Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530993/4/Re/Sta

Linz, 28.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, x vom 24. September 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. September 2009, Ge20-4911/11-2009, betreffend die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geschäfts- und Gastlokales samt Gastgarten im Standort x, gemäß § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. September 2009,
Ge20-4911/11-2009, wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d sowie 42 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 (AVG);

§§ 81 und 356 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom
8. September 2009, Ge20-4911/11-2009, über Antrag der x die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort x Gemeinde x, durch Errichtung und den Betrieb eines Geschäfts- und Gastlokals mit einer Öffnungszeit von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr samt einem Gastgarten mit der Öffnungszeit von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr nach Maßgabe der vorgelegenen Projektsunterlagen unter gleichzeitiger Vorschreibung von mehreren Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden
.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar x, x, mit Schriftsatz vom 24. September 2009, bei der belangten Behörde eingelangt am 25. September 2009, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, bei der Verhandlung sei gesagt worden, dass ein Gastgarten auf öffentlichem Grund ungeprüft eine Sperrstunde bis 23.00 Uhr bewilligt bekäme. Er habe seine Bedenken nicht hineinschreiben lassen, obwohl es viele Gastgärten gäbe, die sich auf eigenem Grund befänden und nur bis 22.00 Uhr die Bewilligung hätten. Da in unmittelbarer Nachbarschaft des Gastgartens ca. 100 Personen wohnen, müsse er gegen die Öffnungszeiten berufen. Im Gemeindeamt würden zwei Schichtarbeiter wohnen, auch in der x im Lawog-Haus. Die Ortsbewohner würden darüber klagen, dass sie im Sommer bei großer Hitze nur bei geschlossenen Fenstern schwitzend schlafen könnten. Die Gasse wirke durch die vielen Häuser wie ein Schalltrichter, man höre den Lärm auch noch nach 200 m. Im dicht verbauten Ortsgebiet könne es keine Sperrstunde um 23.00 Uhr geben, dies führe zu Dauerkonflikten. Die Öffnungszeit wäre eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, es werde daher ersucht, die Gastgartenöffnungszeit mit 22.00 Uhr festzulegen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-4911/11-2009.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass von der belangten Behörde auf Grund des dem Verfahren zu Grunde liegenden Ansuchens der x um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebs­anlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage ein den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Die belangte Behörde hat nach Vorbegutachtung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 12. August 2009 eine mündliche Verhandlung für den 7. September 2009 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser mündlichen Verhandlung wurde auch der nunmehrige Berufungswerber nachweisbar geladen und hat er an dieser Verhandlung teilgenommen. Eine Stellungnahme während der Verhandlung hat der Berufungswerber nicht abgegeben. Eine schriftliche Eingabe vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ist vom Berufungswerber ebenfalls nicht eingelangt.

 

4. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG im Rahmen der, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem Verfahrensakt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Berufungswerber nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bis zum Tage der Durchführung der mündlichen Verhandlung keine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde eingebracht hat. Er hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, dort jedoch keine Stellungnahme abgegeben und daher auch keine Einwendungen erhoben. Der Berufungswerber hat somit im Rahmen der durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung, welche ordnungsgemäß, insbesondere auch unter Zitierung der Rechtsfolgen des § 42 AVG anberaumt wurde, keine zulässigen Einwendungen erhoben. Er hat somit seine Parteistellung durch Präklusion im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verloren.

 

Mangels aufrechter Parteistellung war der Berufungswerber somit nicht zulässigerweise berechtigt, ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Genehmigungsbescheid einzubringen, weshalb auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war und der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

 

"Präklusion"

 

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