Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252211/7/Py/Hue

Linz, 03.11.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Juni 2009, Zl. SV96-4-2009, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ), BGBl. Nr. 52/1991 idgF., iVm § 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Juni 2009, Zl. SV96-4-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 48 Stunden, verhängt.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als hr. Geschäftsführer der Fa. x mit dem Sitz in x, zu verantworten, daß die ausl. Staatsbürgerin x, geb. x, StA Russische Föderation, am 15.3.2009 in der Zeit von 11:15 Uhr bis 12.30 Uhr mit Fensterputzen und anderen Reinigungsarbeiten in der Bar x in x, beschäftigt wurde, obwohl für diese ausländischen Arbeitnehmerin weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) ausgestellt wurde. Eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 17 AuslBG) oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt (§ 43 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fremdenrechtspaket 2005) oder ein Aufenthaltstitel ´Daueraufenthalt-EG` (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; Fremdenrechtspaket 2005) oder eine Entsendebewilligung   (§ 18 AuslBG) lagen nicht vor.

Die unerlaubte Beschäftigung wurde am 15.3.2009 um 12:30 Uhr von Beamten des Finanzamtes Schärding, Abt. KIAB, an Ort und Stelle festgestellt."

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch das zweifelsfreie Geständnis des Bw fest stehe.

 

Zur Strafbemessung ist im bekämpften Erkenntnis als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend kein Umstand angeführt. Es wurde vonseiten der Behörde – unwidersprochen – von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem außergewöhnlichen Vermögen des Bw ausgegangen.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bw eingebrachte Berufung vom 20. Juli 2009. Darin wird vorgebracht, dass der Bw völlig unbescholten sei. Der Bw kenne die Ausländerin schon seit einiger Zeit, habe sie aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse unterstützt und ihr Angebot für Putzdienste angenommen, ohne explizit an die Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung für solche Aushilfsarbeiten zu denken. Der Bw habe sofort ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt und sein Einkommen mit brutto 1.800 Euro angegeben. Er sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Aus diesem Grund sei die verhängte Strafe überhöht.

 

Beantragt wird die Verhängung der Mindeststrafe.

 

3. Mit Schreiben vom 11. August 2009 legte die belangte Behörde die Berufung vom 20. Juli 2009 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Demnach wurde das angefochtene Straferkenntnis lt. Postrückschein am 26. Juni 2009 ausgehändigt und damit ordnungsgemäß zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete somit am 10. Juli 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 20. Juli 2009 zur Post gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gab dem Bw die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen zur möglichen Verspätung eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 15. September 2009 zugestellt. Eine Antwort des Bw ist jedoch nicht erfolgt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Zur möglichen Verspätung der Berufung wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben. Da die im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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