Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164220/12/Ki/Jo

Linz, 03.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 5. Juni 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Mai 2009, VerkR96-678-2009-BS, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis vom 20. Mai 2009, VerkR96-678-2009-BS, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12. November 2008, 10.15 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland A25 bei Strkm. 6,300 in Fahrtrichtung Linz als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ ("Kennzeichen X, LKW, MAN TGS 33.480 6x4 BB, weiß" bzw. "Kennzeichen X, Anhängerwagen, X, gelb") nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass auf dem LKW mit dem Kennzeichen X alle geladenen Objekte nicht ordnungsgemäß gesichert waren (Baggerschaufeln, etc.). Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 5. Juni 2009 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; allenfalls eine angemessene Strafe zu verhängen.

 

Für das gegenständliche Berufungsverfahren wesentlich wird ausgeführt, dass die Ladegüter aufgrund der sehr starken Bordwände des verwendeten LKW`s und des Anhängers ohnehin den Laderaum nicht verlassen konnten. Es wäre daher im Sinne der oben zitierten Bestimmungen sogar zulässig gewesen, dass die geladenen Güter hin- und herrutschen würden, was ohnehin nicht der Fall war. Selbst bei Hin- und Herrutschen wäre jedoch der vorgeworfene Tatbestand nicht erfüllt gewesen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Juni 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2009. An dieser Verhandlung nahm seitens der Verfahrensparteien lediglich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, letzterer sowie die Vertreterin der belangten Behörde haben sich entschuldigt. Weiters nahm der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, X teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 17. November 2008 zugrunde. Der zur Last gelegte Sachverhalt wurde vom Meldungsleger offensichtlich im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt, Lichtbilder von der Ladung wurden angefertigt, diese liegen im erstbehördlichen Verfahrensakt auf.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-13579-2008 vom 9. Jänner 2009) erlassen, welche beeinsprucht wurde.

 

Im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens wurde ein verkehrstechnisches Gutachten angefordert, der Gutachter stellte im Ergebnis fest, dass aus den vorhandenen Lichtbildern keine entsprechende Sicherung hervorgehe, somit aus technischem Aspekt ausgesagt werden könne, dass die gegenständliche Ladung nicht ausreichend gesichert war. Das Gutachten trifft jedoch keine Aussage dahingehend, ob bzw. inwieweit im konkreten Falle die Ladegüter durch diese nicht ausreichende Sicherung den Laderaum verlassen könnten bzw. ob bzw. inwieweit der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt bzw. jemand gefährdet werden könnte.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst einen weiteren verkehrstechnischen Amtssachverständigen ersucht, den vorliegenden Fall gutächtlich zu beurteilen. In seinem Gutachten vom 21. August 2009 stellte der Sachverständige zusammenfassend fest, dass die im Gutachten, welches der erstbehördlichen Entscheidung zugrunde liegt, zugrunde gelegten Annahmen dem Stand der Technik entsprechen.

 

Dieses schriftliche Gutachten wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Berufungswerber bemängelte in einer Stellungnahme vom 11. September 2009, dass auch in diesem Gutachten auf die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht eingegangen werde. Insbesondere werde nicht darauf eingegangen, dass die Ladung einerseits abgesichert war, andererseits werde auch nicht darauf eingegangen, dass ein Herausfallen des Ladegutes aufgrund der Bordwände gar nicht möglich war. Dies ergebe sich schon aus den im Akt befindlichen Lichtbildern, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die Ladung etwa gleichhoch wie die Bordwände waren. Ein Herausfallen der Ladung sei daher gar nicht möglich gewesen.

 

Bei der Erörterung dieses Gutachtens im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte nunmehr der verkehrstechnische Amtssachverständige die in der zitierten Stellungnahme vorgebrachten Bedenken. Es könne jedenfalls nicht mehr nachgewiesen werden, dass im vorliegenden Falle die Ladegüter tatsächlich den Laderaum hätten verlassen können bzw. dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt oder jemand gefährdet worden wäre. Auch auf die Fahrstabilität des gelenkten Fahrzeuges würde die konkrete Ladung keinen Einfluss genommen haben.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die entscheidungswesentlichen Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Es bestehen sohin keine Bedenken, diese gutächtlichen Feststellungen der nunmehrigen Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung ......

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass im vorliegenden Falle die Ladung zwar nicht so gesichert war, dass die einzelnen Ladeteile auf der Ladefläche nicht verrutschen konnten. Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat jedoch festgestellt, dass im vorliegenden Falle nicht mehr nachgewiesen werden kann, es sind keine entsprechenden Gewichtsangaben bekannt, dass die Ladegüter tatsächlich aus dem Laderaum hätten herausfallen können bzw. kann auch nicht nachgewiesen werden, dass hiedurch der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt oder jemand gefährdet worden wäre. Ausdrücklich stellte der Sachverständige auch fest, dass die Fahrstabilität hiedurch nicht beeinträchtigt werden könnte.

 

In der oben zitierten Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist nunmehr als Ausnahme ausdrücklich festgehalten, dass die dort angeordneten Maßnahmen dann nicht gelten, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

 

Festgehalten wird auch, dass im Verwaltungsstrafverfahren generell der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, das heißt, wenn die Übertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist das Verfahren einzustellen.

 

Aufgrund der Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass im vorliegenden Falle die Ladegüter den Laderaum hätten verlassen können bzw. auch nicht, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt oder jemand gefährdet worden wäre.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann ohne keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Da, wie oben dargelegt wurde, dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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