Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231023/2/WEI/Eg

Linz, 14.10.2009

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Jänner 2009, Zl. 304-2/16-6, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes 1991 (BGBl Nr.9/1992, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 45/2006) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

 

II.              Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 9. Jänner 2009 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Spruch:

 

 

Gemäß § 22 Abs.1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 i.d.g.F. wird wegen Unterlassung der Anmeldung an der Adresse X. X eine Geldstrafe in der Höhe von € 130,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.1 u. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. zu zahlen:

€ 13,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe,

mindestens jedoch € 1,50.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 143,00."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung beim Postamt X am 14. Jänner 2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 27. Jänner 2009 rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23. Jänner 2009, mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

Begründend bestreitet der Bw, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er rügt sinngemäß die Unbestimmtheit des Tatvorwurfs, indem er fragt, welche Frist er angeblich nicht eingehalten haben soll. Bis vor kurzem hätte er sich nur sporadisch, nämlich jeweils nur einen Tag bzw zur Übernachtung in X aufgehalten. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen wäre bis zu seiner Anmeldung in X eben in X gewesen, wo er auch in der X ständig wohnhaft und ordnungsgemäß gemeldet gewesen wäre.

 

Der Bw beantragt ein öffentliches mündliches Verfahren. Er meint auch, dass der unabhängige Verwaltungssenat das Verfahren an die Unterbehörde zurückverweisen möge. Er könne erst nach Bekanntgabe der Beweismittel (Anzeige etc.) seinerseits qualifizierte Beweisanträge einbringen. Das Schlagwort "Bürgerservice" habe für die Unterbehörde offensichtlich keine Relevanz. Es könne nicht wirklich sein, dass die Berufungsbehörde die Arbeit für die Unterbehörde übernehme, weil diese damit keine Freude habe. Die belangte Behörde habe das Stellen entsprechender Beweisanträge blockiert. Sollte der unabhängige Verwaltungssenat tatsächlich die Arbeit der Unterbehörde übernehmen, so könnten seine Beweisanträge nur in jene Richtung lauten, dass er alle erhebenden Organe laden lasse.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und S a c h – v e r h a l t:

 

2.1. Mit Anzeige der Polizeiinspektion (PI) Grein vom 14. Jänner 2008, Zl. A1/0000000339/01/2008 (GENDIS-Anzeige), wurde dem Bw vorgeworfen, er habe am 26. März 2007 in X, mit Nebenwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 11.01.2008 unterlassen, sich beim Meldeamt der Marktgemeinde X polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Angemerkt wurde, der Bw sei jeden zweiten Tag nach der Arbeit bei seiner Familie in X, fallweise auch das ganze Wochenende.

Beweismittel sind der Anzeige aktenkundig nicht angeschlossen.

 

2.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. November 2008, zugestellt am 24. November 2008, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt, wobei der Vorwurf wie folgt lautete:

 

"Sie haben als Meldepflichtiger gegen ihre Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 i.d.g.F. verstoßen, da Sie es unterlassen haben sich an der Adresse X,  fristgerecht anzumelden.

 

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs.1 Z.1 in Verbindung mit § 3 Abs.1 des Meldegesetzes 1991 i.d.g.F. begangen."

 

Gegen diese Strafverfügung brachte der Bw rechtzeitig am 4. Dezember 2008 Einspruch ein, bestritt die Begehung einer Verwaltungsübertretung und ersuchte um Zusendung der Anzeige in Kopie, um qualifizierte Beweisanträge stellen zu können. Dazu teilte ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 mit, dass Amtshilfe nur Behörden gewährt würde und für die Akteneinsicht gemäß § 17 AVG seine persönliche Anwesenheit erforderlich wäre, wobei eine Terminvereinbarung angeboten wurde.

 

In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 9. Jänner 2009, in dem die belangte Behörde begründend nur allgemein festhält, dass es der Bw unterlassen habe, sich fristgerecht an der Adresse X, anzumelden. Der Einspruch sei nicht geeignet, die Tatsache des Verstoßes gegen § 4 Abs 1 leg.cit. (richtig: § 3 Abs 1 leg.cit.) aufzuheben. Die weiteren Ausführungen befassen sich mit der Strafbemessung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dabei festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß der Blankettstrafnorm des § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, zu bestrafen

 

wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3,4, 5 oder 6 nicht erfüllt.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist grundsätzlich zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt.

 

Nach § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt.

 

Nach § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

 

Gemäß § 7 Abs 1 Meldegesetz 1991 trifft die Meldepflicht grundsätzlich den Unterkunftnehmer.

 

4.2. Aus den Begriffsbestimmungen des § 1 Meldegesetz 1991 ergibt sich:

 

Nach § 1 Abs 1 Meldegesetz 1991 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

 

Gemäß § 1 Abs 6 Meldegesetz 1991 ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

 

Nach § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Nach § 1 Abs 8 Meldegesetz 1991 sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen folgende Kriterien maßgeblich:

 

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

 

4.3. Ausnahmen von der Meldepflicht sind in mehreren Ziffern im § 2 Abs 2 und Abs 3 Meldegesetz 1991 aufgelistet. Von diesen Ausnahmen von der Meldepflicht, die einer generellen Liberalisierung der meldepolizeilichen Vorschriften dienen (vgl schon RV zum Meldegesetz 1972, 418 BlgNR 13. GP, Seite 9) sind folgende im gegenständlichen Fall von Bedeutung:

 

Nach dem § 2 Abs 2 Z 1 Meldegesetz 1991 wird korrespondierend zur Dreitagesfrist in §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 leg.cit. bestimmt, dass Menschen nicht zu melden sind, denen nicht länger als drei Tage in einer Wohnung Unterkunft gewährt wird (absolute Ausnahme).

 

In den Fällen des § 2 Abs 3 Meldegesetz 1991 sind Menschen nicht zu melden, sofern sie schon nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anderswo gemeldet sind (relative Ausnahme). Unter dieser Voraussetzung sind gemäß § 2 Abs 3 Z 1 Meldegesetz 1991 Menschen nicht zu melden, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.

 

4.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Dabei sind die Anforderungen an Tatort- und Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtsschutzüberlegungen zu messen (vgl u.a. im Anschluss an verst. Senat VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 29.9.1993, 93/02/0046; VwGH 31.1.1995, 95/05/0008; VwGH 9.9.1998, 97/04/0031). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

4.5. Sowohl der Spruch der Strafverfügung vom 18. November 2008 als auch die Formulierung des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis verfehlen mangels ausreichender Konkretisierung deutlich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Tatvorwurfs iSd § 44a Z 1 VStG. Es genügt nicht ganz allgemein von der Unterlassung einer fristgerechten Anmeldung oder wie im Straferkenntnis überhaupt nur pauschal von der Unterlassung der Anmeldung zu sprechen. Vielmehr hätte die belangte Behörde im Spruch jene konkreten Umstände des Einzelfalles umschreiben müssen, aus denen ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 in schlüssiger Weise abzuleiten ist und dazu auch die zeitliche Dimension der nicht fristgerechten Anmeldung ausführen müssen.

 

In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Judikatur auch Feststellungen zur Frage der meldepflichtigen Unterkunftnahme des Bw zu treffen gehabt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa VwGH 30.09.1991, Zl. 91/19/0195 = VwSlg 13.500 A/1991; VwGH 29.9.2000, Zl. 987/02/0449) ist eine Unterkunftnahme anzunehmen, wenn Räume zur Befriedigung eines wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Allerdings gehört zu den Wohnbedürfnissen neben dem Nächtigen auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und andere grundsätzlich auszuschließen. In der bloßen regelmäßigen Nächtigung allein kann noch keine der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienende Unterkunftnahme im Sinne der Meldevorschriften erblickt werden (vgl VwGH 5.09.1995, Zl. 94/08/0188; VwGH 22.04.1997, Zl. 94/08/0166; VwGH 29.06.1999, Zl. 96/08/0020; VwGH 15.05.2002, Zl. 97/08/0520).

 

Außerdem ist für den Fall eine Unterkunftnahme auch an die im Punkt 4.3. dargestellten Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 2 Abs 2 Z 1 (bloße dreitägige Unterkunft) und § 2 Abs 3 Z 1 (zweimonatige unentgeltliche Unterkunft eines anderswo Gemeldeten) Meldegesetz 1991 zu erinnern.

 

Die belangte Behörde hat nach Ausweis der Aktenlage die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahren weitgehend unterlassen und schon zu der vom Bw bestrittenen Frage der meldepflichtigen Unterkunftnahme in X keinerlei Beweise aufgenommen. Ebenso wenig hat sie Umstände dargelegt, die ein Überschreiten der Ausnahmen von der Meldepflicht durch den Bw belegen könnten, selbst wenn man grundsätzlich seine Unterkunftnahme bejahen wollte.

 

5. Im Ergebnis war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen, zumal die dem Bw vorgeworfene Tat weder rechtlich zutreffend angelastet, noch nach der Altenlage als erwiesen angesehen werden konnte, und mittlerweile auch längst Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 und 2 VStG eingetreten ist.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

     Anlage

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

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