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VwSen-100336/8/Weg/Ri

Linz, 17.03.1992

VwSen - 100336/8/Weg/Ri Linz, am 17.März 1992 DVR.0690392 M W, B; Straferkenntnis wegen der Übertretungen des § 102 KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der M W vom 14. November 1991 gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Oktober 1991, VerkR96/1538/1991/B, auf Grund des Ergebnisses der am 17. März 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Hinsichtlich des Faktums 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Beschuldigte am 14. April 1991 um 18.30 Uhr auf der unter Punkt 1 des Straferkenntnisses festgehaltenen Straßenstrecke das Kraftfahrzeug PKW, verwendet hat, obwohl eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug nicht angebracht war, zumal diese die Lochung 3/90 aufwies und in ihrer Gültigkeit bereits abgelaufen war.

II. Hinsichtlich des Faktums 3 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

III. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretungen nach ...... 2. § 102 Abs.1 i.V.m. § 36e KFG 1967 und 3. § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 (hinsichtlich des Faktums 1 wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 ergeht eine eigene Entscheidung) Geldstrafen von 500 S und 150 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden und 12 Stunden verhängt, weil sich diese vor Antritt einer in diesem Straferkenntnis näher beschriebenen Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, nicht vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges überzeugt hat, zumal die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette mit der Lochung 3/90 in ihrer Gültigkeit bereits abgelaufen war. Außerdem hat sie bei dieser Fahrt den Zulassungsschein für das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt.

Als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz wurde ein Betrag von 50 S und von 15 S in Vorschreibung gebracht.

2. Zu der auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung sind entschuldigt - die Parteien des Verfahrens, nämlich die belangte Behörde und die Beschuldigte nicht erschienen. Der erkennende Senat war sohin auf die Ausführungen im Akt sowie die Aussagen des als Zeugen vernommenen Meldungslegers Insp. K angewiesen.

3. Es gilt auf Grund der Aussagen des Meldungslegers und einer beim Gendarmerieposten Braunau am Inn am 14.April 1991 protokollierten Aussage der Berufungswerberin als erwiesen, daß sie am 14. April 1991 um 18.30 Uhr den PKW gelenkt hat. Es gilt auch als erwiesen, daß die Begutachtungsplakette die Lochung 3/90 aufwies und somit in ihrer Gültigkeit bereits abgelaufen war. Ferner gilt als erwiesen, daß die Berufungswerberin während der Fahrt von der Gendarmerie nicht angehalten sondern die Amtshandlung erst ca. 2 1/2 Stunden später durchgeführt wurde. Es ist somit die Darstellung der Tat in der Anzeige, wonach die Anhaltung auf der P.straße in Braunau am Inn erfolgte, unrichtig und unwahr. Die Berufungswerberin wurde nicht angehalten, sondern kam auf welche Weise ließ sich nicht eruieren - um ca. 21 Uhr auf den Gendarmerieposten. Der Akt enthält keinen Hinweis auf den Umstand, daß die Berufungswerberin bei der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt hätte. Auch ein diesbezügliches Geständnis ist dem Akt nicht zu entnehmen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Verwendung eines Fahrzeuges, an dem eine in der Gültigkeit schon abgelaufene Begutachtungsplakette angebracht ist, ist gemäß § 36 lit.e KFG 1967 untersagt.

Nachdem es als erwiesen gilt, daß die Berufungswerberin den PKW verwendet hat, war unter Berichtigung des Spruches der Erstbehörde diesbezüglich der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4.2. Da weder bei der mündlichen Verhandlung noch aus dem bei der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Akt zutage trat, daß die Berufungswerberin auf der Fahrt um 18.30 Uhr den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat und auch die diesbezügliche Darstellung der Tat in der Anzeige unrichtig ist, war nach dem Grundsatz in dubio pro reo der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verfahren (ebenfalls diesbezüglich) einzustellen.

5. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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