Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522390/4/Bi/Sta

Linz, 28.10.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 25. September 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 23. September 2009, VerkR21-313-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aber­kenn­ung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich, Lenkverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, sowie vom 21. August 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 17. August 2009, VerkR21-313-2009, wegen der Anordnung zur Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheit­liche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, aufgrund des Ergebnisses der am
8. Oktober 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

     Den Berufungen wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, des Lenkverbotes und des Rechts zum Gebrauch einer allfälligen ausländischen Lenkberech­tigung auf zehn Monate herabgesetzt wird.

    Im Übrigen werden beide Berufungen abgewiesen und die jeweiligen Bescheide im Anfechtungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 23. September 2009 wurde dem Berufungswerber (Bw) ) gemäß §§ 7 Abs.1 und 3, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 29 Abs.4 und 32 FSG die von der BH Kirchdorf/Krems am 10. Jänner 1996, X, für die Klassen A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des (Mandats)Bescheides vom 17. August 2009 am 20. August 2009, dh bis einschließlich 20. August 2010, entzogen und ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt. Außerdem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom
17. August 2009, dh ab 20. August 2009, bis 20. August 2010 verboten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist nicht vor Befolgung der in den Punkten III. und IV. des Bescheides vom 17. August 2009 getroffenen Anordnungen ende. Einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 24. September 2009.

 

In den Punkten III. und IV. des Bescheides vom 17. August 2009 wurde dem Bw III. gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, sich vor Ausfolgung des Führerscheins einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltens­trainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen und die Bestätigung über die Absolvierung dieser Maßnahme der Behörde vorzulegen, und

IV. er gemäß § 24 Abs.3 und § 17 Abs.2 Z2 FSG-GV aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheins ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C1, C, E zu B, E zu C1, E zu C, F und G sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft- und Invalidenkraftfahrzeugen bei der Erstinstanz zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. August 2009.

 

2. Gegen beides wenden sich die vom Bw fristgerecht eingebrachten Berufungen, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Am 8. Oktober 2009 wurde in Verbindung mit der Berufungsverhandlung wegen Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine öffentliche mündliche Berufungsver­hand­lung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Dr. X, der Vertreterin der Erstinstanz Frau X sowie der Zeugen X und Meldungsleger GI X (Ml) durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich ver­kündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz sei von einem situa­tions­bezogenen Verhalten seinerseits nach dem Verkehrsunfall am 9.8.2009 aus­ge­gangen, was aber unrichtig und von den Beweisergebnissen nicht gedeckt sei. Er habe gegen 20.00 Uhr das Kraftfahrzeug X bei Strkm 60.960 gelenkt und einen Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung verursacht. Er sei aus unge­klärter Ursache, allenfalls aufgrund eines querenden Rehs, ins Schleudern ge­kommen und beim Unfall erheblich verletzt worden, zumal der Pkw gegen die Böschung links krachte und auf dem Dach zu liegen kam. Er habe eine schwere Gehirnerschütterung erlitten, zumal er sich beim Unfall den Kopf angeschlagen habe, und einen Schulterbruch und im Bereich der linken Schulter Abschürfungen erlitten, was auch am zerrissenen Leibchen zu erkennen gewesen sei, und sei blass im Gesicht gewesen. Es sei für jedermann leicht erkennbar gewesen, dass er unter dem Eindruck eines schweren Unfallschocks gestanden und die Wahr­neh­mungsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei. Insbesondere sei auffällig gewesen, dass er planlos zu telefonieren begonnen habe und offensichtlich ge­schäft­­liche Dinge erledigen wollte; auch habe er sich geweigert, mit der Rettung mitzufahren und eine Arztbehandlung abgelehnt. Er könne sich wegen einer unfalls­bedingten Amnesie aufgrund der schweren Gehirnerschütterung an den Unfall nicht erinnern und seine Urteilsfähigkeit sei schwer beeinträchtigt und er nicht in der Lage gewesen, sein Handeln zu reflektieren. Es können nicht davon ausgegangen werden, dass seine Handlungen von seinem Willen geleitet ge­we­sen seien und dies sei nach den äußeren Umständen für die Beteiligten erkenn­bar gewesen. Seine Erinnerung setze erst wieder um 5.00 Uhr des folgenden Tages ein, als ihn die Freundin in Klaus "aufgegriffen" habe. Er habe infolge der gestörten Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund des unfallsbedingten phy­si­schen und geistigen Zustandes die Aufforderung zur Durchführung eines Alko­tests nicht in der Weise wahrgenommen, dass er darauf adäquat hätte reagieren können. Außerdem habe er keine Alkoholisierungsmerkmale aufgewie­sen, insbe­sondere keinen Alkoholgeruch, weil er den ganzen Tag keinen Tropfen  Alkohol getrunken habe. Seit dem Alkoholdelikt 2007 trinke er keinen Alkohol, wenn er ein Fahr­zeug zu lenken habe. Als Beweis dafür wird auf die vorgelegte Kranken­geschichte verwiesen und außerdem werden vier Zeugen namhaft gemacht und die Einholung eines SV-Gutachtens zur gestörten Wahrnehmungsfähigkeit beantragt, im Übrigen die Aufhebung des Bescheides und Verfahrenseinstellung, in eventu die Herabsetzung der Entziehungszeit auf vier Monate. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die Kranken­geschichte des Bw erörtert und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB, die Zeugin X nach ausdrücklichem Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Lebensgefährtin des Bw gemäß § 36a Abs.1 Z5 AVG iVm § 24 VStG, einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach den vom Bw bestätigten Aussagen des Zeugen X reparierten beide am Sonn­tag, dem 9. August 2009, von ca 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr einen Traktor in Grünau. Anschließend fuhr der Bw heim nach X und um ca 17.00 Uhr holte er vom Zeugen X bei dessen Jagdhütte in der Nähe von St. Pankraz einen von diesem geschossenen Hirsch ab, der auf dem Anhänger X transportiert wurde. Beide Zeugen bestätigten, der Bw habe bei ihnen keinen Alkohol getrun­ken. Der Zeuge X gab an, geplant wäre gewesen, dass der Bw bei ihm in der Jagdhütte übernachte, aber das habe sich kurzfristig geändert, was der Bw aber erst bei seinem Erscheinen dort erfahren habe; er sei daher nach ca einer halben Stunde weggefahren. Der Bw bestätigte in der Berufungsverhandlung diese Aus­sage des Zeugen X und auch, dass er danach nicht heimgefahren sei, sondern weiter in Richtung Hengstpass, wo er sich in der Unterlaussa "eine Arbeit ange­schaut habe" – der Bw hat das Sägewerk seiner Eltern gepachtet. Bei der Heimfahrt von dort nach X kam es um 19.50 Uhr zum Unfall in Pießling bei km 60,96 der B138.

Der nahe der Unfallstelle wohnende Zeuge X, dem der Bw bis dahin völlig unbe­kannt war, ging unmittelbar, nachdem seine Gattin den Unfall gehört bzw be­obach­tet und sofort Feuerwehr, Rettung und Polizei angerufen hatte, zur Unfall­stelle und fand den Bw bereits außerhalb seines Fahrzeuges vor. Der Pkw war nach rechts auf das Bankett und die dortige Böschung abgekommen, hatte sich samt Anhänger überschlagen und lag quer über die Fahrbahn auf dem Dach. Der Zeuge X fragte den Bw, ob er verletzt sei und ob noch Personen im Fahrzeug seien, was dieser verneinte. Der Zeuge X, der in der Verhandlung auf persönliche Erfahrungen bei einem Motor­rad­unfall verwies, beschrieb den Bw als "unter Schock stehend", blass, "konfus" und natur­gemäß aufgeregt, sah auch, dass dessen T-Shirt an der linken Schulter zerrissen war, stellte aber sonst keine augenscheinliche Verletzung an ihm fest, zumal der Bw auch herumging und nirgends blutete. Als die Feuerwehr kam, wurde der Pkw, der die gesamte Straßenbreite blockierte, samt Anhänger auf die Räder gestellt und der Zeuge K bot an, diesen samt Anhänger auf seinem nahen Anwesen unterzustellen. Darüber sprach er auch mit dem Bw, der ihn fragte, ob er das Fahrzeug bis übermorgen stehen lassen könne.

Der Zeuge X bestätigte, dass nahe seinem Anwesen, das neben der B138 in­mitten von Wiesen gelegen ist, bereits des Öfteren Wildunfälle passiert sind. Der Bw habe ihm gegenüber von Wild gesprochen, er habe aber nicht unterscheiden können, ob der Bw meinte, dass der Unfall auf Wildwechsel zurückzuführen sei, oder den von ihm transportierten Hirsch meinte, der beim Überschlag aus dem Anhänger gefallen war und auf der Fahrbahn lag. Der Zeuge X ging, als die Polizei und danach die Rettung kam, nach Hause. Er bestätigte in der Ver­handlung, am Bw sei ihm nichts auf Alkohol hindeutendes aufgefallen, aller­dings habe der Bw zeitweise telefoniert bzw das Handy am Ohr gehabt.

 

Der Ml erfuhr beim Streifendienst über die Bezirksleitstelle vom Verkehrsunfall und traf noch vor der Rettung an der Unfallstelle ein, wo er das Fahrzeug noch auf dem Dach liegend sah und nach dem Lenker fragte, worauf der Bw angab, er sei der Lenker und außer ihm niemand in Fahrzeug gewesen, ihm sei nichts passiert und über den Bauern nebenan sei bereits die Bergung veranlasst worden. Der Ml schilderte in der Verhandlung, dass ihm am Bw außer dem zer­riss­enen T-Shirt keine offensichtliche Verletzung aufgefallen sei; allerdings habe er aus der Sprechentfernung von ca einem halben Meter bereits Alkoholgeruch an ihm wahrgenommen. Es sei nicht nur die Rettung gekommen, sondern auch die diensthabende Ärztin habe sich mit dem Bw befasst; da habe er nicht zuge­hört. Wichtig sei nur gewesen, ob der Bw ins Krankenhaus gebracht würde, was aber nicht der Fall war. Er habe mitgehört, dass die Ärztin schließlich sinngemäß gesagt habe, der Bw wolle nicht ins Krankenhaus, ihm fehle ja auch nichts, und dann sei die Rettung ohne den Bw weggefahren.

Der Ml forderte nach dem Wegfahren der Rettung den Bw zum Alkoholvortest mit dem mitgeführten Vortestgerät auf, den dieser laut Anzeige problemlos durch­führte und der um 20.07 Uhr 0,88 mg/l AAG ergab. Der Ml schilderte in der Ver­handlung die Reaktion des Bw auf dieses Ergebnis so, dass dieser gesagt habe, er habe zwei Bier getrunken, worauf der Ml bemerkt habe, bei diesem Ergebnis müssten es schon mehr als zwei gewesen sein, und ihn aufforderte, nach der Fahr­zeug­bergung einen Alkotest – im Sinne einer Atemluftalkohol­untersuchung – bei der nächstgelegenen PI X zu machen. Er habe dem Bw Zeit gelassen, die Ber­gung des Fahrzeuges mitzuverfolgen, habe aber den persön­lichen Eindruck gehabt, dass der Bw ab diesem Zeitpunkt "hektisch geworden" sei. Er habe im Herum­gehen ständig telefoniert und sei auch einmal hinter das Bauernhaus ver­schwun­den, worauf er ihm nachgegangen sei und ihm erklärt habe, es sei nun Zeit, nach X zu fahren; er könne mit seinem Handy auch im Streifenfahrzeug telefonieren. Der Bw sei dann zum Fahrzeug gegangen, habe aber wieder zu telefonieren begonnen, worauf er ihn darauf hingewiesen habe, wenn er nicht bald einsteige, werde das als Verweigerung des Alkotests gewertet. Daraufhin stieg der Bw ein und hatte während der ca 8-minütigen Fahrzeit wieder das Handy am Ohr, wobei beim Ml, wie er in der Verhandlung beschrieb, der subjektive Ein­druck ent­stand, dass der Bw mögli­cher­weise auch nur so tun könne, als ob er telefoniere, dass aber tatsächlich "niemand am anderen Ende" sei.         

Als das Streifenfahrzeug bei der PI X ankam und im dortigen Innen­hof stehenblieb, stieg der Bw sofort aus, begann wieder zu telefonieren und ging dabei in Richtung Straße, worauf ihn der Ml aufforderte, zum Alkotest zur Dienststelle mitzukommen. Der Bw erklärte, er müsse noch einen Freund anru­fen, und ging in Richtung Gehsteig und dort weiter, worauf ihm der Ml erneut folgte und, als der Bw um eine Ecke verschwand, auch dort nachging und den Bw hinter der Hausecke weglaufen sah. Dieses Verhalten des Bw um ca 20.35 Uhr wertete er schließlich als Verweigerung des Alkotests.

 

Der Ml gab in der Verhandlung an, er habe dann die Telefonnummer der Eltern herausgesucht und diese informiert, dass der Bw einen Unfall gehabt habe und sich melden könne, wenn er heimkomme. Er habe sicher nicht den Eindruck gehabt, dass der Bw von seinem Gesundheitszustand her Hilfe gebraucht habe, sondern dieser habe sich an einem Sonntagabend um ca 20.35 Uhr Anfang August mit einem Handy in der Hand mitten in X befunden. Der Bw habe auf seine Aufforderung mitzukommen, gesagt, er müsse noch einen Freund anrufen, wobei es bei den Telefonaten, soweit er im Fahrzeug mitgehört habe, darum gegangen sei, er habe einen Unfall gehabt, sein Auto sei kaputt und müsse weggebracht werden. Der Bw habe auch öfter gewählt; auf Telefon­nummern oder eine Anrede eines Angerufenen habe er nicht geachtet. Er habe später nach Ende der schriftlichen Arbeiten beim Streifendienst nach dem Bw Ausschau gehalten und sei auch noch einmal beim abgestellten Fahrzeug vorbeigefahren; er habe ihn aber nirgends gesehen. 

Der Bw habe beim Gespräch an der Unfallstelle als Unfallursache angegeben, ein Reh sei ihm über die Straße gelaufen und er habe das Fahrzeug verrissen. Als der Ml zuerst der Meinung war, es handle sich um den neben dem Anhänger  liegenden Hirsch, der aber keinen Kopf mehr gehabt habe, habe ihn der Bw aufmerksam gemacht, das sei der Hirsch aus dem Anhänger, der sei heraus­gefallen. Der Ml äußerte sich in der Verhandlung, nach den Spuren sei auch möglich, das der Bw einfach von der Fahrbahn abgekommen sei. Auch bei der vom Bw angegebenen Fahrstrecke habe ihm der Bw auf seine Bemerkung, dass der Weg von St. Pankraz nach Molln nicht über die Unfallstelle in Roßleithen führe, gesagt, dass er zuerst noch Richtung Hengstpass und von dort zurück gefa­hren sei. Die Antworten des Bw hätten mit seinen Fragen einwandfrei zusammen­gepasst, es sei ein normales zusammenhängendes Frage-Antwort-Ver­halten gewesen. Der Bw habe nie etwas von Kopfweh gesagt und in seiner Anwe­senheit auch nicht erbrochen. Da der Bw auf die Mitteilung des Vortester­geb­niss­es gesagt habe, er habe zwei Bier getrunken, habe er das zunächst nicht hinter­fragt; die genauen Daten samt Trinkangaben wären erst beim Alkotest erhoben worden.  

 

Nach der Darstellung des Bw in der Berufungsverhandlung ist diesem weder der Unfall noch das Einstellen des Fahrzeuges in Erinnerung, sondern setzt die Erinnerung erst wieder ein, als ihn seine Freundin am nächsten Morgen auf ihrer Suche in Klaus gefunden hat. Die Zeugin X gab in der Verhandlung an, der Bw sei am Nachmittag des 9. August 2009 vom Traktorreparieren heimgekommen, habe sich gewaschen, gegessen – dabei keinen Alkohol getrunken – und sei dann nach St. Pankraz gefahren. Da sie der Meinung gewesen sei, er übernachte in der Jagdhütte, habe sie zwar gese­hen, dass er sie angerufen hätte, jedoch sei sie mit dem Säugling beschäftigt ge­wesen und habe nicht telefonieren können. Als sie ihn zurückrufen wollte, sei das nicht gegangen; sie wisse aber, dass bei der Jagdhütte kein Empfang sei und auf der Mailbox habe sie nur ein Rauschen gehört. Sie habe sich erst, als sie gegen 21.30 Uhr von der Mutter des Bw vom Unfall erfahren habe, Sorgen gemacht und, da sich der Bw in der Nacht nicht gemeldet habe, am nächsten Morgen von seinem Bruder das Auto ausgeborgt und sei ihn suchen gefahren. Sie sei nicht auf den Gedanken gekommen, bei der Polizei nachzufragen. Sie habe ihn gegen 5.00 Uhr Früh zufällig beim Vorbei­fahren an der Staumauer in Klaus gesehen. Er habe über Kopfweh und Nacken­schmerzen geklagt und sein T-Shirt sei zerrissen gewesen; er habe aber nach Hause fahren wollen. Schließlich habe sie ihn ins Krankenhaus nach Kirchdorf gebracht.     

 

Laut Krankengeschichte (Erstbericht) wurde der Bw ab 6.50 Uhr des 10. August 2009 in der Unfallambulanz behandelt, wo er angab, um 19.00 Uhr des Vortages einen Unfall mit Überschlag des Fahrzeuges gehabt zu haben; er sei angegurtet gewesen und eine polizeiliche Aufnahme sei erfolgt, allerdings keine Erstversor­gung. Die Aufnahmediagnose lautete: Bruch der Schulter, Gehirner­schütt­­erung, Abschürfungen des linken Knies und der linken Schulter. Beim Röntgen konnte nicht geklärt werden, ob es sich tatsächlich um einen Bruch der Schulter handel­te; bei der Entlassungsdiagnose scheint ein solcher nicht mehr auf. Die sta­tio­näre Aufnahme bis 11. August 2009 erfolgte zur Beobachtung und zur Schmerz­therapie.

Seitens der Erstinstanz wurde ein Einzelverbindungsnachweis zu den Telefon­gesprächen des Bw eingeholt, aus dem ersichtlich ist, dass er nach der Unfallzeit 19.50 Uhr den Zeugen P zweimal anzurufen versuchte – dieser erklärte in der Ver­hand­lung, sein Handy habe nicht funktioniert und er habe auch keine Mobil­box abhören können – und zwei nicht zuordenbare Telefonnummern gewählt hat, aller­dings nur mit Verbindungszeiten von wenigen Sekunden. Geht man davon aus, dass der Bw sich in X ab 20.35 Uhr von der PI telefonierend entfernte – um 20.41 Uhr ist eine Verbindung mit der Zeugin X von etwas über einer Minute und danach zwei kurze Verbindungen ersichtlich, wobei die Zeugin X nach eigenen Angaben in der Ver­handlung keine Zeit zum Telefo­nieren hatte und beim Abhören der Mobilbox nur ein Rauschen hörte – erfolgten danach bis 21.02 Uhr noch drei weitere Verbindungen zur jeweils selben Nummer von wenigen Sekunden.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist damit nicht ausge­schloss­en, dass der Bw, wenn er dauernd das Handy beim Ohr hatte, wie der Zeuge X und der Ml das beschrieben haben, tatsächlich entweder eine Verbin­dung nach wenigen Sekunden unterbrach oder gar keinen "Gesprächs­partner" hatte.   

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zur Auf­fassung, dass dem Bw nach einem derartigen Unfall, bei dem sich der Pkw samt Anhänger überschlagen und er sich den Kopf angeschlagen hatte, selbstver­ständlich ein landläufig als "Schock" bezeichneter Unfallschreck zuzubilligen ist, sodass er  un­mittel­bar danach, wie der Zeuge X glaubhaft bestätigt hat, blass, aufgeregt, möglicherweise "konfus" war. Jedoch bestehen nach den Ergebnissen des Be­weis­verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass dieser Zustand nach der Unfallzeit 19.50 Uhr länger angedauert hätte bzw dass der Bw tatsächlich einen "Schock" im medizinischen Sinn erlitten hat, der ein Kreislaufversagen darstellt und bei dem zB Übelkeit, Erbrechen, körperliche Schwäche udgl üblich sind. Der Bw hat nicht erbrochen und nicht über Übelkeit geklagt, auf den Zeugen K und den Ml auch nicht einen derartigen Eindruck erweckt, dass diese ihn gefragt hätten, ob er sich nicht irgendwo hinsetzen wolle, war ständig auf den Beinen, hat die Not­ärztin samt Rettung weggeschickt und die Unterbringung des von ihm gelenkten Fahrzeuges durch die Feuerwehr mitverfolgt. Er hat sich dem Ml gegenüber bei dessen Eintreffen an der Unfallstelle als Lenker des Unfallfahr­zeuges vorgestellt, Unfallursache und nähere Umstände der Fahrt (Insassen, Fahrtstrecke) diskutiert und anstandslos um 20.07 Uhr, etwa 15 Minuten nach dem Unfall, einen Alkoholvortest durchgeführt, dh er hat die Aufforderung des Ml verstanden und sich der Aufforderung gemäß verhalten. Aus der glaubwürdigen Schilderung des Zeugen X und des Ml ist nicht ersichtlich, dass der Bw unzusammenhängende Aussagen gemacht, Fragen nicht im Zusammenhang beant­wortet oder sonst sich so verhalten hätte, dass der Schluss auf eine nunmehr behauptete Wahrnehm­ungs­störung nachvollziehbar und logisch begründbar wäre. Die 8minütige Fahrt nach X erfolgte etwa eine halbe Stunde nach dem Verkehrsunfall und nach seinem Eintreffen hätte in der dortigen PI eine Atemalkoholuntersuchung stattfinden sollen, die der Bw offenbar sehr wohl zuordnen konnte, zumal er sich nach Kenntnis des beim Vortest erzielten AAG von 0,88 mg/l geäußert hatte, er habe zwei Bier getrunken, und sich auch zum Mitfahren bereit erklärt hatte. Abgesehen davon, dass beim Ml der Eindruck bestand, der Bw sei ab Mitteilung des Vortest­wertes "hektisch" geworden, sind aus den Telefonaufzeichnungen keine durchgehenden "Gesprächszeiten", wie sie der Ml im Dienstfahrzeug bzw in X beschrieben hat, ersichtlich, sodass sein Eindruck, es könne sein, dass "niemand  am anderen Ende" gewesen sei, nicht unschlüssig scheint. Dass der Bw trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zum Alkotest durch den Ml  telefonierender Weise den Parkplatz bei der PI X verlassen hat, danach "abgebogen" ist und der ihm folgende Ml ihn beim Davonlaufen gesehen hat, ist nach Überzeugung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht auf eine Wahrnehmungsstörung des Bw zurückzuführen, sondern vielmehr als gezielte Handlung zu sehen, einer Atemalkoholuntersuchung zu entgehen.

Dafür, dass er sich zu dieser Zeit in einem Zustand der "Hilflosigkeit" befunden hätte, sind in der Verhandlung keine Anhaltspunkte aufgetaucht; außer­dem hätte er jederzeit bei der PI X zB medizinische Hilfe erhalten. Die Frage, wo er sich bis 5.00 Uhr Früh aufgehalten hat, hat er selbst zu klären; dass er dabei nicht hilflos umhergeirrt ist, ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugin X, die lediglich über die vom Bw glaubhaft geschilderten Kopf- und Nackenschmerzen und das zerrissene T-Shirt berichtete, ihn aber sicher nicht in einem solchen Zustand antraf. Aus all diesen Überlegungen erübrigte sich auch die beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur behaupteten "Wahrnehmungs­störung", die im Sinne einer behaupteten unfallverletzungsbedingten Unzurech­nungs­fähigkeit im Sinne des § 3 VStG zu deuten ist.

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei situa­tions­bezogenem Verhalten des Beanstandeten die Einholung eines ärztlichen Sach­ver­ständigengutachtens über seine Zurechnungsfähigkeit entbehrlich ist (vgl E  6.11.2002, 2002/02/0246, unter Hinweis auf E 25.1.2002, 2001/02/0024; 25.9.1991, 91/02/0062, unter Hinweis auf E 23.1.1991, 90/02/0179).

Auch wenn beim Bw die Diagnose "commotio cerebri" gestellt und er zur "Obser­vatio" stationär aufgenommen wurde, bedeutet dies nicht zwingend das Vor­liegen eines der­artigen Zustandes wie des von ihm behaupteten, zumal im Arztbrief ein komplikationsloser Aufenthalt attestiert wurde und auch sonst im Beweisverfahren keine Anzei­chen für eine eventuelle rechtliche Relevanz festzu­stellen waren. Es war daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, dass der Bw sein Verhalten bewusst und mit Überlegung gesetzt hat und für sein Handeln verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. 

 

Der Bw war als Lenker eines Fahrzeuges ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sach­schaden beteiligt und dem für die Durchführung von Alkohol-Amtshand­lungen geschulten und behördlich ermächtigten Ml fiel aus normaler Sprechent­fernung in der Atemluft des Bw Alkoholgeruch auf, weshalb der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol beim von ihm selbst zugestandenen Lenken des Fahrzeuges nachvollziehbar und daher die Auffor­der­ung zum Alkoholvortest gerechtfertigt war. Der Bw erklärte das Ergebnis von 0,88 mg/l AAG mit dem Konsum von "zwei Bier", sodass im Sinne des § 5 Abs.2 StVO auch die Aufforderung, zur Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung mit dem nächstgelegenen Alkomaten zur PI X mitzufahren, rechtmäßig war. Auch wenn der Ml dem Bw an der Unfallstelle Zeit ließ, die Bergung und Unter­bringung seines Unfallfahrzeuges mitzuverfolgen, forderte er ihn nach Abschluss erneut zum Alkotest auf und drohte ihm bei Fortführung seiner Telefonate auch dezidiert an, er werte sein Verhalten als Alkotestverweigerung, wenn er nicht endlich in den Streifenwagen einsteige. Der Bw konnte auch bei Erreichen der PI davon ausgehen, dass der Ml von seiner Aufforderung nicht Abstand nehmen werde, zumal der Ml ihn erneut dezidiert aufforderte, zur Dienst­stelle mitzukommen. Sein angebliches dauerndes Telefonieren und sein  Entfernen dabei zunächst auf die Straße und dann um die nächste Hausecke waren eindeutig als Verhalten anzusehen, das dem Zweck diente, der Atemluft­alkoholuntersuchung zu entgehen, zumal dem Bw das Ergebnis des Vor­tests (auch wenn dieses nicht als solches heranzuziehen war) und die Konsequenzen einer Feststellung eines Atemluftalkoholwertes von einem Vorfall im Jahr 2007 bekannt war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des
§ 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 Z1 leg.cit. sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ... berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beein­trächtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Oktober 2009, VwSen-164471/5/Bi/Th, wurde der Bw einer Verwaltungsübertretung gemäß
§§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 schuldig gesprochen, weil er sich am
9. August 2009 um 20.35 Uhr in X vor der Polizeiinspektion X, nach Aufforderung durch ein besonders ge­schul­­tes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan gewei­gert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermu­tet werden konnte, dass er sich kurz zuvor beim Lenken des Kraft­fahr­zeuges
X auf der B138 im Gemeindegebiet von Roßleithen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, da er deut­liche Alkoholisierungs­merkmale aufwies (deutlicher Alkoholgeruch, unsich­er­er Gang, lallende Sprache und deutliche Bindehautrötung) und angab, vor Antritt der Fahrt zwei Halbe Bier getrunken zu haben.

 

Er hat damit zweifelsohne eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, für die gemäß § 26 Abs.2 FSG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor der 12. FSG-Novelle die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate zu entziehen ist.

Zu bedenken ist außerdem, dass dem Bw bereits vom 8.9.2007 bis 8.12.2007 wegen eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 die Lenkberechtigung entzogen wurde, sodass im ggst Fall von einer Wiederholung auszugehen ist, die bei der Wertung und damit der Entziehungsdauer wesentlich ins Gewicht fällt, wobei auch zu bedenken ist, dass zwischen den beiden Alkoholübertretungen nicht einmal ganz zwei Jahre liegen. Alkoholdelikte gehören zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften, weshalb die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte besonders ins Gewicht fällt.

 

Dem Bw im Zweifel zugute zu halten ist aber, dass, wie auch vom völlig unbe­teiligten Zeugen X bestätigt, der Verkehrsunfall möglicherweise tatsächlich auf das Queren eines Rehs zurückzuführen ist, sodass er für den Bw unvermeidbar war. Selbst wenn der Ml ausgesagt hat, nach den Spuren an der Unfallstelle könnte der Bw auch aus anderen Gründen von der Fahrbahn abgekommen sein, besteht kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehrsunfall zur Gänze dem Bw zuzurechnen wäre.

Aus diesen Überlegungen war die mit zwölf Monaten festgesetzte Entziehungs­dauer als zu lang anzusehen. Die Erstinstanz hat sich dabei an der nunmehr mit 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmung des § 26 Abs.2 Z5 FSG orientiert, die dezidiert eine Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten bei Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO vorsieht. Am 9. August 2009 galt aber noch eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten.

 

Die nunmehr herab­gesetzte Entziehungsdauer auf zehn Monate ist im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wieder­erlangt haben wird, ausreichend aber zweifellos auch geboten und unabdingbar, wobei die Berechnung mit der Zustellung des Mandatsbescheides am 20. August 2009 – dem Bw war der Führerschein bei der Amtshandlung nicht abgenommen worden – beginnt, was im Ergebnis einer Dauer der Verkehrsunzu­verlässigkeit ab dem Vorfallstag von zehn Monaten und zehn Tagen entspricht. Die Herabsetzung der Entziehungsdauer gilt auch für das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen und die Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG.

Der Bw beantragte in der Berufungsverhandlung, den Winterdienst von der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F auszunehmen, und führte dazu aus, er habe bislang mit der Gemeinde X eine für ihn finanziell äußerst wichtige Vereinbarung gehabt, wonach er die Schnee­räumung im gesamten Gemeindegebiet mit seinem Traktor mit Schneepflug nach Bedarf rund um die Uhr durchführe; diese Verpflichtung könne er bei Entziehung der Lenkbe­rechtigung für die Klasse F nicht mehr übernehmen und würde damit diese Einnahmequelle auch in Zukunft gänzlich verlieren. Die Schnee­räumung würde in der Praxis während der Wintermonate, dh vom ersten Schneefall bis zum Frühjahr, das Lenken eines Traktors im gesamten Gemeinde­gebiet rund um die Uhr umfassen und damit wäre im Ergebnis die Lenk­berechtigung für die Klasse F vom Entzug nicht umfasst, weshalb sich die Vertreterin der Erstinstanz  vehement dagegen aussprach. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungs­senates ist eine solche wegen der nahezu unbestimmbaren örtlichen und zeitlichen Dimension schon nahezu als generell anzu­sehende Ausnahme für einen Traktor mit Schneepflug nicht zu verantworten, weil eine Entziehung wegen Verkehrs­unzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG alle Klassen von Lenkbe­rechtigung umfasst, dh selbstver­ständlich auch die Klasse F. Dem Antrag des Bw konnte daher nicht entsprochen werden, wobei auch auf die ständige Recht­sprechung des VwGH zu verweisen ist, wonach finanzielle Überlegungen in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben haben.

 

Hinsichtlich der gemäß § 24 Abs.3 FSG für eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO gesetzlich vorgesehenen Anordnung einer Nachschulung ("Einstellungs- und Verhaltenstraining") für alkoholauffällige Lenker bei einer entsprechend ermächtigten Stelle sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG unter Vorlage einer verkehrs­psychologischen Stellungnahme war die Berufung abzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet. 

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Vor ca. 2 Jahren § 99 Abs.1a StVO, nun Verweigerung des Alkotests -> Herabsetzung der Entziehungsdauer von 12 auf 10 Monate, weil Unfall möglicherweise tatsächlich auf Reh zurückzuführen.

 

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