Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164262/7/Sch/Jo

Linz, 29.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Mai 2009, Zl. VerkR96-1757-2009, wegen Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.3 5. Satz KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er  am 8. April 2009 um 11.22 Uhr im Stadtgebiet Schärding, Kreisverkehr Höhe Postamt als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung iSd Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl im diese angeboten wurde. Außerdem wurde über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt, weil er am 8. April 2009 um 11.22 Uhr im Stadtgebiet Schärding, Kreisverkehr Höhe Postamt als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Diese wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers – dieser ist selbst nicht zur Verhandlung erschienen – und dem zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger eingehend erörtert. Letzterer hat einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige Angaben gemacht. Im Einzelnen hat der Zeuge ausgesagt:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Eingangs ist zu bemerken, dass mir Herr X vom Sehen her bekannt ist, auch schon vor dem gegenständlichen Vorfall. Ich war zum Vorfallszeitpunkt mit einem VW Bus, einem Mannschaftstransportfahrzeug der Polizei, unterwegs. Dieses ist auch entsprechend als Polizeifahrzeug erkennbar. Ich fuhr damals in der Alfred-Kubin-Straße in Schärding, ich näherte im Bereich des Postamtes dem Kreisverkehr beim Landeskrankenhaus Schärding. Dort musste ich verkehrsbedingt das Fahrzeug zum Stillstand bringen. Bei der nächsten Einfahrt in den Kreisverkehr links von mir aus betrachtet näherte sich Herr X mit seinem Fahrzeug und wollte auch in den Kreisverkehr einfahren. Er musste auch anhalten. Ich sah dabei, dass Herr X nicht angegurtet war und zudem in der rechten Hand offenkundig ein Telefon hielt. Mit dem Arm war er angelehnt an die Mittellehne zwischen den Vordersitzen des Fahrzeuges. Die Entfernung zwischen uns beiden würde ich mit etwa 8 bis 9 m angeben. In meinem VW Bus hatte ich eine etwas erhöhte Sitzposition, Herr X lenkte einen BMW der 5er-Reihe Kombi. Auf der Fahrer- und Beifahrerseite konnte man einwandfrei in das Fahrzeug hinein sehen, verdunkelte Scheiben befanden sich möglicherweise hinten, dazu weiß ich aber heute aus der Erinnerung nichts mehr. Ich sah auch die Lippenbewegungen bei Herrn X, für mich lag also der Verdacht nahe, dass hier ein Telefonat geführt wurde. Wenn Herr X angegurtet gewesen wäre, hätte ich den Kontrast des Gurtes jedenfalls gesehen. Herr X bog dann in den Kreisverkehr ein, ich war das nächste Fahrzeug hinter ihm. Herr X fuhr bei dieser Gelegenheit auch direkt an meinem Fahrzeug vorbei, ich reihte mich hinter ihm ein. Herr X wählte die Ausfahrt in Richtung Stadtzentrum Schärding. Ich folgte ihm. Bei der Nachfahrt stellte ich fest, dass Herr X nicht mit dem Telefonieren aufhörte, auch griff er nicht nach dem Gurt. Ich konnte von hinten in das Fahrzeug des Herrn X hinein schauen, dabei sah ich einwandfrei, dass kein Gurt verwendet wurde, dies hätte ich ja im Kontrast sehen müssen. Auch behielt er die Armstellung – wie schon vorhin geschildert – bei. Beim Anhalten vor dem Kreisverkehr hatten wir Blickkontakt gehabt, meines Erachtens musste er mein Fahrzeug als Polizeiauto identifiziert haben.

Ich führte vor der Buchhandlung Heindl eine Anhaltung durch entsprechende Zeichengebung durch. Herr X hielt auch das Fahrzeug an. Ich kam mit meinem Fahrzeug seitlich schräg hinter ihm zum Stehen. Als ich mich zu seinem Fahrzeug begab, sah ich, dass das Seitenfenster herunter gekurbelt war, Herr X war nicht angegurtet, telefoniert hat er aber nicht mehr. Wo sich das Handy befand, kann ich heute nicht sagen.

 

Über Vorhalt, dass er ohne Freisprechanlage telefoniert habe und zudem nicht angegurtet gewesen sei, reagierte der Berufungswerber wie folgt: Herr X sagte, er habe eine Freisprechanlage. Über Nachfragen, warum er sie dann nicht verwende, zuckte er mit den Schultern. Über Befragen, ob er allenfalls eine Befreiung von der Verwendung des Sicherheitsgurtes habe, gab er an, dass er keine habe. Über Vorhalt, warum er nicht angegurtet unterwegs sei, reagierte er in der schon oben geschilderten Weise wie beim Vorhalt des Telefonierens. Die angebotenen Organmandate in der Höhe von insgesamt 85 Euro wollte er nicht bezahlen, er sagte, dann eben solle er angezeigt werden. Über Befragen, was als Rechtfertigung in die Anzeige aufzunehmen sei, gab er an: 'Dann schreibst eben hinein, ich hätte nicht telefoniert und wäre angegurtet gewesen.'

 

Mehr als das von mir jetzt Geschilderte kam bei dem Gespräch nicht vor, der Berufungswerber bestritt also nicht dezidiert meine an ihn gerichteten Vorhalte."

 

Angesichts dieser Beweislage kann kein nachvollziehbarer Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat. Aus den Schilderungen des Meldungslegers ergibt sich zweifelsfrei, dass er hinreichend Gelegenheit hatte, verlässliche Wahrnehmungen zu machen. Dazu kommt auch noch das Verhalten des Berufungswerbers selbst bei der Amtshandlung, wo er die Tatvorwürfe substantiell nicht bestritt, sondern ihn bloß die Höhe der angebotenen Organstrafverfügungen dazu bewegt haben dürfte, es auf eine Anzeige bei der Behörde ankommen zu lassen.

 

 

 

 

Zur Strafbemessung:

§ 134 Abs.3c und 3d KFG 1967 sieht für Verstöße gegen das sogenannten Handyverbot und die Verpflichtung zum Anlegen des Sicherheitsgurtes Geldstrafen in der Höhe von bis zu 72 Euro vor.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen bewegen sich zwar etwas in der oberen Hälfte dieses Strafrahmens, da dem Berufungswerber aber keinerlei Milderungsgründe zugute kamen, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, vermag die Berufungsbehörde keine unangemessenen Strafhöhen zu erblicken. Auch hat der Berufungswerber bei der relevanten Fahrt immerhin zwei Verwaltungsübertretungen gleichzeitig begangen.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, sodass sie auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Abgesehen davon muss von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er Verwaltungsstrafen in der hier gegebenen relativen Geringfügigkeit zu bezahlen in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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