Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130624/2/SR/Sta

Linz, 29.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2009, GZ 933/10-730501, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2009, GZ. 933/10-730501, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. August 2009, GZ. 933/10-730501, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2.1. Gegen diesen, dem Bw am 8. Oktober 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.2. In der Berufung, die mittels Fax am 20. Oktober 2009 an die belangte Behörde übermittelt wurde, brachte der Bw ohne auf die verspätete Einbringung des Einspruches einzugehen vor, dass ihm bekannt sei, dass "anstatt einer Strafverfügung generell eine Lenkerauskunft geschickt werden sollte". Aufgrund dieses Umstandes sollte aus formalrechtlichen Gründen eigentlich von der Bestrafung seiner Person Abstand genommen werden, zumal er das Fahrzeug zur angeführten Zeit auch nicht benutzt habe.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933/10-730501. 

 

3.2. Aus der Aktenlage und den Angaben des Bw war der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären und da sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die o.a. Strafverfügung am
28. August 2009 durch Hinterlegung zugestellt. Wie aus dem im Akt einliegenden Rückschein zu ersehen ist, wurde die Verständigung über die Hinterlegung am 27. August 2009 in das Hausbrieffach eingelegt und als Beginn der Abholfrist der 28. August 2009 festgelegt.

 

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 11. September 2009. Der erst am 14. September 2009 per Fax gebrachte Einspruch (siehe "Faxkennung: 14. Sep. 14:46") erweist sich sohin als verspätet.

 

Mit Schreiben vom 15. September 2009 forderte die belangte Behörde den Bw im Hinblick auf den verspätet eingebrachten Einspruch unter Fristsetzung (14 Tage ab Erhalt des Schreibens) auf, bekanntzugeben, wo er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung aufgehalten habe und für den Fall der Abwesenheit, wann er an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Weiters wurde der Bw ersucht, Beweismittel vorzulegen, die eine allfällige Abwesenheit belegen. Für den Fall, dass der Bw die Frist ungenützt verstreichen lassen sollte, wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgesetzt werde.

 

Da der Bw keine Stellungnahme eingebracht hat, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.

 

Wie der unter Punkt 2.2. wiedergegebenen Berufungsbegründung zu entnehmen ist, ging der Bw auch darin mit keinem Wort auf die verspätete Einbringung des Einspruches ein. Ebenso wenig stellte er die gesetzeskonforme Zustellung durch Hinterlegung in Frage.

 

Da sich weder aus dem Vorbringen des Bw noch aus der Aktenlage Zustellmängel erkennen lassen, ist von einer gesetzeskonformen Zustellung auszugehen.

 

4.3. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

 

4.4. Wie dargelegt, hat der Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung verspätet eingebracht. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

4.5. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Bw ist anzumerken, dass durch die verspätete Einbringung des Einspruches die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Oö. Verwaltungssenat war es daher verwehrt, sich inhaltlich mit Tatvorwurf auseinanderzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

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