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VwSen-100335/14/Weg/<< Ri>>

Linz, 17.03.1992

VwSen 100335/14/Weg/<< Ri>> Linz, am 17.März 1992

DVR.0690392

M W, B; Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer und den Berichter Dr. Kurt Wegschaider sowie den Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung der M W gegen das Faktum 1 wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Oktober 1991, VerkR96/1538/1991/B, auf Grund des Ergebnisses der am 17. März 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin unter Punkt 1 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil diese am 14. April 1991 um 18.30 Uhr den PKW, Marke und Type VW Scirocco, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Bezirksstraße und der Landesstraße in Sch und R in Richtung B bis zum Hause X gelenkt habe.

Gleichzeitig wurden hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 1.200 S sowie Barauslagen in Höhe von 10 S (Alkoteströhrchen) in Vorschreibung gebracht.

2. Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde - zumal ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nicht abgegeben wurde - eine solche unter Ladung der beteiligten Parteien und des amtshandelnden Straßenaufsichtsorganes Insp. K anberaumt. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung zur Durchführung der Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen. Zu der am 17. März 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien lediglich der Zeuge Insp. K. Die Parteien des Verfahrens sind - entschuldigt - nicht erschienen.

3. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung, innerhalb der auch die wesentlichen Aktenteile vorgetragen wurden und anläßlich der eine vor dem Gendarmerieposten Braunau mit der Berufungswerberin aufgenommene Niederschrift, datiert mit 14. April 1991, vorgelegt wurde, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Die Berufungswerberin hat am 14. April 1991 gegen 18.30 Uhr den PKW gelenkt. Sie befand sich an diesem Tage mit ihrem Lebensgefährten bei einer Grillparty in H. Bei der Heimfahrt lenkte zuerst der Lebensgefährte, der stark alkoholisiert war, das Fahrzeug und zwar bis vor die Kreuzung mit der L501, das ist zwischen Sch und R. Kurz vor der Kreuzung konnte die Beschuldigte ihren Lebensgefährten überreden, sie ans Steuer zu lassen. In der Folge lenkte die Berufungswerberin bis zum Hause X den PKW. Während dieser Fahrt randalierte der Lebensgefährte, warf die ihm von seiner Mutter mitgegebenen Lebensmittel aus dem Fenster des PKW's und beschimpfte den mitfahrenden dreijährigen Sohn der Beschuldigten auf das gröbste. In der Wohnung angekommen, wollte der Lebensgefährte etwas zu essen. Da nichts passendes im Hause war, beschloß er, wieder nach R zu fahren, um die aus dem PKW-Fenster geworfenen Lebensmittel einzusammeln. Während dieser Zeit ging die Berufungswerberin zu ihrer Nachbarin mit der Bitte, sie solle die Gendarmerie anrufen. Als der Lebensgefährte wieder nach Hause kam, ließ die Beschuldigte ihn nicht mehr in die Wohnung. Dieser kletterte daraufhin über das vor dem Haus stehende Baugerüst und legte sich vor das Wohnzimmerfenster im 4. Stock. Dort wurde er schließlich auch von der Gendarmerie angetroffen und in das Wachzimmer mitgenommen. Erst in der Folge - es war schon nach 21 Uhr - begab sich auch die Beschuldigte in das Wachzimmer, um in der Angelegenheit der gefährlichen Drohung durch ihren Lebensgefährten eine Aussage zu tätigen.

Obige Darstellung des Sachverhaltes ergibt sich auf Grund einer mit der Beschuldigten aufgenommenen Niederschrift vor dem Gendarmerieposten Braunau, datiert mit 14. April 1991. Diese Ausführungen sind glaubhaft. Zum Alkotest wurde sie fast 3 Stunden nach dem Lenken des PKW's deshalb aufgefordert, weil ihr Lebensgefährte sie am Gendarmerieposten beschuldigte, sie habe - ebenso wie er auch alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt. Der schließlich durchgeführte Test der Atemluft mittels eines Alkomaten ergab um 21.09 Uhr und um 21.11 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von jeweils 0,88 mg/l. Dabei wurde die Berufungswerberin auch über die Menge und die Zeit des Alkoholkonsums an diesem Tage befragt. Das Ergebnis dieser Befragung ist in der << Beilage>> zur Anzeige festgehalten. Demnach hat sie zwischen 10 Uhr und 17 Uhr zwei Halbe Bier getrunken und zwischen 20 Uhr und 21 Uhr wieder zwei Halbe Bier. Diese Trinkverantwortung ist deshalb nicht unglaubwürdig, weil sie zur selben Zeit abgegeben wurde, wie die vorhin zitierten niederschriftlich aufgenommenen Ausführungen betreffend die Bedrohung durch ihren Lebensgefährten, also in einem Zustand extremer psychischer Angespanntheit.

Festzustellen ist noch, daß die in der Anzeige des Gendarmeriepostens Braunau vom 14. April 1991 angeführte Anhaltung der Beschuldigten vor dem Haus X 7 nicht mit den Ergebnissen des vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens und somit nicht der Wahrheit entspricht. Bezogen auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges um 18.30 Uhr ergibt sich bei Würdigung der vorliegenden Beweismittel nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit, daß zu diesem Zeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von 0,8 Promille Blutalkoholgehalt bzw. 0,4 mg/l Atemluftalkoholgehalt vorgelegen sein muß. Der letztlich gemessene Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l ist für das gegenständliche Verfahren nicht verwertbar, ist doch darin auch die nach dem Lenken konsumierte beträchtliche Alkoholmenge mitgemessen worden.

Zusammenfassend wird sohin festgehalten, daß nicht zweifelsfrei feststeht, daß die Berufungswerberin um 18.30 Uhr auf den im Straferkenntnis festgehaltenen Straßen einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber bzw. Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber) gelenkt hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Aus dem unter 3. dargestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhalt ist zu ersehen, daß der Tatvorwurf der Erstbehörde, die Berufungswerberin habe am 14. April 1991 um 18.30 Uhr den PKW in einem im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt, nicht aufrechterhalten werden kann.

Aus diesem Grund war in Befolgung der zitierten gesetzlichen Norm mit der Aufhebung des diesbezüglichen Teils des Straferkenntnisses vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Dr. Guschlbauer

 

 

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