Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164117/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 12.10.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, vom 9. April 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 25. März 2009, GZ VerkR96-2578-2008, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einleitung des Schuldspruches zu Übertretung 1) und 2) wie folgt abgeändert wird und zu lauten hat:

"Sie haben als Inhaber ,der Firma x mit Sitz in x welche Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ ist, nicht ... ".

Die verletzte Rechtsvorschrift hat zu Übertretung 1) "§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG" und zu Übertretung 2) "§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7 Z1 KFG" zu lauten.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 78 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat über Herrn x (den Berufungswerber) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 25. März 2009, GZ VerkR96-2578-2008, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma x in x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 1.900 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 36.200, Altheimer Straße, Fahrtrichtung Braunau.

Tatzeit: 22.02.2008, 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs.7a KFG 1967 iVm. § 9 Abs.1 VStG 1991

 

2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma x in x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs.7a KFG zulässige Gesamtgewicht des(r) Anhängers von 18000 kg um 1.250 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg nicht überschreiten darf.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 36.200, Altheimer Straße, Fahrtrichtung Braunau.

Tatzeit: 22.02.2008, 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs.7 Z1 KFG 1967 iVm. § 9 Abs.1 VStG 1991

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x

Kennzeichen x

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von Euro       Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

250,00                   96 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 

140,00                   48 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

39,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 429,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 31. März 2009, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebrachte Berufung vom 9. April 2009.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 20. April 2009, GZ VerkR96-2578-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und zwar am 9. April 2009 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ VerkR96-2578-2008,  Übermittlung einer Aktenkopie an den Berufungswerber zuhanden seines Vertreters und Gewährung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und Ergänzung seiner Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem vorliegenden Akt ergibt und im Übrigen der anwaltlich vertretene Berufungswerber im Schriftsatz vom 11. August 2009 auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet hat.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber war bezogen auf den Tatzeitpunkt Inhaber der Firma x mit Sitz in x, welche zum Zeitpunkt der Tat Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, x mit dem Kennzeichen x und zugleich Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem Kennzeichen x war. Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes Traunstein vom 25. März 2008.

 

Am 22. Februar 2008 um 10.30 Uhr lenkte Herr x dieses Kraftfahrzeug samt Anhänger in Braunau am Inn auf der Altheimer Landesstraße L 148, bei Strkm 36,200. Anlässlich einer Verwiegung mittels Radlastmessern der Marke "Haenni" wurde von Exekutivbeamten der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich festgestellt, dass beim gelenkten Kraftfahrzeug die Summe der Achslasten des Zugfahrzeuges und des Anhängers von 44.000 kg um 1.900 kg und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg um 1.350 kg – jeweils  nach Abzug der Verkehrsfehlergrenzen - überschritten wurde.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, insbesondere aus der Anzeige vom 22. Februar 2008 und dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes Traunstein vom 25. März 2008.  

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.7 Z1 KFG darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg nicht überschreiten.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

3.2. Der Berufungswerber war zumindest zum Zeitpunkt der Begehung der Taten am 22. Februar 2008 Inhaber der Firma x mit Sitz in x, welche Zulassungsbesitzerin der gelenkten Kraftfahrzeuge, x und des Anhängers, x war.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber die von Beamten der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich festgestellten Verwaltungsübertretungen nach dem KFG allerdings - im angefochtenen Straferkenntnis - nicht in seiner Eigenschaft als Inhaber, sondern als Verantwortlicher der Firma x vorgeworfen. Der Berufungswerber trägt damit grundsätzlich als Inhaber der Firma x die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt. Aus diesem Grunde musste - zur Individualisierung der vorgeworfenen Handlungen - eine Korrektur der Schuldsprüche durch den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte war die Spruchkorrektur auch zulässig, da in Fällen, in denen der Beschuldigte anstatt als Organ einer juristischen Person nunmehr als Inhaber einer Einzelfirma schuldig erkannt wird, keine unzulässige Auswechslung der Tat vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0108).

 

Zu den Verwaltungsübertretungen selbst ist festzustellen, dass der Berufungswerber das Ausmaß der festgestellten Überschreitungen nicht bestritten hat. Den Beamten der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich muss aufgrund ihrer Ausbildung, Schulung und Erfahrung auch zugemutet werden, dass sie Verkehrsvorgänge richtig wahrnehmen können und Verwiegungen mittels Radlastmessern korrekt durchzuführen in der Lage sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Wenn der Berufungswerber aber meint, es treffe ihn kein Verschulden an den Übertretungen, da er die Einhaltung seiner Anweisungen an die Fahrer regelmäßig überwache und stichprobenartig überprüfe, ist ihm zu entgegnen, dass ihm als Zulassungsbesitzer der Kraftfahrzeuge im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung seiner Fahrzeuge zukommt. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass er selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist und Verstöße gegen die Beladungsvorschriften ausgeschlossen sind. Hiefür reichen bloße Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, bloße stichprobenartige Kontrollen, monatliche Mitarbeiterbelehrungen, Verteilung von Fahrerhandbüchern, Aufnahme allfälliger einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, etc. nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe seines Betriebes oder Fuhrparks nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (vgl. auch die Rechtsprechung des VwGH -  z.B. das Erkenntnis vom 20. Februar 1991, 90/02/0145).

 

Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; vielmehr hat er durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21. April 1999, 98/03/0350). Nur ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17. Jänner 1990, 89/03/0165).

 

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er in seinem Unternehmen zwar die Einhaltung seiner Dienstanweisungen regelmäßig überwacht und stichprobenartig  überprüft, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Beladevorschriften, entgegenzutreten, jedoch kann diese nicht inhaltlich näher dargelegte Maßnahme nicht als ausreichende Kontrolltätigkeit angesehen werden, welche ihn zu entlasten vermag. Der Berufungswerber konnte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Es hätte in diesem Zusammenhang zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines entsprechenden Kontrollsystems der konkreten Darlegung und des Nachweises darüber bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen werden, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem ohnehin nicht erfüllen. Der Berufungswerber konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen als erfüllt anzusehen ist.

 

Wenn der Berufungswerber letztlich den Vorwurf erhebt, sein Ersuchen an die Erstinstanz, ihm ihre Vorstellungen zu einem den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Überwachungssystem zu nennen, sei unentsprochen geblieben, muss ihm entgegengehalten werden, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems für sein Unternehmen zu entwerfen; die Behörde hat vielmehr das behauptete Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 13. November 1996, 96/03/0232).

 

3.3. Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 KFG sind gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, jedenfalls potentiell eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Es bedarf daher sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl die Allgemeinheit als auch den Berufungswerber selbst darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Beladevorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Berufungswerber verfügt – gemäß den unwidersprochen gebliebenen  Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für zwei Personen. Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war den Vorfallszeitpunkt betreffend verwaltungsstrafrechtlich noch gänzlich unbescholten. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihm damit zuerkannt werden. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von 5.000 Euro  für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verhängten Strafen, welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurden, tat- und schuldangemessen und geeignet sind, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretungen hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, durch Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems die Einhaltung der Beladevorschriften künftighin entsprechend sicherzustellen.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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