Linz, 16.10.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. Oktober 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2009, Zl. 0032901/2008, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden jedoch auf drei Mal je 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf drei Mal je 17 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass auf Seite 1 statt "0." "1." und statt "1." "2." zu setzen ist.
II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf drei Mal je 50 Euro.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF;
zu II: §§ 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 33 Stunden verhängt, weil er am 28.5.2008 auf der Baustelle X die mongolischen Staatsangehörigen X, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
Begründend wird auf den Strafantrag des Finanzamtes X vom 6.6.2008, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.11.2008 und Rechtfertigungen des Berufungswerbers Bezug genommen.
Der im Spruch dargestellte Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens erwiesen.
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
Andererseits, was vorrangig ist, habe ich im April 2006 im Rahmen einer Vorsprache beim AMS um Vermittlung einer Arbeitskraft gebeten. Ich erhielt die sinngemäße bekannte Antwort, dass ich für Vermietung und Verpachtung keine Arbeitskräfte beschäftigen und anmelden darf (ausgenommen Hausmeister und Hausverwalter und für beide ist kein Bedarf). Daher ist eine Arbeitskräftevermittlung nicht zulässig und nicht durchführbar. Begründet wurde dies, weil ich über keinen Gewerbeschein verfüge. Zusätzlich musste ich noch dazu eine saftige Belehrung über mich ergehen lassen, dass ich gefälligst meine Arbeiten von Firmen erledigen lassen solle. Eine Unterstützung von Freunden sei aber möglich.
Der Berufung beigelegt ist (im Akt ebenfalls unvollständig) das Schreiben des Berufungswerbers vom 6.11.2008.
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes X vom 6.6.2008 bei. Danach seien die gegenständlichen Ausländer beim Abbau von Baugerüst ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen betreten worden.
Beigelegt ist eine mit dem Berufungswerber aufgenommene Niederschrift vom 28.5.2008. Darin ist festgehalten:
"F: Wie kommen Sie zu den Asylwerbern X, X und X?
A: Hr. B war der Freund meiner älteren Tochter bis vor ca. 2 Jahren, wir haben seither noch Kontakt, die anderen kenne ich über ihn.
F: Was taten die Asylwerber auf Ihrer Baustelle?
A: Ich renoviere gerade das Obj. und die 3 halfen mir beim Gerüst abbauen.
F: Seit wann haben die 3 Pers. geholfen?
A: Seit Heute 08:30 h.
F: Wie lange wäre die Aushilfe geplant gewesen?
A: Bis ca. 12:00 – 12:30 h.
F: Wurde eine Bezahlung vereinbart?
A: Ja, € 6,- pro Stunde.
F: Wollen Sie noch etwas angeben?
A: Ich bedaure mein Handeln und habe dieses nur getan, weil der Bescheid f. d. Gerüst am 31.05.08 ausläuft."
Dem Strafantrag liegen ferner die von den Ausländern ausgefüllten Personenblätter bei. Darin gaben diese an, seit 28.5.08 ab 8:30 Uhr als Helfer für einen Lohn von 6 € pro Stunde beschäftigt zu sein. Als Ende der Arbeitszeit ist 12:30 Uhr angegeben.
Zur Rechtfertigung aufgefordert, äußerte sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 6.11.2008 wie folgt:
"Hochgeehrter Herr X!
Ich bekenne mich bezüglich der mir angelasteten Verwaltungsübertretung, dass ich mich von 3 ausländischen Freunden unterstützen ließ, als alleinschuldig. Ich bin schuldeinsichtig und reumütig, wie schon aus der höchstwahrscheinlich bei Ihnen aufliegenden Niederschrift hervorgeht. Ich bin deshalb alleinschuldig weil anlässlich einer Steuerprüfung 2007 beiliegender Vertrag mit dem Miteigentümer vereinbart werden musste, der wohl steuerrechtlichen Zwecken dient, jedoch die Kompetenzen eindeutig absteckt. Außerdem war nur ich auf der Baustelle und die Miteigentümerin ging ihrer unselbständigen Arbeit nach.
Zur Strafbemessung bitte ich folgendes zu berücksichtigen:
Schuldeingeständnis und -einsieht; Reue, und mein geringes Gehalt. Mein letztgültiger Einkommenssteuerbescheid wirft unter dem Begriff Einkommen, was in diesem Fall ein Bruttoeinkommen, darstellt, ein Minus von 1099€ aus (siehe Beilage Einkommensteuerbescheid). Ich bin für meinen Sohn, der die Schule besucht, sorgepflichtig. Ich bitte daher um eine milde Bestrafung, wenn möglich einen Verweis.
Weiter bitte ich um rasche Abwicklung des Verfahrens, um wieder zum Alltag übergehen zu können."
In einer Stellungnahme des Finanzamtes X vom 9.1.2009 wird darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung der gegenständlichen Ausländer zugegeben wurde. Die Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens wird daher beantragt.
Mit Schreiben vom 19.2.2009 nahm der Berufungswerber wie folgt Stellung:
In einer weiteren Stellungnahme vom 15.4.2009 nahm der Berufungswerber wie folgt Stellung:
4. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 30.6.2009 wurde der Berufungswerber ersucht bekanntzugeben, welche Person aus dem Bereich des AMS (namentlich) ihm exakt welche Auskunft erteilt hat.
Daraufhin antwortete der Berufungswerber mit Schreiben vom 4."6."2009 wie folgt:
"Hochgeehrter Herr Dr. X
Hochgeehrte Damen und Herren!
In offener Frist beantworte ich die mir mit GZ.: VwSen-252164/2/Lg/Ba gestellte Fragen vom 30 06 09.
Ich erklärte den Vorgang am AMS bereits im Schreiben vom 19 02 09 und erkläre ihn heute soweit erinnerlich wie folgt:
Eingangs möchte ich feststeilen, dass die Behörde von den Bürgern nur das Beste annimmt. Anders wäre es nicht zu erklären, dass ich nach fast 3 1/2 Jahren aufgefordert werde, bekanntzugeben, welche Person (namentlich) mir exakt welche Auskunft erteilt hat. Solche Tatsachen unterliegen meiner Meinung nach der menschlichen Vergessenskurve, deren Aussetzung nur etwas für 'Wunderwuzzis' oder für ein pathologisches Gedächtnis ist. Mein Gedächtnis behält über längere Zeit eher grobe Abläufe und nicht Details von Namen und Gesichtern, sollte ich sie zufällig gesehen haben. Möglicherweise ist diese Disposition strafwürdig. Der Vorgang stellte sich für mich wie folgt dar:
Als ich im April 2006 die Nase von diesem ewigen 'Gewurstel' endgültig vollzuhaben glaubte, ging ich begleitet von meiner Gattin (dieses Erlebnis allein erlebt, hätte ich niemandem erzählen können ohne als Lügner dazustehen und auch psychisch nicht verkraftet) auf die hiesige Dienststelle des AMS, um einen der damals ca. 300000 Österreichischen Arbeitslosen vermittelt zu bekommen. Wir erfuhren ganz schnell, dass an Vermietung und Verpachtung niemand vom AMS vermittelt werden darf (ausgenommen Hausmeister, den es per Gesetz zum damaligen Zeitpunkt glaublich nicht mehr gab und Hausverwalter), weil wir nicht im Besitz eines Gewerbescheines (welches?) sind und daher auch niemanden anstellen und anmelden dürfen. Ich fragte noch einmal ganz untertänig bittend, ob es nicht doch eine Möglichkeit gäbe. Dies wurde mit einem kategorischen NEIN und dem Hinweis auf einen fehlenden Gewerbeschein abgelehnt. Meine einzige provokante Frage hierzu, ob mir Freunde doch noch helfen dürfen, wurde mit 'JA' beantwortet. Zusätzlich setzte es noch eine saftige 'Belehrung', dass wir die Arbeiten von Firmen erledigen lassen und diese nicht selbst erledigen müssen. Nach dieser Standpauke dachte ich sofort an das Gespräch, das ich ca. 2 Jahre zuvor mit dem freundlichen Herrn von EURO Jobs führte (Wenn man an Firmen Personal verleiht kann man keine Arbeitskräfte an Personen, die die Pfründe der Firmen umgehen wollen, weitergeben). Und schon war das Beratungsgespräch vorüber. Ich kenne die Eigentumsverhältnisse des AMS nicht, glaubte aber an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Meine Frau und ich sahen uns gegenseitig an und jeder las im Gesicht des anderen, was wir von diesen Aussagen hielten (wir dachten an den Spruch: Das Kapital hat es sich zur Ausbeutung der Kleinen und Fleißigen wieder einmal kräftig gerichtet und, da es sich um Kleine handelt ein unheimliches Muskelwachstum entwickelt). Eine derart erniedrigende Behandlung haben wir wirklich nicht verdient.
Die Folgerung war anstatt der erwarteten Unterstützung ein prolongiertes 'Dahinwursteln'. Zum Zeitpunkt des mit dem sprichwörtlichen nassen Fetzen davongejagt Werdens stellten meine Gattin und ich eine Kurzbeurteilung der sich neu ergebenden Situation an. Diese ergab, dass ich wieder einmal kräftig zu Gunsten des Gewinns anderer davongejagt wurde, jedoch werde sich meine Gattin bemühen diese fehlende Arbeitskraft zu ersetzen. Daher nahmen wir die Absage als Auswuchs der überall in unserem Land damals schleichend einziehenden Großkapitals- und Wirtschaftshörigkeit und maßen ihm keine übergeordnete Bedeutung bei. Es stellte sich in der weiteren Folge jedoch heraus, dass meine Gattin dienstlich immer stärker beansprucht wurde und ich auf Unterstützung von Freunden aller Art zurückgreifen musste. Ich wurde ja von einer Behörde der Republik beauskunftet. Da ist für mich als Beamter kein Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft nur andenkbar.
Nun zur Frage der auskunftserteilenden Person:
Der Sinn des Gangs zum AMS war die Bitte um Vermittlung einer Arbeitskraft und nicht das Kennenlernen eines jungen Mannes. Ich kann mich nicht erinnern, dass mir eine namentliche Kennzeichnung des Bediensteten des AMS, der meiner Erinnerung nach, von einem nicht direkt hinter dem Pult gelegenen Schreibtisch auf mich zugekommen ist, aufgefallen wäre, weder in Form eines Schildes am Pult noch in Form eines Namensschildes àla Rettung oder Bundesheer an der Bekleidung. (Alle anderen üblichen Namenskennzeichnungen sind höchstens für den Augenarzt)
Wenn man sich um die Vermittlung einer Arbeitskraft bemüht und man wird mit dem sprichwörtlichen nassen Fetzen davon gejagt und belehrt, ist es für die Problemlösung unerheblich von wem man beamtshandelt wurde. Die Problemlösung steht im Vordergrund und nicht irgendein beamtenähnliches revanchistisches Verhalten, was nichts löst.
Ich gehe auch heute noch davon aus, dass ich von der Arbeitsmarktbehörde richtig 'beauskunftet' wurde (siehe Aussage des KIAP beamten 118430). Was hätte der 'kleine Schalterbedienstete' von einer Falschberatung zu einer Zeit der 300000 Arbeitslosen je gehabt. Ich ging damals und gehe jetzt noch davon aus, dass es eine eindeutige diesbezügliche Weisung gab. Die wurde mit einer Selbstverständlichkeit, die kein Zweifeln offen ließ, vorgetragen und vollzogen. Auch die Art wie ich abgefertigt wurde ließ für mich keine Zweifel nach der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit offen; wozu hätte die 'Belehrung über die Firmenarbeiten' gedient? Sicher nicht zu meiner und seiner Unterhaltung oder als Ersatz für einen entgangene Redeübung. Mir ist auch bis dato keine rechtsgültige Aussage einer Behörde in der Öffentlichkeit bekannt, die mich glauben ließ, dass die Auskunft falsch war, wenn sich ein Privater von Freunden unterstützen läßt.
Ich wurde ja von einer Behörde der Republik beauskunftet. Es ist für mich nicht üblich auf öffentlichen Ämtern Namen der auskunftserteilenden Personen zu erfragen. Da ist für einen Beamten, wie mich, kein Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft nur andenkbar. Ich habe mich als österreichischer Bürger auf die Aussage einer Behörde verlassen. Für mich ist das AMS 'keine suspekte Auskunftei', deren Mitarbeitern nicht zu trauen sei. Daher sah ich mich auch nicht veranlasst über diesen Vorgang einen Aktenvermerk oder etwas Ähnliches anzulegen. Wenn das zu einer Strafe führt, hat offensichtlich der EU Abgeordnete x doch recht, wenn er nur mehr mit der Kamera im Knopfloch durch die Gegend geht. Daher habe ich von der auskunftserteilenden Person nicht Name, Geburtsdatum und Wohnort notiert.
Ich möchte noch bemerken, dass Sie aufgrund Ihrer Fragen höchstwahrscheinlich an eine wirklich gute Ausrede meinerseits denken. Für mich ist traurig, dass ich jetzt offensichtlich Nachweisen soll, dass es leider der Realität entspricht. Das ist die traurige Situation eines kleinen ehrlichen Bürgers in unserer Republik. Wenn der Vorgang aus meiner Sicht nicht so abgelaufen wäre, würde kein normal denkender Mensch die 100%ige Erhöhung der Bearbeitungsgebühr in Kauf nehmen. Darum bat ich auch in der Urteilsbegründung zumindest mein Erlebnis als Behauptung einfließen zu lassen. Abschließend wäre der römische Rechtsgrundsatz anzuführen der so ähnlich lautet wie: in dubio rero"
Weiters erreichte den Unabhängigen Verwaltungssenat ein Schreiben des Berufungswerbers mit derselben Datumsangabe und mit folgendem Inhalt:
"Hochgeehrter Herr Dr. X
Hochgeehrte Damen und Herren!
Da ich nichts mehr zu verlieren habe und ich nicht weiß, ob ich noch einmal vor dem Urteil zu Wort komme, möchte aus meiner Sicht folgendes ergänzend feststellen:
Ich bin zutiefst erschüttert, wie die angeblich so unabhängigen Behörden dieser Republik mit mir umgehen. Da haben zwei seit 55 Jahren unbescholtene Bürger, die immer fleißig und anständig waren und sogar auf die Gesetze dieser Republik einen besonderen Eid geschworen haben, die Aussage eines (jungen) Mannes des AMS gehört und sich von diesem noch herablassend sinnlos belehren lassen müssen. Jetzt werden die beiden weil sie die Aussage gehört haben, behandelt, als käme sie von Schwerverbrechern. Wenn die Behörde, aus welchen Rücksichten auch immer, nicht gewillt ist uns Glauben zu schenken, bitte ich dies zumindest in Bescheidform auszudrücken. Meiner Meinung nach wird hier an den Grundsätzen des Österreichischen Rechtssystem gerüttelt. Wie vieler Zeugen bedarf es, damit die Behörde mir glaubt. Waren es einer oder mehrere zuwenig? Mittlerweile ist meinerseits genug Lesestoff zum Zeitvertreib mit den Argumenten meiner Unschuld für die Behörden produziert worden. Warum haben es österreichische Bürger in Österreich so schwer, fair behandelt zu werden.
Aufgrund der Aussagen des AMS war dies bei Unterstützungsbedarf auf alle Fälle der einzige gangbare Weg. Bei widerrechtlicher Anmeldung von Mitarbeitern wäre sicher die nächste überwichtige Behörde tätig geworden und hätte vielleicht noch tiefer in meine Taschen gegriffen. Es blieb mir die sprichwörtliche Wahl zwischen Pest und Colera, oder das zu tun, was das AMS zuließ, und wovon jetzt offensichtlich keiner mehr etwas wissen will.
Anbei wäre meiner Ansicht nach von Amts wegen zu überprüfen, ob die Nichterwähnung, der von mir geschilderten Vorgänge am AMS im Bescheid vom Mai 2009 nicht eine grobfahrlässige, möglicherweise strafbare, Handlung des erlassenden Beamten (ein Bescheid hat meines Wissen in der Begründung auf das Ergebnis des Beweisverfahrens einzugehen) darstellt. Aber wie man, weiß peckt aber eine Krähe der anderen kein Auge aus."
5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber abermals seine Probleme mit der Vermittlung von Arbeitskräften durch das AMS dar. Er bestritt aber nicht, dass die gegenständlichen Ausländer gegen Entlohnung für ihn gearbeitet hätten. Die Arbeit sei jedoch nur für einen halben Tag konzipiert gewesen. Es habe sich um Freunde gehandelt. Er habe in gutem Glauben gehandelt. Eine Auskunft des AMS vor der Kontrolle, die gegenständliche Arbeit der gegenständlichen Ausländer sei legal, machte der Berufungswerber nicht geltend.
6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Beauftragung der Ausländer mit Arbeiten gegen Entgelt (Stundenlohn) stellt eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG dar, selbst dann, wenn zu den Ausländern ein freundschaftliches Verhältnis geherrscht haben sollte. Die Taten sind daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Dem Berufungswerber ist Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich mit den entsprechenden Vorschriften des AuslBG nicht auf geeignete Weise vertraut gemacht hat.
Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG (1.000 bis 10.000 Euro) auszugehen. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erscheint die Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe angemessen. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, die Kürze der Beschäftigungsdauer (von rund vier Stunden) und den Rechtsirrtum des Berufungswerbers erscheint es vertretbar, unter voller Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Geldstrafen auf je 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 17 Stunden herabzusetzen. Die Taten bleiben jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das im erwähnten Informationsmangel liegende Verschulden des Berufungswerbers nicht als entsprechend geringfügig einzustufen. Die Herabsetzung der Strafen erspart dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und führt zu einer entsprechenden Minderung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder