Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240699/2/Kü/Pe/Ba

Linz, 05.11.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.8.2009, VetR96-19-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.8.2009, VetR96-19-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 115 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 und 8 Abs.1 der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung (BTB-V), BGBl. II Nr. 148/2008 idF BGBl. II Nr. 4/2009, verhängt, weil er am 14.2.2009 um 9.00 Uhr im landwirtschaftlichen Betrieb X, dem beauftragten Impftierarzt X, die Durchführung der Bluetongue-Schutzimpfung an 13 Rindern verweigert hat, obwohl der Bezirk Freistadt Impfgebiet war und daher Tierhalter verpflichtet waren, alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt waren, sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt waren, der amtlichen Schutzimpfung zu stellen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Verweigerung stattgefunden habe. Es habe seitens der Behörde nie eine Aufforderung gegeben, die Tiere der Impfung zu stellen. Der Bw habe sich wegen nicht belegte Unbedenklichkeiten des Impfstoffes während der Trächtigkeit und Laktation gegen eine Impfung gestellt. Weiters habe es in Österreich keinen Ausbruch der Krankheit gegeben, sodass nicht von einer Einstufung als Seuche ausgegangen werden könne. Überdies sei der verwendete Impfstoff ohne entsprechendes Zulassungsverfahren, ohne Überprüfung und trotz bekannter Risken zur Impfung zugelassen worden. Abschließend bemängelte der Bw, dass seine Einkommensverhältnisse bei der Strafbemessung unberücksichtigt geblieben seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.1 lit.d Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 36/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 63 Abs.2 leg.cit. ist, wer die in Abs.1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 148/2008 idF BGBl. II Nr. 4/2009, (kurz: BTB-V) werden die Gebiete gemäß Anhang C ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind, sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, innerhalb dem im Anhang C genannten Zeitraum einer amtlichen Schutzimpfung gemäß § 25a Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen.

 

In Anhang C Z1 werden als die Gebiete, in denen amtliche Schutzimpfungen gemäß § 7 durchgeführt werden, ab 15.12.2008 das gesamte Bundesgebiet erklärt. Als Impfzeitraum für die Durchführung der amtlichen Schutzimpfungen wird in Z2 der in Pkt.1 genannte Zeitpunkt bis 31.3.2009 genannt.

 

Gemäß § 8 Abs.1 BTB-V sind im Impfgebiet die Tierhalter verpflichtet, alle Rinder, Schafe und Ziegen gemäß § 7 Abs.1 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen.

 

Gemäß § 9 Abs.2 BTB-V gelten für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Vorschriften des VIII. Abschnittes des TSG, das sind die §§ 63ff TSG.

 

5.2. Im Grunde der Verpflichtung gemäß § 7 Abs.1 und § 8 Abs.1 BTB-V ist daher der Tierhalter im Impfgebiet, nämlich ab 15.12.2008 im gesamten Bundesgebiet, verpflichtet, alle im angegebenen Alter befindlichen Rinder, Schafe und Ziegen im Zeitraum von 15.12.2008 bis 31.3.2009 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Dies bedeutet, dass das gesetzlich vorgesehene Verhalten bis 31.3.2009 gesetzt werden kann (muss). Erst mit Ablauf dieser Frist und bei Nichterfüllung der an den Tierhalter gerichteten Verpflichtung, setzt dieser ein strafbares Verhalten. Dies bedeutet, dass auch der Tatzeitpunkt erst nach Verstreichen der gesetzlich eingeräumten Frist zur Pflichterfüllung eintreten kann. Aus diesem Grunde war daher das vorgeworfene Verhalten am 14.2.2009, welches klar in der Erfüllungsfrist liegt, nicht strafbar. Weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung noch nicht begangen hat bzw. das zur Last gelegte Verhalten zum Tatzeitpunkt noch nicht strafbar war, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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