Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164212/17/Zo/Jo

Linz, 21.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. , X, vom 27.05.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 08.05.2009, Zl. S-33441/08, wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Übertretungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 05.10.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

      Die Strafnorm des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Punkt 1) wird in der Fassung BGBl I, Nr. 15/2005 angewendet.

 

II.        Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 600 Euro zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 03.05.2008 um 21.45 Uhr in Bad Hall auf der Gustav Mahler Straße am Parkplatz vor dem Haus Nr. x einen PKW ohne Kennzeichen gelenkt habe, wobei er

  1. das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/l festgestellt worden sei;
  2. es als Lenker dieses KFZ unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten;
  3. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei;
  4. das Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zu sein, in die das Kraftfahrzeug fällt;
  5. ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe;
  6. dieses Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht bestanden habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO, zu 2. eine solche nach § 4 Abs.1 lit.a StVO, zu 3. eine Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO, zu 4. eine Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zu 5. eine Übertretung gemäß § 36 lit.a KFG und zu 6. eine Übertretung gemäß § 36 lit.d KFG begangen.

Es wurden folgende Strafen verhängt:

zu 1.: 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Wochen) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO

zu 2.: 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO

zu 3.: 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO

zu 4.: 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) gemäß § 37 Abs.1 iVm

         § 37 Abs.3 Z1 FSG

zu 5.: 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG

zu 6.: 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG.

Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskosten-beitrages in Höhe von 300 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingelangten Berufung beantragte der Berufungswerber vorerst die Beigebung eines Anwaltes im Rechtshilfeverfahren und machte weiters außerordentliche Umstände geltend, die bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen seien. Er habe eine dreimonatige Haft selbst angetreten und mache derzeit eine Alkoholentwöhnung mit ärztlicher Unterstützung und Betreuung durch den Verein "Anonyme Alkoholiker". Er wolle sein Leben neu ordnen und in geordneten Verhältnissen aufbauen. Die damaligen Vorfälle seien ungewöhnlich gewesen und es wäre daher gerechtfertigt, Gnade vor Recht gelten zu lassen. Er sei auch zu einem persönlichen Gespräch gerne bereit.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Beschluss vom 20.07.2009 den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. In weiterer Folge hat der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Diese wurde für den 05.10.2009 anberaumt, wobei die Zustellung der Ladung vorerst an die zuletzt bekannte Adresse des Berufungswerbers in x erfolgte. Die Ladung war dort nicht zustellbar und wurde in weiterer Folge an die vom letzten Unterkunftgeber bekanntgegebene Adresse in X gesendet. An dieser Adresse war der Berufungswerber aber nicht bekannt, mit Schreiben vom 30.08.2009 teilte der Berufungswerber (sowie die Zeugin X) mit, dass sie ihren Wohnsitz nach X verlegt haben. Die Ladungen wurden daher an diese Adresse gesendet, und dort am 04.09.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 29.09.2009 ersuchten der Berufungswerber sowie die Zeugin X um Verschiebung der Verhandlung, weil sie von der Ladung erst verspätet Kenntnis erlangt hätten und geschäftliche Termine nicht mehr verschoben werden könnten. Diesem Ersuchen wurde nicht stattgegeben, weil die Ladung durch Hinterlegung am 04.09.2009 ordnungsgemäß an der vom Berufungswerber selbst bekannt gegebenen Adresse zugestellt wurde. Es wurde in weiterer Folge am 05.10.2009 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher weder der Berufungswerber noch die Zeugin X und auch die Erstinstanz nicht erschienen sind. Der Verfahrensakt wurde verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Lenker des PKW, Ford Scorpio, ohne Kennzeichen, verursachte am 03.05.2008 um 21.45 Uhr in Bad Hall, auf dem Parkplatz vor dem Haus x einen Verkehrsunfall, bei welchem ein anderes Fahrzeug deutlich beschädigt wurde. Er setzte seine Fahrt ohne Anzuhalten fort und wies seine Identität gegenüber dem Geschädigten nicht nach. Er verständigte auch die nächste Polizeidienststelle nicht.

 

Das Fahrzeug wurde um 22.00 Uhr auf einem Abstellplatz beim Lagerhaus Bad Hall angetroffen, wobei zu diesem Zeitpunkt X am Lenkrad saß und sich der Berufungswerber auf dem Beifahrersitz befand. Sowohl X als auch X selbst gaben an, dass zum Unfallzeitpunkt er das Fahrzeug gelenkt habe. Aufgrund der Mitteilung einer Unfallzeugin bestand jedoch auch der Verdacht, dass das Fahrzeug zur Unfallzeit möglicherweise von X gelenkt worden sei. Ein beim Berufungswerber durchgeführter Alkotest ergab einen (niedrigeren) Messwert von 0,99 mg/l. Der Berufungswerber ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Das Fahrzeug war zur Tatzeit nicht zum Verkehr zugelassen und es fehlte eine aufrechte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

 

Von der BPD Linz wurde vorerst das Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Zeugin X eingeleitet, wobei diese in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung angab, dass sie weder den Unfall verursacht noch das Fahrzeug gelenkt habe. Daraufhin wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber mit dem Ladungsbescheid vom 09.09.2008 eingeleitet. Der Berufungswerber hat sich zum Sachverhalt nie geäußert, woraufhin am 08.05.2009 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)    wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)     an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehens eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig

 

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) wenn sie das behördliche Kennzeichen führen.

d) für sie vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

....

 

5.2. Der Berufungswerber hat bereits bei der Amtshandlung am 03.05.2008 der Polizei gegenüber eingeräumt, das Fahrzeug zur Unfallzeit gelenkt zu haben. Auch seine Lebensgefährtin gab bei ihrer Einvernahme an, dass das Fahrzeug vom Berufungswerber gelenkt worden sei. Im gesamten weiteren Verfahren wurde dieser Umstand nie bestritten. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber tatsächlich zur Vorfallszeit den PKW gelenkt hatte. Er verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei er die Unfallstelle ohne anzuhalten verlassen hat. Er hat seine Identität dem Geschädigten gegenüber nicht nachgewiesen und auch die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt. Bei dieser Fahrt befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, was wenig später durch einen Alkotest festgestellt wurde. Der Berufungswerber war nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und das Kraftfahrzeug war nicht zum Verkehr zugelassen und es bestand auch keine Haftpflichtversicherung.

 

Der Berufungswerber hat damit alle ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bei allen diesen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 VStG, sodass zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Das Verfahren hat keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber an den Übertretungen kein Verschulden treffen würde, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 zu verhängen, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die kraftfahrrechtlichen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

 

Bezüglich des Alkoholdeliktes sowie der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG scheinen über den Berufungswerber jeweils zwei einschlägige Vormerkungen auf, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bilden. Bei allen Delikten handelt es sich um schwerwiegende verkehrsrechtliche Übertretungen, deren Unrechtsgehalt hoch ist.

 

Weder der Umstand, dass der Berufungswerber eine dreimonatige Haftstrafe selbst angetreten hat, noch seine Alkoholentwöhnung bilden einen Strafmilderungsgrund. Zu seinen Gunsten ist allerdings zu berücksichtigen, dass er sich nunmehr bemüht, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu bringen. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass sich sämtliche Strafen ohnedies im unteren Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens befinden. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafen.

 

Obwohl sich der Berufungswerber dazu nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass er nur über ein äußerst geringes Einkommen bei keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und erheblichen Schulden verfügt. Trotz dieser ungünstigen persönlichen Verhältnisse kommt eine Herabsetzung der Geldstrafen aber nicht in Betracht. Sofern der Berufungswerber nicht in der Lage ist, den Strafbetrag auf einmal zu bezahlen, hat er ohnedies die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 28.07.2010, Zl.: 2009/02/0391-9

 

 

 

 

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