Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150728/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 29.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X; X, X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Jänner 2009, Zl. BauR96-443-2008, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
120 Stunden verhängt, weil er am 24. Juni 2008, 22.42 Uhr, als Lenker des Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen X die mautpflichtige Autobahn Freiland Nr. 8 bei km 74.293 benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen sei.

 

2.     In der Berufung wird auf die Rechtfertigung vom 17. November verwiesen und zum Verfahrensgegenstand vorgebracht, dass der Bw zu keiner Zeit ein Ersatzmautangebot erhalten habe. Er habe von dieser Möglichkeit nicht einmal Kenntnis gehabt und sei auch seitens des Fahrzeughalters nicht entsprechend informiert worden. Da sich bei Fahrtantritt keine Bedienungsanleitung im LKW befunden habe, habe er unabhängig von seinen fehlenden Deutschkenntnissen die Funktionstüchtigkeit des Mautgeräts nicht überprüft. Für diese Fahrt nach Österreich sei der Bw bisher viermal wegen des Mautvergehens zur Verantwortung gezogen worden, weshalb sich dies zu einer finanziellen Katastrophe für den Bw auswachse. Nicht zuletzt deshalb habe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Strafe auf 150 Euro herabgesetzt.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf 150 Euro.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 26. September 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen. Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 29. Juli 2008 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 3. November 2008 brachte der Bw am 17. November 2008 vor, dass er anlässlich des gegenständlichen Transports von seinem Arbeitgeber einen LKW mit einem entsprechenden Mautgerät zur Verfügung gestellt erhalten habe. Dem Bw sei zuvor weder LKW noch Mautgerät zur Verfügung gestellt worden. Speziell am Mautgerät werde vom Arbeitgeber eine Voreinstellung vorgenommen. Der Bw sei weder über die Einstellung des Geräts noch über die technischen Hintergründe eines solchen Gerätes informiert worden. Ihm sei versichert worden, dass das Mautgerät für die geplante Route nach Österreich eingerichtet sei. Im LKW sei auch keine Bedienungsanleitung für das Mautgerät gelegen. Bei der vom Bw nicht bemerkten Kontrolle in Österreich habe sich offenbar herausgestellt, dass das Mautgerät auf eine "falsche Kategorie" eingestellt gewesen sei, sodass es zum festgestellten Verstoß gekommen sei. Der Bw sei selbstverständlich bereit, eine Ersatzmaut zur Vermeidung des Strafverfügungsverfahrens zu entrichten.

 

Zusätzlich wurde vom Bw mittels Schreiben vom 8. Dezember 2008 weiters verfahrensgegenständlich vorgebracht, dass ihm mittlerweile klar sei, dass er für die Handhabung und korrekte Bedienung der GO-Box verantwortlich sei. Er habe aber über die Einspruchsangaben vom 17. November 2008 auch keine Kenntnis davon, dass er durch die Begleichung der Ersatzmaut eine Anzeige hätte vermeiden können. Auch werde die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde bei der Verhängung der Strafverfügung nicht in Frage gestellt. Der Bw sei Spanier und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er versichere, ab sofort keine Fahrten mehr ins Ausland vornehmen zu werden, ohne sich zuvor sorgfältig über das Vorhandensein und die Einstellung des Mautgeräts des ihm überlassenen Fahrzeugs zu vergewissern und stimme zu, die angefallenen Mautbeträge "aus eigener Tasche" zu entrichten.

 

Eine weitere Stellungnahme des Bw vom 19. Jänner 2009 entspricht in wesentlichen Teilen den bisherigen Vorbringen bzw. den Rechtfertigungen in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage).

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum ASFINAG Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit am Tatort war und die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Der Bw bringt vor, dass ihm keine Ersatzmaut angeboten worden ist. Dazu ist zu entgegnen, dass § 19 Abs. 4 BStMG ein (schriftliches) Ersatzmautangebot lediglich an den Zulassungsbesitzer (im gegenständlichen Fall: an den Arbeitgeber) vorsieht. Dies ist – unbestritten – am 29. Juli 2008 erfolgt. Die Nichteinzahlung der Ersatzmaut innerhalb von vier Wochen (durch den Zulassungsbesitzer) nach Ausstellung des Ersatzmautangebotes am 29. Juli 2008 – aus welchen Gründen auch immer – ließ den Strafausschließungsgrund des     § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen. Ein zusätzliches Ersatzmautangebot an den Lenker ist gesetzlich nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.8.2006, Zl. B 1140/06-6, hinzuweisen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Überdies bestehen gem. § 19 Abs. 6 BStMG keine subjektiven Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut.

 

Die Tat ist dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die vom Bw vorgebrachte völlige Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box und  seine Rechtsunkenntnis, die zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung geführt haben, können nicht entschuldigend wirken. Ein Lenker ist dazu verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Auch wenn sich im LKW keine Gebrauchsanleitung ("GO-Box-Guide" in 12 Sprachen, darunter auch in spanischer Sprache) für die GO-Box befunden hat, wäre der Bw dazu verpflichtet gewesen, sich vor Benützung einer Mautstrecke (z.B. bei der ASFINAG-Telefon-Hotline oder bei einer GO-Box-Vertriebsstelle) im erforderlichen Umfang in Kenntnis zu setzen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass er sich nicht im erforderlichen Maße mit den Gebrauchsvorschriften für die GO-Box vertraut gemacht und er sich auf die (spärlichen) Angaben seines Arbeitgebers hinsichtlich der Handhabung der GO-Box verlassen hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ohne Relevanz sind. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch weitere einschlägige Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Inwiefern die Ankündigung des Bw, sich künftig vor Befahren von Mautstrecken in Österreich sorgfältig über das Vorhandensein und die Einstellung des Mautgeräts informieren zu wollen, mildernd zum Tragen kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegen nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da ein Lenker verpflichtet ist, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Der Umstand, dass eine Behörde in einem (angeblich) analogen Fall     § 20 VStG zur Anwendung gebracht hat, ist für das gegenständliche (an die Rechtslage gebundene) Ergebnis ohne Bedeutung. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen. Dadurch entfällt die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

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