Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164514/2/Ki/Jo

Linz, 28.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 10. Oktober 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. September 2009, VerkR96-8034-2009, wegen einer Übertretung des FSG verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 145,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 726 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 72,60 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 25.08.2009 um 15.10 Uhr den Kombi X im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf der Brunnmühler Gemeindestraße nächst dem Haus X gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war, da ihm seine Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit dem Bescheid vom 03.06.2009, Zl. VerkR21-426-2009-Ga, vom 25.06.2009 bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens entzogen wurde. Er habe dadurch § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG verletzt.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Berufungswerber machte im Wesentlichen geltend, er sehe sich nicht in der Lage eine Geldstrafe von 798,60 Euro zu bezahlen. Sein Einkommen betrage 1.050 Euro, wovon er 450 Euro an Miete bezahle, Alimente für seine Tochter (216 Euro) und sonstiges (Führerscheinabnahme 100 Euro). Es sei ihm bewusst, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen habe, möchte aber dennoch höflich ersuchen die Geldstrafe zu mindern. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen würde ihm sonst seinen Job kosten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 37 Abs.1, begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges obwohl

1.     die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2.     gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass dem Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Juni 2009 die Lenkberechtigung entzogen wurde und somit die Strafnorm des § 37 Abs.4 FSG zur Anwendung gelangen muss.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass § 20 VStG es den Behörden gestatte, eine Mindeststrafe bis zu 50 % zu unterschreiten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Da im gegenständlichen Fall nur der Milderungsgrund des Geständnisses vorliege und es sich bei diesem um ein Tatsachengeständnis handle, sei die Anwendung der außerordentlichen Strafmethoden nicht geboten. Die verhängte Geldstrafe erscheine dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst und geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu weiters fest, dass auch seitens der Berufungsbehörde keine Milderungsgründe iSd § 19 VStG gefunden werden können. Auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ist nicht gegeben. In Anbetracht der konkreten Umstände kann daher auch im Berufungsverfahren eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Erwägung gezogen werden. Da lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, ist eine Reduzierung unter den gegebenen Umständen nicht zulässig.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es  steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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