Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231065/2/Gf/Mu

Linz, 06.11.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. Oktober 2009, GZ Sich96-561-2009, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.   Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. Oktober 2009, GZ Sich96-561-2009, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt, weil er am 9. September 2009 um 11.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Fremdenpolizeibehörde im Zuge seiner Vorsprache wegen der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für seinen Sohn eine Bedienstete lautstark angeschrien und diese zudem beschuldigt habe, ausländerfeindlich zu sein; dieses Verhalten habe er trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Referatsleiters nicht eingestellt, weshalb er dadurch eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 72/2009 (im Folgenden: SPG), begangen habe und somit nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der anwesenden Mitarbeiterinnen der Fremdenpolizeibehörde und des einschreitenden Referatsleiters sowie der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

1.2. Gegen dieses ihm offenbar nach dem 9. Oktober 2009 zugestellte Straferkenntnis (der genaue Zeitpunkt ließ sich mangels eines im Akt erliegenden Zustellnachweises nicht eruieren) richtet sich die vorliegende, am 19. Oktober 2009 – und damit jedenfalls rechtzeitig – persönlich bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber zunächst vor, dass er anlässlich seiner Vorsprache bei der Fremdenpolizeibehörde am 9. September 2009 nicht herumgeschrien, sondern lediglich seine Meinung geäußert habe. Zuvor habe er mit seinem Kleinkind bereits 25 Minuten warten müssen, bis er an die Reihe kam. Beim Eintreten in das Zimmer sei dann seine Begrüßung ignoriert worden; die Sachbearbeiterin habe vielmehr nur seine Lohnzettel verlangt, die er aber jedoch nicht mitgenommen hatte. Darauf sei ihm sogleich vorgeworfen worden, dass "er seine Sachen nie mithaben" würde und "wir nicht auf den anderen Planeten leben und da, wo wir leben, alle Papiere stimmen müssen." In der Folge habe er nur gesagt, dass er die benötigten Lohnzettel auch per Fax übermitteln könne und dass die österreichischen Fremdengesetze geändert werden müssten, weil diese für die Ausländer immer schlechter würden. Danach habe er die Behörde wieder verlassen, wobei er während der ganzen Amtshandlung nie herumgeschrien, sondern nur seine Meinung geäußert habe. Er habe lediglich in einer hohen Tonlage gesprochen, was aber aufgrund seiner hohen Stimme ganz normal sei.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu GZ Sich96-561-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im
Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (vgl. § 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 81 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

3.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet der Berufungswerber zwar, dass er herumgeschrien hätte. Zugleich vermochte er jedoch weder während des gesamten Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch auch mit der vorliegenden Berufung konkret dazutun – geschweige denn, dies anhand geeigneter Beweismittel auch entsprechend zu belegen –, dass er die ihm angelastete Verhaltensweise tatsächlich nicht an den Tag gelegt hätte. Denn er gibt in seiner Berufung lediglich seine eigenen und die von der Bediensteten getätigten Äußerungen wieder und wendet daran anschließend ein, dass er nicht herumgeschrien habe; unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten kommt dieses Vorbringen jedoch über eine bloß unsubstantiierte Behauptung nicht hinaus. Dem gegenüber gesteht er in diesem Zusammenhang selbst zu, in einem "hohen Ton gesprochen" zu haben, was an sich schon als grundsätzlich unangenehm empfunden wird. Dazu kommt schließlich noch, dass die von den Behördenmitarbeitern geäußerte Wahrnehmung, wonach das Verhalten des Rechtmittelwerbers von ihnen als ein Schreien empfunden wurde, offensichtlich auf Grund von deren allgemeiner Lebenserfahrung beurteilt wurde, wobei mangels irgendwelcher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich diese Bewertung am Maßstab des üblichen Büroalltags orientierte und keineswegs bloß willkürlich erfolgte. 

Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde zu Recht von der Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen ist; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Hinsichtlich der Strafhöhe ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt hervorgeht, dass der Rechtsmittelwerber bis dato verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten ist.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren – um ein solches handelt es sich im vorliegenden Fall – überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; bei der Strafbemessung ist über dies auf das Ausmaß der Schuld besonders Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bislang zumindest keine einschlägige Vormerkung vorliegt, das Verschulden objektiv besehen nur als minder gravierend – nämlich leicht fahrlässig – zu bewerten ist und die angelastete Tat offensichtlich auch keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 100 Euro festzusetzen.

3.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

Rechtssatz:

 

VwSen-231065/2/Gf/Mu vom 6. November 2009:

 

§ 81 Abs. 1 SPG

 

Herabsetzung des Strafausmaßes bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Vormerkung, bloß minder gravierendem Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) und unbedeutenden Tatfolgen.

 

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