegten Laborbefunden ergibt sich, dass die verlangten Werte sich wiederum im Normbereich bewegten.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Bw für die Klasse B neuerlich durch die Vorschreibung der Vorlage von Laborbefunden für einen Zeitraum von einem Jahr eingeschränkt.

 

Der Bw legte dem Oö. Verwaltungssenat einen weiteren Laborbefund vom 21.09.2009 vor. Auch aus diesem ergibt sich, dass die Alkoholparameter normwertig sind.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu abschließend festzustellen, dass gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV sowie der zitierten Judikatur des VwGH – siehe auch das Erkenntnis vom 24.11.2005, 2004/11/0121 mit Vorjudikatur – die Vorschreibung der angefochtenen Auflage deshalb aufzuheben ist, weil der Bw laut Aktenlage seit nunmehr rund zwei Jahren normwertige Alkoholparameter aufweist und eine völlige Alkoholabstinenz weder im FSG noch durch die FSG-GV gefordert wird (VwGH vom 08.03.2003, 2002/11/0143).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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