Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164209/19/Fra/Th

Linz, 15.10.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. April 2009, VerkR96-11938-2008, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen hinsichtlich der Fakten 1–4 jeweils auf 75,00 Euro herabgesetzt        werden; falls diese uneinbringlich sind wird jeweils eine         Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö.      Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das      Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf      jeweils 10 % der neubemessenen Strafen (je 7,50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter den Ziffern 1 bis einschließlich 5 jeweils wegen Übertretungen des § 102 Abs. 1 iVm. § 104 Abs. 2 lit. f KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 lit.cit je eine Geldstrafe von 150,00 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Unter Ziffer 6 wurde über den Bw wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm. § 4 Abs. 4 KDV gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

 

Ferner wurde jeweils gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von je 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau am Inn als nunmehr belangte Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000  Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw verweist in seinem Rechtsmittel vom 26.5.2009 auf den Schriftsatz vom 24.03.2009 und nimmt auf die dortigen Ausführungen in vollem Umfang Bezug. Mit diesem Schriftsatz räumt der Bw die Vorwürfe in den Ziffern 5 und 6 ein. Der Bw nimmt sohin Bezug auf die Tatvorwürfe lt. Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 26.2.2009, VerkR96-11938-2008, welche sich inhaltlich zur Gänze mit den Schuldsprüchen des angefochtenen Straferkenntnisses decken. Es ist sohin festzustellen, dass die Fakten 5 (§ 102 Abs. 1 iVm. § 104 Abs. 2 lit. f KFG 1967) und 6 (§ 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. § 7 Abs. 1 leg.cit iVm. § 4 Abs. 4 KDV) rechtskräftig sind und diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Der Bw hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin die ursprünglich angefochtenen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind hat der Oö. Verwaltungssenat zu prüfen, ob die Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden können. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm. § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessenen Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Der Bw bringt vor, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse sehr beengt seien. Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: ca. 1.000,00 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kommt zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw, auf Grund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw, welche auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als mildernd zu werten ist, auf Grund des Umstandes, dass keine straferschwerenden Umstände vorliegen sowie keine konkreten nachteiligen Folgen evident sind eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist. Einer weiteren Strafreduzierung stehen der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie der Aspekt der Prävention entgegen.

 

Dem Bw steht es frei, gemäß § 54b Abs. 3 VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen Antrag auf einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Strafen zu stellen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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