Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281106/19/Py/Th

Linz, 15.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Arbeitsinspektorates X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. Juli 2008, Ge96-21-2008, mit dem die Einstellung des wegen Übertretung nach dem ArbeitsnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gegen Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren verfügt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. September 2009 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und folgender Spruch gefällt:

 

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen gemäß § 9 VStG berufenes Organ der X zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Erhebung durch ein Organ des Arbeitsinspektorrates X am 30. Oktober 2007 auf Grund des tödlichen Unfalls des der Firma X von der Firma X überlassenen Arbeitnehmer X im Filialbetrieb der X festgestellt wurde – keine schriftlichen Betriebsanweisungen, mit denen Sicherheitsregeln für das Be- und Entladen des mit 12 kunststoffummantelten, 16 m langen und im Durchmesser 50 cm messenden, ca. 1.400 bis 1.500 kg schweren Metallrohren beladen selbstfahrenden Arbeitsmittel Sattelzugfahrzeug (Kennzeichen X) mit Sattelanhänger (Kennzeichen X) der X erstellt wurden. Dadurch wurde auch nicht für die Einhaltung dieser Betriebsanweisungen Sorge getragen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs. 1 Z16 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 147/2006 iVm. § 23 Abs. 2 erster Satz iVm § 23 Abs. 2 Z2 der Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 313/2002.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt."

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 1. Juli 2008, Zl. Ge96-21-2008, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg von der Fortführung des gegen Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X, wegen des Verdachts einer Übertretung nach § 23 Abs. 2 erster Satz iVm. § 23 Abs. 2 Z2 der Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO) eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z2 erster Fall VStG die Einstellung verfügt.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass nach der Diktion der zitierten Gesetzesstelle eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber die Verpflichtungen betreffend die Benützung von Arbeitsmitteln verletzt. Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind nach § 23 Abs. 2 erster Satz der Arbeitsmittel-Verordnung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Nach Ziffer 2 der vorzitierten Gesetzesstelle ist eine derartige Betriebsanweisung insbesondere für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels zu erstellen. Daraus folge, dass jemand eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Arbeitgeber der Verpflichtung, eine schriftliche Betriebsanweisung für das Be- und Entladen von Arbeitsmitteln zu erstellen, nicht nachkommt. Im gegenständlichen Fall habe der Arbeitgeber nachweislich am 08. November 2006 eine schriftliche Betriebsanweisung unter dem Titel "Ladungssicherung" erstellt. Der Begriff "Ladungssicherung" setzt notwendiger Weise voraus, dass sich auf dem mobilen Arbeitsmittel eine Ladung befindet. Die zeitliche Abgrenzung dieser Ladungssicherung definiert sich in der Be- und Entladung, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung die Tätigkeit des Be- und Entladens in die Sicherungsmaßnahmen einzubeziehen ist. Dies deshalb, weil die Sicherungsmaßnahmen nur beim Be- und Entladen gesetzt werden können. Für diese Ladungssicherung liegt der erkennenden Behörde eine zur im gegenständlichen Fall relevanten Tatzeit bereits existente und an der Echtheit zweifelsfreie Betriebsanweisung vor. Für die belangte Behörde ist daher als erwiesen anzusehen, dass die aus den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Arbeitsmittel-Verordnung resultierenden Verpflichtung durch den Arbeitgeber nicht verletzt wurde.

 

2. Gegen diesen Einstellungsbescheid wurde vom Arbeitsinspektorat X als am Verfahren beteiligte Organpartei mit Schreiben vom 8. Juli 2008 rechtzeitig Berufung erhoben und – unter Hinweis auf die Stellungnahme der Organpartei vom 9. Mai 2008 – vorgebracht, dass die zitierte schriftliche Betriebsanweisung im Wesentlichen das Beladen im Zusammenhang mit der Ladungssicherheit und –Sicherung unter Berücksichtigung der Beförderungs- und Verkehrssicherheit umfasst. Anweisungen hinsichtlich der Entladung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln seien in dieser Betriebsanweisung in keinem Ansatzpunkt vorhanden, weshalb der Antrag gestellt werde, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den Bescheid der belangten Behörde beheben und eine Bestrafung entsprechend dem Antrag des Arbeitsinspektorrates vom 15. Februar 2008 aussprechen.

 

3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. September 2009. An dieser haben der Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie ein Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden die zum Tatzeitpunkt im Unternehmen des Beschuldigten tätigen Arbeitnehmer X und X einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X.

 

Am 8. November 2006 wurde von dem für das Qualitätsmanagement im Unternehmen zuständigen Bauleiter X unter Nummer GLS016 eine schriftliche Betriebsanweisung "Ladungssicherung Fahrzeuge" für den Arbeitsbereich "Baustelle, Lager" für den Arbeitsplatz/Tätigkeit "Transport" erstellt. Darin wurde unter Punkt "Anwendungsbereich" festgelegt: "diese Betriebsanweisung gilt für das Beladen von Fahrzeugen". Die "Gefahren für Mensch und Umwelt", auf die die Betriebsanweisung abstellt, wurden wie folgt beschrieben: "Durch falsches Beladen besteht die Gefahr, dass sich die Last verschiebt oder verrutscht und dadurch Unfälle auslöst. Das Verschieben oder Verrutschen kann durch Beschleunigungs- oder Verzögerungsvorgänge, Kurvenfahrten oder unebene Strecken ausgelöst werden". Zudem geht aus den angeführten "Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln" hervor, dass damit Sicherheits- und Verkehrsregeln für die Ladungssicherung im Hinblick auf den Transport getroffen wurden.

 

Die Arbeitnehmer der Firma X und X wurden beauftragt, am 30. Oktober 2007 12 kunststoffummantelte, 16 m lange und ca. 1.400 bis 1.500 kg schwere Stahlrohre mit einem Durchmesser von jeweils ca. 50 cm mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X mit Sattelanhänger Kennzeichen X der Firma X vom Lagerplatz X zum neuen Rohrlagerplatz der X, zu transportieren und dort abzuladen. Der Transport von Rohren im gegenständlichen Ausmaß mit einem Sattelschlepper stellte für sie keinen täglich durchzuführenden, routinemäßigen Vorgang dar.

 

Bei der bereits zweiten Transportfahrt an diesem Tag stellte Herr X, der ausgebildeter LKW-Fahrer ist, den Sattelschlepper am Lagerplatz X parallel zu den bereits bei der vorigen Fahrt entladenen Rohren ab. Herr X, der ausgebildeter Schlossermeister ist, begann mit dem Entladevorgang und öffnete zunächst den mittleren der zur Ladungssicherung der Rohre angebrachten Spanngurt. Als der Verschluss des Spanngurtes zu Boden fiel und sich Herr  X bückte um ihn wieder aufzuheben hörte er, wie sich die am LKW befindlichen Rohre zu bewegen begannen. Daraufhin flüchtete er unter dem LKW durch auf dessen gegenüberliegende Seite. Durch die abrollenden Rohre wurde der beim LKW befindliche und der Firma X von der Firma X überlassene Arbeitnehmer X tödlich verletzt.

 

Eine schriftliche Betriebsanweisung für das Abladen von Ladegut bzw. für Be- und Entladevorgänge eines betriebsspezifischen Ladegutes, wie sie die gegenständlichen Rohre darstellten, lag zum Unfallzeitpunkt nicht vor.

 

Im Unternehmen des Bw ist kein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet, mit dem die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes ausreichend und lückenlos gewährleistet ist.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den von den Parteien vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2009.

 

Der Umstand, dass am 30. Oktober 2007 eine schriftliche Betriebsanweisung vom 8. November 2006 betreffend die Ladungssicherung für Fahrzeuge vorlag, jedoch keine schriftliche Betriebsanweisung die Sicherheitsregeln für das Entladen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, insbesondere auch hinsichtlich des vorliegenden Ladegutes vorsah, wurde im Wesentlichen nicht bestritten. Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auf Grund der diesbezüglich glaubwürdig und anschaulichen Zeugenaussage des ehemaligen Arbeitnehmers X auch erwiesen, dass zum Unfallzeitpunkt der Entladevorgang des Arbeitsmittels bereits in Gang gesetzt war, weshalb auch diese Feststellung Eingang in die Sachverhaltsdarstellungen finden konnte. Insbesondere der Umstand, dass Herr X nach seinen Schilderungen nur durch Zufall nicht ebenfalls zu Schaden kam und beim Abladevorgang rechtzeitig dem ins Rutschen geratenen Ladegut ausweichen konnte, spricht dafür, dass die Geschehnisse für ihn in besonderer Erinnerung  blieben und es sie so schilderte, wie sie sich tatsächlich ereigneten. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen des Zeugen X, wonach die Entladung gar nicht durchgeführt wurde und er und Herr X sich zum Unfallzeitpunkt nicht beim Sattelfahrzeug aufgehalten haben, jedenfalls hinsichtlich des Aufenthaltsortes von Herrn X, nicht glaubwürdig. Vielmehr ist dies eher als Versuch des Zeugen zu werten, das tatsächliche Geschehen allenfalls zu Gunsten des Beschuldigten – in dessen Unternehmen der Zeuge X im Gegensatz zum Zeugen X nach wie vor tätig ist - darzustellen. Der Zeuge X sagte jedoch glaubwürdig aus, dass es sich aufgrund der Abmessungen der Rohre um keinen alltäglichen Transport im Unternehmen handelte.

 

Aus den Aussagen des Zeugen X wiederum geht hervor, dass der Arbeitnehmer der Firma X am Tattag der Firma X zur Arbeitsleistung überlassen wurde.

 

Weshalb sich der verunglückte Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt im Abladebereich des selbstfahrenden Arbeitsmittels aufhielt, ob dieser aus eigenem Antrieb beim Abladevorgang helfen wollte oder eine diesbezügliche Anweisung an ihn erging, konnte im Verfahren aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht zweifelsfrei geklärt werden, ist jedoch auch für die rechtliche Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltes nicht von Relevanz.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Seitens des Bw wird nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 2 Abs. 5 ASchG sind Arbeitsmittel im Sinn dieses Bundesgesetzes alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu Sorgen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 ASchG verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind die durchzuführende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein            (§ 4 Abs. 3 ASchG).

 

Nach § 33 Abs. 1 ASchG sind die Benützung von Arbeitsmitteln alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden (§ 33 Abs. 2 ASchG).

 

Gemäß § 14 Abs.1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Abs. 5 dieser Bestimmung legt fest, dass die Unterweisung auch schriftlich erfolgen kann. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen.

 

Gemäß § 2 Abs. 8 Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO), BGBl. II 2000/1964 idgF, sind selbstfahrende Arbeitsmittel motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AM-VO ist durch geeignete Maßnahmen für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen gefahrbringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 AM-VO sind für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln darunter

  1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
  2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
  3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,
  4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
  5. für den Fahrbetrieb,
  6. für die In- und Außerbetriebnahme.

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von
145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

5.3. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer regelmäßig über die Sicherheit und en Gesundheitsschutz zu unterweisen sind. In § 14 ASchG wird unter anderem gefordert, dass dabei erforderlichenfalls auch Betriebsanweisungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Die seit 1. Juli 2000 geltende Arbeitsmittelverordnung konkretisiert in § 23 AM-VO die Bestimmungen des § 14 Abs.5 ASchG über schriftliche Betriebsanweisungen und führt u.a. aus, für die Benutzung selbstfahrender Arbeitsmittel schriftliche Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen sind. Im Verfahren blieb unbestritten, dass es sich bei dem am 30. Oktober 2007 von der Firma X verwendeten Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger um ein selbstfahrendes Arbeitsmittel im Sinn der Arbeitsmittel-Verordnung handelt. Schon aus der in § 23 Abs.2 AM-VO erfolgten Aufzählung über jene betrieblichen Gegebenheiten, bei denen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen sind, geht hervor, dass für den Be- und Entladevorgang (vgl. § 23 Abs.2 Z2) – unbeschadet allfälliger Anweisungen hinsichtlich das sichere Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten (vgl. § 23 Abs.2 Z1) – jedenfalls (arg.: "insbesondere") betriebsspezifische Anweisungen zu erstellen sind. Die Be- und Entladung, die nicht zwingend durch die mit dem Transport betrauten Arbeitnehmer erfolgen muss, ist daher unabhängig von der "Ladungssicherung" als ein eigener, die Sicherheit der Arbeitnehmer möglicherweise gefährdender Arbeitsvorgang zu betrachten.

 

Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde wurde daher durch das vom Bw vertretene Unternehmen die im § 23 Abs. 2 Z2 AM-VO normierte Verpflichtung durch die vom Beschuldigten vorgelegte Betriebsanweisung vom 8.11.2006, die im wesentlichen auf die Ladungssicherheit Bedacht nimmt, nicht erfüllt. Vielmehr legt diese hinsichtlich ihres Inhaltes im Wesentlichen die in § 23 Abs.2 Z1 geforderten Anweisungen fest. Sie geht jedoch in keiner Weise auf den Entladevorgang ein, obwohl gerader der gegenständliche Vorfall gezeigt hat, dass beim Entladen eines Sattelzugfahrzeuges mit Sattelanhänger mit Rohren im Ausmaß von ca. 16 m – unabhängig von den für den sicheren Transport bestehenden Anleitungen - besondere Sicherheitsanweisungen an die Arbeitnehmer erforderlich sind. Schriftliche Betriebsanweisungen, wie sie auf Grund des gegenständlichen Vorfalles am 5.11.2007 bezüglich des Abladens von Rohren und Ladegut sowie am 13.11.2007 bezüglich des Be- und Entladevorganges erstellt wurden, standen am 30.10.2007 aber zweifelsfrei für alle mit dem Fahrbetrieb in Berührung kommenden Arbeitnehmer des Betriebes nicht zur Verfügung. Dass sich Betriebsanweisungen nicht alleine an die Fahrer zu richten haben, sondern alle Arbeitnehmer, die innerbetrieblich durch im Fahrbetrieb befindliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen gefährdet werden könnten, ist aus dem Normtext unschwer zu erkennen (vgl. VwGH vom 18.02.2005, 2004/02/0288). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist es daher unerheblich, ob der tödlich verunfallte Arbeitnehmer, der zum Unfallzeitpunkt am Betriebsgelände Arbeiten für das vom Bw vertretene Unternehmen durchführte, allenfalls aus eigenem Antrieb eine Hilfestellung am Entladevorgang leistete oder dazu ausdrücklich aufgefordert wurde.

 

Der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten.

 

5.4. Der Beschuldigte konnte im Verfahren auch nicht darlegen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch bei einer Übertretung im Sinn des § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl. VwGH v. 26. September 2008, 2007/02/0317, vom 5. August 2009, 2008/02/0036). Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Vergleiche VwGH v. 14. September 2001, 2000/02/0181).

 

Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, dass der Beschuldigte trotz Entfaltung zumutbarer Maßnahmen nicht die Möglichkeit hatte, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten (VwGH v. 12. Juni 1992, 92/18/0135).

 

Das Vorbringen des Bw war jedoch nicht geeignete darzutun, dass er im Unternehmen durch die Einrichtung geeigneter organisatorischer Maßnahmen und Kontrollen die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes ausreichend sichergestellt hat.

 

Der Beschuldigte bringt vor, dass er eine akademisch ausgebildete Person mit der Erstellung der erforderlichen Betriebsanweisungen beauftragt habe und der verunglückte Arbeiter zu dem aus Eigenem ohne entsprechende Anordnung das Abladen des selbstfahrenden Arbeitsmittels in Gang gesetzt hat.

 

Im Sinn der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es wird ihm zugebilligt, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigenen Tätigkeit in diesem Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer daher dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.09.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus (VwGH vom 30.06.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte. In diesem Sinn führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch VwGH v. 23.05.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführungen überprüft hätte: "Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des Verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem, im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war". Die Verantwortung des Beschuldigten, wonach der tödlich verletzte Arbeitnehmer auf Eigeninitiative ohne entsprechende Anweisung tätig wurde, vermag ihn daher ebenfalls nicht zu entlasten (VwGH v. 23.7.2004, 2004/02/0002 mit Vorjudikatur).

 

Im Sinn dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Beschuldigten nicht aus, um ihn von seinem Verschulden zu befreien. So wurde vom Beschuldigten nicht dargelegt, welche konkreten Anweisungen hinsichtlich der Erstellung der gegenständlichen Betriebsanweisung ergingen und in welcher Form die Einhaltung dieser Anweisungen überprüft wurde (vgl. auch VwGH v. 27.06.2007, 2005/03/0140). Allein aus dem Vorbringen, es wurde eine akademisch ausgebildete Person mit der Erstellung betraut, geht nicht hervor, inwieweit der mit diesen Aufgaben betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben überwacht wurde (VwGH v. 13.11.1996, 96/03/0232).

 

Es war daher auch vom Verschulden des Bw, nämlich von fahrlässiger Tatbegehung, auszugehen.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vom anzeigenden Arbeitsinspektorat wurde die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 500 Euro beantragt. Dies erscheint im Hinblick auf den Umstand, dass aus der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zumindest mittelbar ein tödlicher Unfall resultierte, durchaus gerechtfertigt und angemessen, zumal der Beschuldigte auch verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist.

 

Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens als mildernd zu werten. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zwei Jahre vergangen, sodass im Hinblick auf die vorliegende Sach- und Rechtslage von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Ein Überwiegen der Milderungsgründe liegt jedoch ebenso wenig vor, wie die für ein Vorgehen nach § 21 VStG erforderlichen kumulativen Voraussetzungen, weshalb die nunmehr verhängte Geldstrafe, die sich mit 5 % der zulässigen Höchststrafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, als angemessen und geeignet erscheint, um den Beschuldigten künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 14.12.2012, Zl.: 2009/02/0368-5

 

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