Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164504/2/Br/Th

Linz, 19.10.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. 03.03.1990, vertreten durch Frau X, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 24. Juli 2009, Zl. VerkR96-44979-2009-Kub, zu Recht:

 

I.     Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.   Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber  € 36,-- auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

I.     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 VStG.

II.    § 64 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat auf Grund des Einspruches vom 24.07.2009 die mit Strafverfügung vom 15.07.2009 ausgesprochenen Geldstrafen gestützt auf § 49 Abs.2 iVm § 19 VStG wie folgt herabgesetzt:

1. Geldstrafe von 80,00 Euro auf 40,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 36 Stunden, 2. Geldstrafe von 80,00 Euro auf 40,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 36 Stunden, 3. Geldstrafe von 80,00 Euro auf 40,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 36 Stunden, 4. Geldstrafe von 40,00 Euro auf 20,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 12 Stunden, 5. Geldstrafe von 40,00 Euro auf 20,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 12 Stunden, 6. Geldstrafe von 40,00 Euro auf 20,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 12 Stunden.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging begründend davon aus, dass gemäß § 49 Abs.2 VStG.1991 nach Maßgabe des § 19 VStG.1991 bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zugrunde zulegen sei.

Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Sie ging dabei davon aus, dass der Berufungswerber beim Einspruch gegen die Höhe der Strafverfügung ein sehr einsichtiges Verhalten zeigte und um Herabsetzung der Geldstrafe ersuchte.

Durchgeführte Erhebung haben ergeben, dass der Berufungswerber über kein Einkommen verfügt, aber auch keine Sorgepflichten habe. Die Ausgaben (gemeint wohl Angaben) über sein Einkommen wären demnach bei der Herabsetzung dieser Geldstrafe entsprechend berücksichtigt worden. Weiters habe auch aufgrund der Tatsache, dass er noch nie wegen einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft werden musste, die Geldstrafe auf das genannte - hier abermals in Beschwer gezogene - Ausmaß herabgesetzt werden.

 

In dieser Strafbemessung vermag ein Ermessensfehler nicht erblickt werden!

 

2. Der Berufungswerber wendet sich gegen diesen Bescheid mit seiner fristgerecht vor der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung. Darin verweist der Berufungswerber auf seinen Status als Asylwerber mit einer Caritasunterstützung von ca. 290 Euro, keine Schulden und keine Sorgepflichten.

Die Strafbeträge seien auf Grund seines Einspruches vom 24.07.2009 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.07.2009 auf die Hälfte reduziert worden. Dennoch ersuche er, die Strafbeträge noch einmal zu überdenken, zumal es für ihn als Asylwerber auch mit einer Ratenzahlung schwierig sei einen derartigen Betrag aufzubringen.

 

2.1. Damit vermag er jedoch einen Ermessensfehler nicht aufzuzeigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrag und einer bloß vorliegenden Strafberufung unter Hinweis auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

5. Der Berufungswerber lenke einen mit mehreren Mängel behafteten Lkw an der im rechtskräftigen Schuldspruch bezeichneten Örtlichkeit. Ob allenfalls Lichtdefekte nicht verschuldet gewesen sein könnten, weil diese allenfalls erst während der gegenständlichen Fahrt auftgetreten sein mag, kann angesichts der eingetretenen Rechtskraft des Schuldspruches jedenfalls nicht mehr aufgegriffen werden.

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Der Behörde erster Instanz ist darin zu folgen, dass die bereits deutlich unter den mit der Strafverfügung unwertvertypten Strafsätzen noch einmal erheblich reduziert wurden. Damit wurde auf die wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers hinreichend Bedacht genommen. Immerhin reicht für jede derartige Übertretung des KFG der Strafrahmen bis zu 5.000 Euro.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Das Berufungsvorbringen läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass bei ungünstigen Einkommensverhältnissen eine Ordnungswidrigkeit überhaupt sanktionslos bleiben müsste.  Letztlich hat jedoch im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle der Geldstrafe zu treten. Dies scheint der Berufungswerber zu übersehen.

Die wegen der nicht bloß unerheblichen sechs Mängel auf Euro 180 Euro reduzierte Geldstrafe ist daher als sehr milde und mit viel Augenmaß festgesetzt zu erachten. Der auch dagegen erhobenen Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten kommen nunmehr für das Berufungsverfahren noch weitere 20% hinzu.

 

II. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich begründet.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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