Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 22.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, vom 13. Juli 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Juni 2009, GZ VerkR96-16741-2007, VerkR96-24281-2007, VerkR96-6537-2008 und VerkR96-6958-2008, wegen Abweisung eines Ansuchens auf Zahlungsaufschub und anschließender Teilzahlung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 54b VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 22. Juni 2009 den Antrag des Herrn x (des Berufungswerbers) vom 2. April 2009 auf Zahlungsaufschub bis 19. Februar 2010 und anschließender Teilzahlung zu GZ VerkR96-16741-2007, VerkR96-24281-2007, VerkR96-6537-2008 und VerkR96-6958-2008 abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 30. Juni 2009 - hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt Verwaltungsstrafakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG) und sich überdies der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Über den Berufungswerber wurden im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren zu GZ VerkR96-16741-2007, VerkR96-24281-2007, VerkR96-6537-2008 und VerkR96-6958-2008 in den Jahren 2007 und 2008 rechtskräftig Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt 3.529 Euro (samt Verfahrenskosten) verhängt.

 

Auf Grund entsprechender Ansuchen wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu GZ VerkR96-16741-2007 bereits zweimal ein Zahlungsaufschub gewährt. Die bisherige Einzahlung des Berufungswerbers beläuft sich auf eine Summe von lediglich 190,58 Euro. Die noch offene Gesamtforderung beträgt 3.338,42 Euro.

 

Mit Eingabe vom 2. April 2009 beantragte der Berufungswerber die Gewährung eines Zahlungsaufschubes bis zum 19. Februar 2010 mit anschließender Teilzahlung zwischen 20 und 30 Euro monatlich. Dieser Antrag wurde mittels nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Demgegenüber bestimmt § 54b Abs.2 VStG, dass die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn die ausstehende Geldstrafe erlegt wird.

 

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54b Abs.3 VStG ist Voraussetzung für die Möglichkeit der Bewilligung eines Strafaufschubes oder einer Teilzahlung, dass die Geldstrafe grundsätzlich einbringlich ist. Wirtschaftliche Gründe, wie in § 54b Abs.3 VStG genannt, liegen dann vor, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Aufschüben und/oder Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Es liegt aber nicht im Sinne des Gesetzes, Strafaufschübe und Ratenzahlungen alleine deshalb zu gewähren, damit die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsverjährung im Sinne des § 31 Abs.3 VStG noch nicht unmittelbar droht.

 

Der Berufungswerber ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über kein geregeltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Seinen Angaben zufolge hat er Schulden in der Höhe von ca. 37.000 Euro (es sind zahlreiche gerichtliche Exekutionsverfahren anhängig) und ist Notstandshilfeempfänger. Der Tagessatz beträgt laut AMS-Bezugsbestätigung vom 8. Juli 2009 20,05 Euro. Dies entspricht einer monatlichen Notstandshilfe von rund 600 Euro, doch erweist sich dieses Einkommen vor dem Hintergrund der ausstehenden Gesamtforderung von 3.338,42 Euro, der Bestreitung seines Lebensunterhaltes und seiner sonstiger finanziellen Verpflichtungen als so gering, dass eine Begleichung der ausständigen Geldstrafen – insbesondere in der vom Berufungswerber angebotenen Höhe von 20 bis 30 Euro monatlich - vor Ablauf der jeweiligen Vollstreckungsverjährungsfristen nicht erwartet werden kann. Der beantragte Strafaufschub und eine Teilzahlung in der von ihm angebotenen Höhe von 20 bis 30 Euro monatlich wurde dem Berufungswerber daher zu Recht nicht bewilligt.

 

Zur Begleichung der ausstehenden Beträge vor Eintritt der jeweiligen Vollstreckungsverjährungsfrist wären nach Darstellung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck monatliche Raten von mindestens 133,54 Euro notwendig. Dass er derzeit zur Zahlung so hoher Monatsraten nicht in der Lage ist, seine Zahlungsfähigkeit solcherart also nicht gegeben ist, hat der Berufungswerber in seiner Berufung mehrfach erklärt. Auf Grund der derzeit herrschenden Wirtschaftkrise beurteilt er auch seine Aussicht auf eine baldige Anstellung als eher gering.

 

Angesichts der genannten Umstände konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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