Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100339/5/Fra/Ka

Linz, 12.03.1992

VwSen - 100339/5/Fra/Ka Linz, am 12.März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie den Berichter Dr. Johann Fragner und den Beisitzer Dr. Alfred Grof über die Berufung der Frau A B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W L und Dr. M L,L, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. November 1991, A.Z. St.-10.257/91-In, wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b i.V.m § 5 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren ermäßigt sich auf 1.200 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 28. November 1991, A.Z.St.-10.257/91-In, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 7 Abs.1 StVO 1960 und 2. § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960, zu 1. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe von 14.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt, weil sie am 27. September 1991 um 21.35 Uhr in L, auf der F.straße nächst der Kreuzung mit der W.straße und anschließend auf der W.straße im Ortsteil E bis zur Traunbrücke den Kombi mit dem nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre und 2. am 27. September 1991 um 21.40 Uhr in Linz auf der W.straße, Höhe Traunbrücke, trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (leichter Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, veränderte Sprache) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat.

Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 1.430 S, d.s. 10 % der verhängten Strafe, verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen das Strafausmaß hinsichtlich des Faktums 2 (§ 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960). Im wesentlichen wird ausgeführt, daß die Erstbehörde ihren glaubwürdigen Angaben, wonach weder der schwankende Gang noch die veränderte Sprache auf Alkoholkonsum zurückzuführen gewesen seien, hätte folgen müssen. Sie habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 11. November 1991 vorgebracht, daß sie mit neuen und für sie noch ungewohnten Schuhen mit einem etwas höheren Absatz umgeknickt sei und auch ihre Sprache unverändert gewesen sei; beide Umstände seien nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführen gewesen. Die diesbezüglichen Feststellungen im Straferkenntnis seien daher zu Unrecht erfolgt, wodurch sie zwar im Ergebnis nicht durch den Schuldspruch, wohl aber durch die Strafbemessung beschwert worden sei. Sie sei zum Vorfallszeitpunkt nicht alkoholisiert und auch nicht fahruntauglich gewesen. Dieser Umstand hätte als mildernd gewertet werden müssen. Überdies hätte die Erstbehörde ihre Schuldeinsicht und ihr Geständnis als mildernd berücksichtigen müssen, wohingegen sich ihr geringes Einkommen (Arbeitslose) bei der Strafbemessung schuldunabhängig auswirken hätte müssen. Sie beantrage daher, die über sie verhängte Strafe schuldangemessen herabzusetzen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels war zu überprüfen, ob die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Kriterien des § 19 VStG, welche Grundlage für die Strafbemessung sind, eingehalten hat. Danach hat die Behörde unter Zugrundelegung des Absatzes 1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen. Dazu gehört die rechtserhebliche Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektivem Kriterium sind auch verschiedene Kriterien der subjektiven Tatseite zu erörtern (§ 19 VStG i.V.m. §§ 32 bis 35 StGB). Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt bezüglich der Ausübung des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt 8.000 S bis 50.000 S. Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet zu haben. Als mildernd wurde das nicht allzu hohe Einkommen der Beschuldigten gewertet.

I.3.4. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe, welche zwar über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe liegt, jedoch nicht einmal 30 % der möglichen Höchststrafe beträgt, verhängt hat, kann ihr vom Gesichtspunkt des Unrechtsgehaltes der Tat nicht entgegengetreten werden. Die sogenannten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, was schon durch den hohen Strafrahmen zum Ausdruck kommt. Durch diese Übertretungen werden die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit in hohem Maß gefährdet. Die Erstbehörde hat auch zutreffenderweise eine einschlägige Vormerkung als erschwerenden Umstand gewertet. Mildernde Umstände sind nicht zutage getreten; insbesondere bedeutet ein "nicht allzu hohes Einkommen" des Beschuldigten keinen Milderungsgrund. Die von der Beschuldigten aufgezeigten Umstände vermögen eine andere Strafbemessung im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht herbeizuführen.

1.3.5. Eine entsprechende Reduzierung der Strafe erfolgte deshalb, zumal aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht eindeutig zu entnehmen ist, von welchen Einkommensverhältnissen die Erstbehörde ausgegangen ist. Die Beschuldigte hat in dem vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren glaubhaft dargetan und auch entsprechend belegt, daß sie derzeit arbeitslos ist und kein Einkommen bezieht. Aufgrund dieses Umstandes war eine entsprechende Reduzierung der Strafe vertretbar, wobei zusätzlich davon ausgegangen wurde, daß die Beschuldigte vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist. Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe ist hingegen aufgrund der vorhin angestellten Erwägungen und auch aus spezialpräventiven Gründen nicht zu rechtfertigen.

Die Beschuldigte lebt laut ihren eigenen Angaben seit 16 Jahren in Österreich. Anläßlich ihrer Vorsprache beim unabhängigen Verwaltungssenat konnte dieser den Eindruck gewinnen, daß sie die deutsche Sprache zumindest soweit beherrscht, daß sie den Inhalt der Aufforderung zum Alkotest verstanden hat.

Aus den erwähnten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Sollte der Beschuldigten aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Bezahlung des Strafbetrages nicht zumutbar sein, hat sie die Möglichkeit, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafe zu stellen.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Fragner Dr. Grof 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum