Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100344/11/Weg/Ri

Linz, 24.03.1992

VwSen - 100344/11/Weg/Ri Linz, am 24.März 1992 DVR.0690392 M T, St; Übertretung des § 99 Abs. 1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer und den Berichter Dr. Kurt Wegschaider sowie den Beisitzer Dr. Robert Konrath über die Berufung der M T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E W, vom 30. Dezember 1991 gegen das Faktum 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11. Dezember 1991, St 3480/91, auf Grund des Ergebnisses der am 24. März 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Faktums 3 bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 2.800 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 3 über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil diese sich am 27. August 1991 um 2.13 Uhr in St, S.straße, gegenüber einem zur Vornahme der Atemluftalkoholuntersuchung besonders geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl mit Recht vermutet werden konnte, daß sie vor dem oben angeführten Zeitpunkt den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde als Kostenbeitrag zum Strafverfahren hinsichtlich dieser Übertretung ein Betrag von 1.400 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Zu diesem Straferkenntnis führte nachstehender von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Sachverhalt: Die Berufungswerberin lenkte am 27. August 1991 um ca. 1 Uhr den verfahrensgegenständlichen Kombi in St nächst dem Hause E.straße Bei der durchgeführten Lenkerund Fahrzeugkontrolle wurden Alkoholisierungssymptome festgestellt, weshalb sie zu einem Alkotest aufgefordert wurde. Der schließlich durchgeführte Alkomatentest ergab bei den Einzelmessungen Probedifferenzen von mehr als 10% (nämlich 0,87 mg/l zu 0,96 mg/l und 0,82 mg/l zu 0,94 mg/l). Das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren wegen der Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 wurde mit Aktenvermerk vom 20. November 1991 wegen dieser mehr als 10%igen Differenz eingestellt. Der Führerschein wurde der Berufungswerberin um 1.55 Uhr abgenommen, den Fahrzeugschlüssel gab sie nicht heraus. Schon kurze Zeit darauf wurde die Beschuldigte wieder beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten und um 2.13 Uhr vor dem Hause S.straße zu einem Alkotest aufgefordert. Diesen verweigerte die Berufungswerberin mit dem Hinweis, daß sie sich ohnehin gerade vorher einem Alkomatentest unterzogen hat und sie ohnehin wisse, daß sie zu viel getrunken habe. Dabei wurde dem Straferkenntnis zugrundegelegt, daß der Alkotest nicht mehr mit dem selben Alkomaten (Wachzimmer T.straße) durchgeführt worden wäre, sondern mit dem auf dem Wachzimmer E. Straße befindlichen.

I.3. Dagegen wendet die Beschuldigte in ihrer Berufung sinngemäß ein, sie habe sich lediglich geweigert, sich einer neuerlichen Untersuchung mit dem selben und offenkundig defekten Alkomaten zu unterziehen. Sie sei aufgefordert worden, sich neuerlich einem Test mit dem selben Gerät zu unterziehen. Ihr sei nicht gesagt worden, daß sie sich der Untersuchung nicht mehr in der T.straße sondern in der E. Straße zu unterziehen habe. Wenn tatsächlich eine Untersuchung im Wachzimmer E. Straße durchgeführt worden wäre, so frage sie sich, warum dies nicht schon bei der ersten Aufforderung so gemacht worden sei. Sie sei nämlich bei der ersten Aufforderung beim Hause E angehalten worden und dann mit dem Funkstreifenwagen am Wachzimmer E Straße vorbei in die T.straße gebracht worden. Es ergäbe sich somit eindeutig, daß der zweite Alkotest mit genau jenem Gerät durchgeführt worden wäre, welches nicht funktionstüchtig gewesen sei.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß mit der Berufungsvorlage der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Sachentscheidung berufen ist. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen. Nachdem ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von den Parteien des Verfahrens nicht abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen. Zu dieser wurden neben den Parteien des Verfahrens die Zeugen Rev.Insp. Ch B und Rev. Insp. Ch P geladen.

I.5. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 24. März 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der alle geladenen Personen erschienen sind, ergibt sich nachstehender, dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt:

Der von der Bundespolizeidirektion Steyr ihrer Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt ist nur insofern strittig, als die Berufungswerberin behauptet, aufgefordert worden zu sein, sich auf dem Wachzimmer T.straße einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen (obwohl sie dort bereits einen ungültigen Test absolviert hatte), während von der Erstbehörde behauptet wird, die Berufungswerberin sei nicht aufgefordert worden, sich auf diesem Gerät einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen. Der Rest des Sachverhaltes und somit das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufforderung zum Alkotest wird nicht bestritten, sodaß diesbezüglich der von der Bundespolizeidirektion Steyr ermittelte Sachverhalt auch dieser Entscheidung zugrundegelegt werden konnte.

An Beweismitteln zur Klärung dieser strittigen Frage standen die bei der mündlichen Verhandlung erstatteten Zeugenaussagen der Polizeiwacheorgane Rev.Insp. B und Rev.Insp. P sowie die Äußerungen der Berufungswerberin - vorgetragen in der Berufung und durch ihren Rechtsfreund während der mündlichen Verhandlung - zur Verfügung.

Nach Aussage der Zeugen habe Rev. Insp. P die Beschuldigte aufgefordert, sich einem Alkotest zu unterziehen. Bei dieser Aufforderung, die allgemein gehalten gewesen sei, sei weder von einem Alkomaten die Rede gewesen, noch von einem Standort eines Alkomaten. Es habe sich auch erübrigt, dies genau mitzuteilen, weil die Beschuldigte den Alkotest kategorisch etwa mit folgenden Worten abgelehnt habe: "Ich habe ohnehin gerade einen Alkotest gemacht und ihr wißt ohnehin, daß ich zu viel getrunken habe, schleichts euch." Wenn die Beschuldigte nicht verweigert hätte, wäre mittels einer Funkanfrage beim nächsten Standort eines Alkomaten, nämlich dem Wachzimmer E. Straße, die Erkundigung eingeholt worden, ob dieses Gerät einsatzbereit sei.

Zu dieser Funkanfrage sei es aber - wie erwähnt - nicht gekommen, weil die Beschuldigte - ohne gewußt haben zu können, wo der Alkotest und in welcher Form er stattfindet - diesen ganz klar abgelehnt habe.

Es trat bei der zeugenschaftlichen Befragung auch zutage, daß anläßlich dieser Aufforderung nicht erwähnt wurde, in welchem Wachzimmer der Alkotest stattfinden sollte.

Die von der Berufungswerberin aufgeworfene Ungereimtheit, warum beim ersten Alkotest ebenfalls der Alkomat im Wachzimmer T.straße in Anspruch genommen worden sei, wo doch die Anhaltung ebenfalls in der E. Straße erfolgt sei, erklärten sich die Zeugen in der Form, daß der Alkomat im Wachzimmer E. Straße zur Nacheichung eingesendet und deshalb von den Kollegen offenbar das Wachzimmer T.straße angefahren worden sei. Da den ersten Alkotest andere Straßenaufsichtsorgane vornahmen, hätten sie zum Zeitpunkt der zweiten Aufforderung von der Absenz dieses Gerätes noch nichts gewußt. Die Frage in welchem Wachzimmer dann letztlich der Alkotest durchgeführt worden wäre, ob allenfalls auch im Wachzimmer T.straße, stellte sich nicht, weil die Beschuldigte mit ihrer Antwort jeden (auf welchen Ort auch immer befindlichen) Alkomaten ablehnte.

Den obig wiedergegebenen Zeugenaussagen steht die im Verfahren vor der Erstbehörde aufgestellte Behauptung den Beschuldigten gegenüber, sie sei zu einem Alkomatentest im Wachzimmer T.straße aufgefordert worden. Dieser Aufforderung habe sie deshalb keine Folge geleistet, weil sie um die Funktionsuntüchtigkeit dieses Alkomaten gewußt und dieses Wissen den beiden Straßenaufsichtsorganen auch mitgeteilt habe.

Bei der Würdigung der divergierenden Aussagen - einerseits der Zeugen und andererseits der Verantwortung der Beschuldigten - konnten die Zaugenaussagen überzeugen. Hiebei ließ sich der unabhängige Verwaltungssenat von folgenden Überlegungen leiten:

Die Zeugen, die für den Fall einer unwahren Aussage mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht wären, trugen den maßgeblichen Sachverhalt während der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, schlüssig und überzeugend vor. Diese Zeugenaussagen stimmen im wesentlichen mit den Ausführungen in der Anzeige und mit den zeugenschaftlichen Aussagen vor der Strafbehörde überein. Auch die beiden Zeugen, jeweils getrennt vernommen, weisen in ihren Aussagen in den wesentlichen Punkten Übereinstimmung auf. Gründe, warum die Straßenaufsichtsorgane allenfalls die Unwahrheit sagen sollten, traten nicht zutage und traten auch solche während der Verhandlung keine Zweifel auf. Es wird also der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiwacheorgane insoweit beigetreten, als die Beschuldigte wegen merklicher Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem Alkotest aufgefordert wurde und dieser Aufforderung (die sich auf keinen bestimmten Alkomaten bezog) nicht entsprochen wurde. Die Berufungswerberin, die zur mündlichen Verhandlung persönlich nicht erschien, konnte keine den Wahrheitsgehalt der Polizeiwacheorgane in Frage stellenden Gegenargumente vorbringen. Ihr Einwand hinsichtlich der Aufforderung betreffend Atemluftprobe mit dem Alkomaten auf dem Wachzimmer T.straße erweist sich demnach als unglaubwürdige Schutzbehauptung, die erst im ordentlichen Verfahren und nicht schon dei der Amtshandlung am 27.8.1991 vorgebracht wurde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs.2 leg. cit. sind die von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Die oben dargestellte und als erwiesen angenommene Handlungsweise der Beschuldigten, sich nämlich trotz einer gesetzmäßigen Aufforderung keiner Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, erfüllt sowohl objektiv als auch subjektiv den durch die obzitierten Gesetzesstellen normierten Tatbestand.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld, als auch der verhängten Geldstrafe (die im übrigen nicht gesondert angefochten wurde) zu bestätigen, zumal die Erstbehörde ihre Strafzumessung dem § 19 VStG entsprechend vornahm und dies auch begründete.

Zu II.: Die Vorschreibung der Verfahrenskosten zum Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Vorsitzender: Dr. Guschlbauer Berichter: Beisitzer: Dr. Wegschaider Dr. Konrath 6