Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522410/2/Ki/Jo

Linz, 28.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 9. Oktober 2009 wegen Nichterteilung der Zivillenkberechtigung der Gruppe E zu B bzw. E zu C beschränkt auf 2.300 kg zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, zusätzlich zu den bereits erteilten Lenkberechtigungen (B, C1 und C) wird X die Lenkberechtigung für die Klassen "B+E", "C1+E" (eingeschränkt auf Anhänger bis zu einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.300 kg) und "C+E" (eingeschränkt auf Anhänger bis zu einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.300 kg) erteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 22 Abs.7 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der nunmehrige Berufungswerber beantragte am 6. Oktober 2009 den "Austausch" seines Heeresführerscheines für die Klassen C1, C und F. Am selben Tag wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein vorläufiger Führerschein ausgestellt und es wurden die ausdrücklich beantragten Lenkberechtigungen erteilt. Diesbezüglich wurde ein vorläufiger Führerschein ausgestellt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 hat X nunmehr Berufung erhoben und die Nichterteilung der Zivillenkberechtigung der Gruppe E zu B bzw. E zu C beschränkt auf 2.300 kg beeinsprucht. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass ihm im August auf der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Information erteilt worden sei, dass dies binnen einem Jahr möglich sei. Mit Verwunderung habe er dann feststellen müssen, dass er am 6. Oktober 2009 die Auskunft erhielt, dass die Frist aufgrund einer Gesetzesänderung am 9. September 2009 abgelaufen sei.

 

1.3. Eine telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft Schärding hat ergeben, dass X am 6. Oktober 2009 tatsächlich auch die nunmehr in Frage stehenden Klassen der Lenkberechtigung angestrebt hat.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 vorgelegt. In diesem Schreiben wird auf einen Aktenvermerk vom 14. Oktober 2009 und einen Erlass des BMVIT vom 28. August 2009, GZ.: BMVIT-171.304/0003-II/ST4/2009, hingewiesen und außerdem mitgeteilt, dass aufgrund der Umschreibung der Heereslenkberechtigung die Klasse F am vorläufigen Führerschein nicht aufscheine, diese am Scheckkartenführerschein jedoch tatsächlich erteilt worden sei.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Bestätigung des Heerespersonalamtes vom 28. Mai 2009 besitzt X die Heereslenkberechtigung für die Fahrzeugklassen B1, B2 und CM.

 

Am 6. Oktober 2009 beantragte der Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding den Austausch seines Heeresführerscheines, wobei ausdrücklich nur die Klassen C1, C und F angeführt sind. Laut einer telefonischen Auskunft des zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft Schärding strebte X jedoch tatsächlich auch den Austausch hinsichtlich der Klassen B+E bzw. C1+E und C+E an.

 

Im Durchführungserlass zum Führerscheingesetz des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie war hinsichtlich § 22 FSG keine Regelung enthalten, welche die Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse E zusätzlich zu den entsprechenden Lenkberechtigungen ausschließen würde. Ausdrücklich war nur festgehalten, dass die heeresinterne Ausbildung für die Klasse CM keine volle Ausbildung für andere als leichte Anhänger umfasse, womit die Einschränkung auf Anhänger bis zu einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.300 kg auch im Falle der Umschreibung in eine zivile Lenkberechtigung aufrecht zu erhalten sei.

 

Mit Erlass des BMVIT vom 28. August 2009, GZ: BMVIT-171.304/0003-II/ST4/2009, wurde nunmehr unter anderem der Durchführungserlass hinsichtlich Umschreibung der Heereslenkberechtigung in eine zivile Lenkberechtigung dahingehend geändert, dass für die heeresinternen Klassen B2, CM, CS und CT keine zivilen Anhängerberechtigungen mehr zu erteilen sind, da diesbezüglich keine entsprechende Ausbildung und Prüfung im Heeresbereich erfolgt. Bestehende zivile Lenkberechtigungen, bei denen nach der bisherigen Vorgangsweise die eingeschränkte Anhängerberechtigungen erteilt wurden, bleiben jedoch unberührt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zunächst wird festgestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn die Lenkberechtigung nicht mit gesondertem Bescheid erteilt, sondern nur ein Führerschein ausgestellt wurde, diesem Bescheidcharakter zukommt. Davon ausgehend, dass mit dem ausgestellten (vorläufigen) Führerschein dem Antrag des X nicht vollinhaltlich Folge gegeben wurde, kommt der Berufung Berechtigung zu.

 

3.2. Gemäß § 22 Abs.7 FSG kann der Besitzer einer Heereslenkberechtigung bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen.

 

Dazu wird vorerst aus verfassungsrechtlicher Hinsicht hingewiesen, dass der in Artikel 7 Abs.1 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz sowohl Gesetzgeber als auch Vollzugsorgane bindet. Der Gleichheitsgrundsatz besagt unter anderem im Wesentlichen, dass andere als sachlich begründete Differenzierungen zwischen Normadressaten nicht zulässig sind, mit anderen Worten, es darf Gleiches nicht ungleich behandelt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass dieser Gleichheitsgrundsatz nicht nur auf Gesetze und Verordnungen anzuwenden ist, sondern auch auf im Verwaltungswege ergangene Erlässe, welche sich auf Rechte und Pflichten der einzelnen Normadressaten beziehen.

 

Im vorliegenden Falle wurde dem nunmehrigen Einschreiter der Heeresführerschein durch das Heerespersonalamt am 28. Mai 2009 ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war es gemäß dem Führerscheingesetz-Durchführungserlass noch zulässig, die nunmehr in Frage stehenden Klassen der Lenkberechtigung zu erteilen (auszutauschen). Einem entsprechenden Antrag hätte daher zunächst noch Folge gegeben werden müssen, dementsprechend wurde laut einem im Akt aufliegenden Aktenvermerk der Rechtsmittelwerber auch seitens der Erstbehörde telefonisch informiert.

 

Der nunmehr von den Administrativbehörden anzuwendende Erlass des BMVIT vom 28. August 2009 ist erst in Kraft getreten, nachdem für X die Voraussetzung der Erteilung auch für die angestrebten Klassen B+E bzw. C1+E und C+E gegeben waren.

 

Unter Berücksichtigung des oben zitierten verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes erachtet somit der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine nunmehrige Nichterteilung diesem Gleichheitsgebot widersprechen würde, zumal jene "Austauschwerber" welche vor Erlass der neuen Bestimmungen einen entsprechenden Austausch beantragt haben bzw. hätten, diesen auch bewilligt bekommen bzw. bekommen hätten.

 

Unter Berücksichtigung der dargelegten Verfassungslage konnte daher der Berufung Folge gegeben werden.

 

3.3. Die Ausstellung eines allfälligen vorläufigen Führerscheines bzw. Erteilung eines entsprechenden Produktionsauftrages obliegt der Bezirkshauptmannschaft Schärding.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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