Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 27.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des, vom 28. Juli 2009 gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juli 2009, GZ 0012272/2009, GZ 0013906/2009 und GZ 0016442/2009, wegen Vollstreckung von Verwaltungsstrafen (Vollstreckungsverfügung) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) werden behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 VVG iVm § 51 VStG; § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit den in der Präambel angeführten Bescheiden hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gegen den nunmehrigen Berufungswerber Vollstreckungsverfügungen im Zusammenhang mit nachstehenden Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) erlassen:

 

1.     Strafverfügung vom 25. Mai 2009, GZ 0012272/2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 am 9. März 2009

2.     Strafverfügung vom 25. Mai 2009, GZ 0013906/2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 am 20. März 2009 und

3.     Strafverfügung vom 25. Mai 2009, GZ 0016442/2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 am 12. März 2009.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen diese Vollstreckungsverfügungen jeweils am 28. Juli 2009 Berufung erhoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine entsprechende Strafverfügung nicht vorliege.

 

2.1. Die belangte Behörde hat die Berufungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jeweils mit Schreiben vom
7. August 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen ergibt sich laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch ohne ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers (siehe VwGH B1148/96 vom 6. Oktober 1997 u.a.).

 

2.3. Die Berufungen wurden innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2009. Der Berufungswerber hat an der Verhandlung teilgenommen, der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Gegen den Berufungswerber wurden wegen Übertretungen der StVO 1960 die oben zitierten Strafverfügungen erlassen, diese wurden laut den in den Akten aufliegenden Unterlagen jeweils bei der Zustellbasis X hinterlegt und ab 2. Juni 2009 zur Abholung bereitgehalten. Ein Zustellversuch wurde am 29. Mai 2009 vorgenommen.

 

Auf eine Anfrage durch die erkennende Berufungsbehörde hin teilte die Filialleiterin der genannten Zustellbasis mit Schreiben vom 18. August 2009 mit, dass die Behebung der drei genannten Rückscheinbriefe (betreffend Strafverfügung) nicht feststellbar sei, wobei vom 29. Mai bis 30. Juni 2009 Nachschau gehalten wurde. Über nicht behobene und an die Absender retournierte Rückscheinbriefe würden keine Aufzeichnungen geführt werden.

 

In den vorliegenden Verfahrensakten finden sich keine Hinweise dahingehend, dass die Strafverfügungen wieder an die belangte Behörde zurückgeschickt worden wären, diesbezüglich konnte auch der zuständige Bearbeiter bei einer telefonischen Befragung keine Auskunft geben.

 

Bereits vor der mündlichen Berufungsverhandlung teilte der Rechtsmittelwerber mit, dass er in der Zeit vom 31. Mai 2009 bis 14. Juni 2009 die Strafverfügungen nicht annehmen konnte und er legte diesbezüglich eine Kopie einer Rechnung eines Reisebüros vor, welche sich auf das Reisedatum 3. Juni 2009 bis 14. Juni 2009 bezog und in welcher der Berufungswerber als zweite Person namentlich genannt ist. Er stellte weiters den Antrag auf Wiederherstellung des Verfahrensstandes und Wiedereinsetzen in den vorigen Stand.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber, er sei am 29. Mai 2009, es war dies der Freitag vor den Pfingstfeiertagen, erst Spätabends nach Hause gekommen und wäre von seiner Mutter über die versuchte Zustellung informiert worden, er habe jedoch keine Möglichkeit mehr gehabt, die Postsendung abzuholen. Bereits am 31. Mai 2009 sei er nach Wien gereist und habe in der Folge den Urlaub angetreten. Er habe somit keine Möglichkeit mehr gehabt, die hinterlegte Postsendung abzuholen.

 

2.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Berufungswerber seine Abwesenheit im Zusammenhang mit der versuchten Zustellung der drei Strafverfügungen glaubhaft machen konnte. Entsprechende Unterlagen, welche die Glaubwürdigkeit erschüttern würden, sind nicht eruierbar.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Unzulässig wird eine Vollstreckung unter anderem dann sein, wenn kein rechtskräftiger Titelbescheid existiert.

 

Es war daher im vorliegenden Falle zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen dem nunmehrigen Einschreiter tatsächlich rechtmäßig zugestellt wurden bzw. ob diese in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Festgestellt wird zunächst, dass Strafverfügungen grundsätzlich zu eigenen Handen (RSa) zuzustellen sind.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Im vorliegenden Falle ist ausschließlich als gegeben festzustellen, dass die betreffenden Strafverfügungen vom 25. Mai 2009 bei der Zustellbasis hinterlegt und ab 2. Juni 2009 zur Abholung bereitgehalten wurden bzw. dass am 29. Mai 2009 eine Zustellung versucht wurde.

 

Andererseits hat jedoch der Berufungswerber glaubhaft dargelegt, dass er jedenfalls am Tage der frühestmöglichen Abholung, nämlich am 2. Juni 2009, nicht mehr ortsanwesend war bzw. er auch nach Kenntnisnahme des Zustellversuches vor seiner Abreise nach Wien keine Möglichkeit mehr hatte, das Dokument tatsächlich abzuholen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass im vorliegenden Falle keine rechtmäßigen Zustellungen durch Hinterlegung erfolgten und somit die Strafverfügungen rechtlich nicht existent wurden, sodass auch eine Vollstreckung nicht zulässig ist. Es waren daher die angefochtenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) im Rahmen des Berufungsbegehrens zu beheben, wobei jedoch ausdrücklich festgestellt wird, dass damit keine Einstellung der jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist.

 

Was den Antrag auf "Wiederherstellung des Verfahrensstandes" und "Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand" anbelangt, so stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass hiefür im gegenständlichen Verfahrensstadium keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde gegeben ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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