Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164115/9/Sch/Ps

Linz, 13.10.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Frau Mag. x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26. März 2009, Zl. S-9076/ST/09, wegen Übertretungen der Straßenverkehrs­ordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2009, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 3) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen [Fakten 1) und 2)] wird die Berufung abgewiesen.

 

 

II.                Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde [Faktum 3)] entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich Fakten 1) und 2) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 26 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51, 19 bzw. 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 26. März 2009, Zl. S-9076/ST/09, über Herrn x wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1) § 16 Abs.2 lit.c StVO 1960, 2) und 3) § 21 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 60 Euro (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), 2) 70 Euro (48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 3) 100 Euro (50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 29. November 2008 um 12.55 Uhr in 1) und 2) 4400 Steyr, Kreuzung Schwimmschulstraße – Blumauergasse und 3) 4400 Steyr, Kreuzung Schwimmschulstraße – Neue-Welt-Gasse als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x 1) ein mehrspuriges Kfz auf einer ungeregelten Kreuzung überholt habe, 2) und 3) sein Fahrzeug jäh und für den Lenker des nachkommenden Fahrzeuges überraschend – obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat – abgebremst habe, sodass dieser durch das Manöver behindert war.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 23 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat neben einem Lokalaugenschein auch die Einvernahme des Fahrzeuglenkers stattgefunden, der das Verhalten des Berufungswerbers bei der Behörde zur Anzeige gebracht hatte.

 

Zur Person dieses Zeugen ist zu bemerken, dass er bei der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und zudem auch seine Ausführungen als schlüssig zu bezeichnen sind. Sie bilden daher für die Berufungsbehörde im Verein mit dem Ergebnis des Lokalaugenscheines die wesentliche Entscheidungsgrundlage.

 

Der Berufungswerber selbst ist entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen.

 

Demnach ist nach der Beweislage von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der oben erwähnte Zeuge bog als Lenker seines Pkw's in Steyr von einer mit dem Vorrangzeichen "Halt" abgewerteten Querstraße in die Schwimmschulstraße nach rechts ein. Unmittelbar darauf kreuzt dann die Blumauergasse die Schwimm­schul­straße. Der Zeuge hat angegeben, in den gegenüberliegenden Verkehrsspiegel geblickt und dann auch noch einen Sicherungsblick nach links in Richtung des dortigen Tunnels geworfen zu haben, um den Vorrang des von dort kommenden Querverkehrs einhalten zu können. Er habe eine entsprechende Verkehrslücke abgewartet, also einen Augenblick, in dem kein Fahrzeug von links kommend zu sehen war. Zu erkennen waren zwar die Scheinwerferkegel eines Fahrzeuges auf der gegenüberliegenden Tunnelwand – der Tunnel nimmt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs eine leichte Rechtskurve –, diese Situation konnte nach Ansicht des Zeugen aber keine Vorrangverletzung bedingen, zumal der bevorrangte Fahrzeuglenker, wenn er die 50-km/h-Beschränkung, die dort gilt, einhielt, vom Einbiegemanöver zu keiner Reaktion gezwungen werden konnte. Der Zeuge bog also nach rechts ein, unmittelbar danach, etwa im Kreuzungsbereich mit der Blumauergasse, sah er plötzlich links neben sich auf dem Fahrstreifen für den Gegenverkehr ein Fahrzeug, das der Lenker unmittelbar vor ihm nach rechts lenkte und sich dort einreihte. Faktisch im selben Moment bremste der Fahrzeuglenker sein Fahrzeug stark ab, sodass der Zeuge eine Notbremsung samt zum Stillstandbringen des Fahrzeuges durchführen musste, um einen Unfall zu verhindern. Der erwähnte Fahrzeuglenker, der nunmehrige Berufungswerber, setzte dann die Fahrt bis zur nächsten Kreuzung fort, dort blieb er trotz Grünlichtes der Verkehrslichtsignal­anlage stehen. Der Zeuge war allerdings durch das vorangegangene Fahr­manöver des Berufungswerbers – offenkundig gemeint als provokante "Strafaktion" auf eine vermeintliche Vorrangverletzung seitens des Zeugen – schon darauf eingestellt, dass noch eine ähnliche Situation kommen könnte, weshalb er vorsichtig und mit großem Abstand hinter dem Berufungswerber nachfuhr. Damit verhinderte er, dass er durch das unbegründete Anhaltemanöver des Berufungswerbers wiederum zum jähen Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde.

 

Im Zuge des erwähnten Lokalaugenscheines wurde die sich dem Zeugen zum Vorfallszeitpunkt darstellende Situation soweit wie möglich nachvollzogen. Es kann demnach ausgesagt werden, dass bei einem Einbiegemanöver eines Fahrzeuglenkers nach rechts in die Schwimmschulstraße im relevanten Kreuzungsbereich sich für den ankommenden Verkehr aus dem Tunnel auch dann noch kein Vorrangproblem ergibt, wenn das Fahrzeug schon direkt im Sichtbereich gibt. Die Wegstrecke ist, die Einhaltung der erlaubten Höchst­geschwindigkeit von 50 km/h naturgemäß vorausgesetzt, noch ausreichend, um auf ein einbiegendes Fahrzeug nicht reagieren zu müssen.

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, er habe das Überholmanöver in einem entschuldigenden Notstand befindlich begangen, so ist ihm entgegen zu halten, dass er sich in diese Situation entweder durch Unaufmerksamkeit oder durch, wie vom Zeugen vermutet, überhöhte Fahrgeschwindigkeit selbst gebracht hat. Es ist auch nicht belegt, dass der Berufungswerber das Überholmanöver nicht schon dadurch hätte verhindern können, dass er seine Fahrgeschwindigkeit stark verringert hätte. Dass dies deshalb unterblieben sei, da der Berufungswerber zerbrechliche Gegenstände auf dem Beifahrersitz befördert habe (siehe seine Angaben in der Anzeige vom 16. Dezember 2008), kann auch keine Notstandssituation begründen. Bekanntlich geht es da um die Abwägung von Rechtsgütern, im konkreten Fall um das hohe Rechtsgut der Verkehrs­sicherheit gegenüber der Hintanhaltung eines möglichen eigenen Vermögen­schadens, den sich im Übrigen der Berufungswerber selbst zurechnen müsste, da man bekanntermaßen zerbrechliche Gegenstände nicht auf dem Beifahrersitz befördern sollte.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Würdigung der aufgenommenen Beweise kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber die als Fakten 1) und 2) des Straferkenntnisses bezeichneten Übertretungen zu verantworten hat, andererseits steht deshalb aber auch fest, dass Punkt 3) des Straferkenntnisses, nämlich das zweite unbegründete Abbrems­manöver, nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 21 Abs.1 StVO 1960 war. Der Zeuge war nämlich, wie schon oben erwähnt, bereits auf solche seltsamen Verhaltensweisen des Berufungswerbers eingestellt, sodass er eben eine entsprechende abrupte Geschwindigkeitsverringerung seines Fahrzeuges verhindern konnte.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat die Erstbehörde entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift mit § 16 Abs.2 lit.c StVO 1960 bezüglich Faktum 1) die richtige Rechtsvorschrift angewendet. Der Umstand, dass der Berufungswerber nämlich beim Überholmanöver auch eine Sperrlinie überfahren hat, hat ja nicht Eingang in das Straferkenntnis gefunden.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen bewegen sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, der bis zu 726 Euro reicht. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass derartige, fast schon als mutwillig zu bezeichnende, gefährliche Fahrmanöver, wie sie vom Berufungswerber gesetzt wurden, eine nicht mehr bloß eine abstrakte, sondern schon konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe in der Höhe von bloß 60 bzw. 70 Euro müssen daher geradezu als milde angesehen werden. Der nach der Aktenlage gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hiebei offenkundig besonders berücksichtigt.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, allfällige Verwaltungs­strafen, wie solche in der hier gegenständlichen Höhe, zu bezahlen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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