Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164353/6/Sch/Ps

Linz, 16.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau x, geb. am x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juli 2009, Zl. VerkR96-3933-2009, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juli 2009, Zl. VerkR96-3933-2009, wurde über Frau x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.8 zweiter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt, weil sie am 13. März 2009 um 14.50 Uhr in der Gemeinde x, es als Benutzerin eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen (Pkw mit dem Kennzeichen x) dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet habe, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kfz wurde am 15. Februar 2008 in Österreich eingebracht. Sie hat ihren Hauptwohnsitz in Österreich und hat das Kfz zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin rechtfertigt sich bereits im Einspruch vom 18. Mai 2009 gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung vom 4. Mai 2009 dahingehend, dass sie in x über keinen Hauptwohnsitz verfüge. Vielmehr sei ihr Hauptwohnsitz in x. Sie sei aufgrund der bundesdeutschen Fahrzulassungsverordnung verpflichtet, ihr Kfz bei der dafür zuständigen Behörde anzumelden.

 

In der Stellungnahme vom 29. Juni 2009 führt die Berufungswerberin aus, dass sie über einen Hauptwohnsitz, nämlich den oben angeführten, verfüge und daneben noch über zwei Nebenwohnsitze, darunter einen in der Gemeinde Hochburg-Ach. An letzterem beschränke sich die Aufenthaltsdauer auf ca. drei Monate im Jahr.

 

Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der für die Rechtsmittelwerberin erschienene Rechtsvertreter die Aufenthaltsgewohnheiten der Berufungswerberin dargelegt. Es erscheint daher der Berufungsbehörde schlüssig – zumindest ist das Gegenteil nicht nachvollziehbar zu begründen –, dass sich die Berufungswerberin in x tatsächlich nur im Sinne einer Benützung dieses Wohnsitzes als Nebenwohnsitz aufhält.

 

Demgegenüber stützt die Erstbehörde ihr Straferkenntnis auf die Tatsache, dass die Berufungswerberin laut entsprechendem Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 15. Februar 2008 mit Hauptwohnsitz in x gemeldet ist. Ohne Zweifel kommt solchen Meldedaten grundsätzlich Beweiskraft zu und wird im Regelfall wohl auch die Qualität des Wohnsitzes laut Melderegister mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Wenn also jemand an einer bestimmten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann angenommen werden, dass für ihn dort der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gelegen ist. Im vorliegenden Fall triftet nach der Beweislage allerdings der tatsächliche Hauptwohnsitz mit jenem laut Meldedaten auseinander. Die Berufungswerberin konnte hinreichend glaubwürdig darlegen, dass ihr Hauptwohnsitz tatsächlich nicht in x gelegen ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde muss bei einer solchen Sachverhalts­konstellation den tatsächlichen Verhältnissen der Vorrang eingeräumt werden gegenüber der formalrechtlichen Seite, mag gegenständlich auch damit verbunden sein, dass die Anmeldung der Berufungswerberin mit Hauptwohnsitz in x eben unzutreffend war bzw. ist. Vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin wurde bei der Berufungsverhandlung diesbezüglich vorgebracht, dass er seiner Mandantin bereits angeraten habe, die Anmeldung entsprechend zu berichtigen.

 

§ 82 Abs.8 KFG 1967 knüpft für die dort vorgesehenen Rechtsfolgen an den Hauptwohnsitz oder (bei Unternehmen) den Sitz im Inland an. Bei der Berufungswerberin ist ausreichend erwiesen, dass ein Hauptwohnsitz im österreichischen Inland nicht vorliegt, sodass sie auch die ihr zur Last gelegte Übertretung nicht zu verantworten hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum