Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164207/4/Fra/Th

Linz, 19.10.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. April 2009, VerkR96-45406-2008, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit       100 Euro neu bemessen wird; falls diese uneinbringlich ist, wird    eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö.      Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das      Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 %       der neu bemessenen Strafe (10 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 03.08.2008 um 01.41 Uhr in der Gemeinde Ansfelden Autobahn Ansfelden Nr. 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien den PKW Kennzeichen x gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Die Verwaltungsübertretung wurde am 03. August 2008 um 01.41 Uhr – sohin zur Nachtzeit – begangen. Auszugehen ist davon, dass um diese Zeit das Verkehrsaufkommen gering war, was den Unrechtsgehalt der Übertretung erheblich reduziert. Die Behörde ist mangels Angaben des Bw davon ausgegangen, dass dieser ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro netto bezieht, für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist. Sie hat keine Umstände als strafmildernd und als straferschwerend gewertet. Dazu ist seitens des Oö. Verwaltungssenat zu bemerken, dass zwar keine konkreten nachteiligen Folgen evident sind, der Bw jedoch laut Aktenlage einige einschlägige Vormerkungen aufweist, die jedoch mit relativ niedrigen Strafen sanktioniert wurden. Diese Vormerkungen müssen sohin vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH als erschwerend gewertet werden. Der Bw hat – wenngleich spät – sein Fehlverhalten akzeptiert; auch dieser Umstand wird bei der Strafbemessung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien findet der Oö. Verwaltungssenat die nunmehr bemessenen Strafe für tat- und schuldangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass er die höchstzulässige Geschwindigkeit um 36 % überschritten hat. Der gesetzliche Strafrahmen wurde unter Berücksichtigung der oa. Kriterien rund 13,8 % ausgeschöpft. Eine weitere Absetzung der Strafe verbietet sich auch aus dem Aspekt Generalprävention, der ebenfalls nicht zu vernachlässigen ist. Die Anwendung des § 20 und § 21 VStG scheidet mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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