Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530969/4/Re/Sta

Linz, 14.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 14. August 2009, GZ. 051-422/6-18/09, gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. August 2009, GZ: Ge20-48-17-01-2009, betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Herstellung von Geschenkartikeln aus Glas (Schauglasbläserei) in einem bestehenden Gebäude sowie eines Flüssiggas-Flaschenlagers,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; Auflagepunkt 8. des Genehmigungsbescheides wird insofern abgeändert als deren 1. Satz lautet:

"Durch eine technische Maßnahme (zB. Türkontaktschalter) ist sicherzustellen, dass ein Betrieb der Gasverbrauchseinrichtung nur möglich ist, wenn das Tor (Zugangstür) vollständig geöffnet ist."

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994)

§ 95 Abs.4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas (Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV), BGBl. II Nr. 446/2002.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 5. August 2009, Ge20-48-17-01-2009, über Antrag des Vereins "x" die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Herstellung von Geschenkartikeln aus Glas (Schauglasbläserei) in einem bestehenden Gebäude sowie eines Flüssiggas-Flaschenlagers (6 Stück Versandbehälter zu je 33 kg) zur Versorgung eines Glasschmelzofens am Gst. Nr. x der KG. x unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Augenscheinsverhandlung vom 2. Juli 2009, das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen und des Sachverständigen der Oö. Brandverhütungsstelle sowie die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 13. Juli 2009 haben ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Ergänzend wird in der Begründung der erteilten Genehmigung zur Stellungnahme des Arbeitsinspektorates festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Schauglasbläserei um keinen permanenten Dauerbetrieb, sondern um eine Fremdenverkehrsattraktion in den Sommermonaten handle und der Forderung des Arbeitsinspektorates insofern Rechnung getragen worden sei, als während des Betriebes der Schauglasbläserei die Zugangstür ständig offen zu halten sei und zudem geschultes Bedienungspersonal ständig anwesend sein müsse. Es sei somit durch die organisatorische Maßnahme eine ausreichende Raumbelüftung während des Glasbläsereibetriebes gewährleistet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck mit Schriftsatz vom 14. August 2009, bei der belangten Behörde per E-Mail eingebracht am
19. August 2009 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit der Begründung, der geforderten technischen Maßnahme zum ständigen Offenhalten des Tores bei Betrieb der Gebrauchseinrichtung sei nicht entsprochen worden, weil lediglich eine organisatorische Maßnahme vorgeschrieben worden sei. Gemäß Flüssiggas-Verordnung seien beim Betrieb von Gasver­brauchseinrichtungen Mindestlufträume vorgesehen. Für die verfahrensgegenständliche Gasverbrauchseinrichtung wären 322 m3 Mindestluftraum notwendig. Der gegenständliche Raum weise lediglich eine Kubatur von 90 m3 auf, somit nicht einmal ein Drittel des gesetzlich geforderten Ausmaßes. Aus diesem Grund sei die organisatorische Maßnahme, wie im Bescheid beschrieben, nicht ausreichend. Ausreichende Sicherheit sei nur dann gewährleistet, wenn das Tor vollständig geöffnet sei und durch eine technische Maßnahme, wie zB durch einen Türkontaktschalter mit einer automatischen Unterbrechung der Gaszufuhr, sichergestellt sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-48-17-01-2009.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

§ 95 Abs.1 bis Abs. 4 der Flüssiggas-Verordnung 2002 lauten:

"Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

§ 95 (1) Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der Technik (§ 11 entsprechen).

 

(2) Gasverbrauchseinrichtung dürfen, sofern der nächste Satz und Abs. 5 nicht anderes bestimmen, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von 3 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz genannten Räumen eingerichtet werden.

 

(3) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume müssen so angeordnet sein, dass eingefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist; bei Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Abs.5) muss dies durch eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt sein.

 

(4) Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einem Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen. Bei mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein."

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Verein "x" mit Antrag vom 19. Juni 2009 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die oben genannte gewerbliche Betriebsanlage beantragt hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 2. Juli 2009 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Der Vertreter des berufungswerbenden Arbeitsinspektorates Vöcklabruck hat auf Grund dieser Kundmachung zunächst mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Beantragt wurde die Übersendung der Verhandlungsakte zur Abgabe einer Stellungnahme zum Thema Arbeitnehmerschutz.

Zum verfahrensgegenständlichen Thema der Belüftung des Arbeitsraumes hat der gewerbetechnische Amtssachverständige unter befundmäßigen Hinweis auf Verbrennungsluftraum und Frischluftzufuhr im vorgeschlagenen und letztlich im bekämpften Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagepunkt 8. gefordert, dass die Zugangstür während des Betriebs ständig offen zu halten ist und ein geschultes Bedienungspersonal ständig anwesend zu sein hat.

Nach Zurkenntnisnahme der Verhandlungsschrift vom 2. Juli 2009 durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates hat diese in der Stellungnahme vom 13. Juli 2009 zum Thema Raumlüftung darauf hingewiesen, dass diese laut Projekt zwar mit einem geöffneten Tor an der Südostfassade bewerkstelligt werden solle, ein Schließen des Tores jedoch trotzdem jederzeit möglich erscheint. Gefordert werde daher, dass ein Betriebs der Gasverbrauchseinrichtung nur möglich sein dürfe, wenn das Tor vollständig geöffnet seit. Dies sei durch eine technische Maßnahme sicherzustellen (zB. Türkontaktschalter).

Diese Forderung des Arbeitsinspektorates wurde der Konsenswerberin von der belangten Behörde nicht mehr zur Kenntnis gebracht. Im nunmehr bekämpften Bescheid wird zur Forderung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck in Bezug auf die Sicherstellung des Offenhaltens der Zugangstüre durch einen Türkontaktschalter ohne weitere technische Begründung festgestellt, dass die Belüftung auch durch die vorgesehene organisatorische Maßnahme des Offenhaltens der Zugangstür und der Anwesenheit eines geschulten Bedienungspersonales ausreichend gewährleistet sei. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat sich schließlich zur Forderung des Vertreters des Arbeitsinspektorates nicht mehr geäußert.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Berufung des Arbeitsinspektorates dem konsenswerbenden Verein "x" mit dem Hinweis nachweisbar zur Kenntnis gebracht, dass hiezu innerhalb gleichzeitig festgelegter Frist eine Äußerung abgegeben werden kann. Die Konsenswerberin hat sich innerhalb offener Frist zur Forderung des Arbeitsinspektorates nicht mehr geäußert.

 

Der Berufungsbehörde erscheint die Forderung des Arbeitsinspektorates jedenfalls in der zu Grunde liegenden Bestimmung des § 95 der Flüssiggas-Verordnung 2002 begründet und auch nachvollziehbar und im konkreten Fall erforderlich. Den Berufungsangaben und damit übereinstimmend auch den Angaben in den Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass der vorhandene Luftraum weniger als ein Drittel der gesetzlich geforderten Ausmaße hat. Diesen Aussagen wurde auch von der Konsenswerberin nicht widersprochen. Insbesondere aus diesem Grunde erscheint die Forderung des Arbeitsinspektorates nach Sicherstellung des geöffneten Zugangstores bei Betrieb der Gasverbrauchseinrichtung jedenfalls als gerechtfertigt. Ein versehentliches Schließen der Zuluftöffnung (auch unbemerkt durch Luftzug nicht auszuschließen) würde andernfalls den dem Arbeitnehmerschutz dienenden Schutzzweck der Norm des § 95 Abs.4 der Flüssiggas-Verordnung nicht unwesentlich beeinträchtigen.

 

Da insbesondere auch eine Gegenäußerung der Konsenswerberin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im anhängigen Verfahren zur Forderung des Arbeitsinspektorates nicht mehr eingelangt ist, war der Forderung des Arbeitsinspektorates stattzugeben und die bezugnehmende Auflage entsprechend dem Berufungsvorbringen abzuändern, zumal insbesondere auch der Aufwand für die Installierung des Türkontaktschalters jedenfalls als vertretbar und verhältnismäßig bezogen auf den Schutzzweck des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erscheint.

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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