Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720258/4/SR/Sta

Linz, 30.10.2009

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, deutscher Staatsangehöriger, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. September 2009, GZ. Sich-40-25673-2007, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes beschlossen:

 

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Nach dem aktenkundigen Rückschein hat der Bw den Bescheid am
11. September 2009 eigenhändig übernommen.    

 

2. Mit Schriftsatz vom 23. September 2009 (Poststempel: 30. September 2009, Aufgabepostamt: 4600 Wels) hat der Bw Berufung gegen den vorliegenden Bescheid eingebracht. Das Schreiben langte am 1. Oktober 2009 bei der belangten Behörde ein.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2009, GZ Sich40-25673-2007, den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt und ergänzende Ermittlungen in der Strafvollzugsanstalt Wels.  

 

3.2.1. Aufgrund der ergänzenden Erhebungen in der Strafvollzugsanstalt Wels steht fest, dass der Bw das Berufungsschreiben dem zuständigen Justizwachebeamten frühestens am 29. September 2009 übergeben hat, damit dieser die Postaufgabe veranlasst.

Da die Strafhäftlinge und somit auch der Bw in Kenntnis sind, dass sie den Stationsbeamten an den Vormittagsstunden ihre Briefe zu übergeben haben, damit diese zu Mittag dem Postamt übermittelt werden können, ist nach Auskunft des zuständigen Vollzugsbeamten der JA Wels davon auszugehen, dass der Bw den Brief an die belangte Behörde dem Stationsbeamten erst am
30. September 2009 zur Übermittlung an das Postamt übergeben hat. Für den Fall, dass der Bw die Briefabgabe an den Stationsbeamten am Nachmittag des 29. September 2009 vorgenommen hat, wäre der Brief erst am 30. September 2009 der Post zur Beförderung übergeben worden. Briefe an Behörden werden, abgesehen von einer Abgabe nach Mittag, immer am Tag der Übergabe der Post übermittelt. Eine Erfassung des Briefes in der Vollzugsanstalt findet nur dann statt, wenn der Häftling wünscht, dass der Brief einschrieben abgesendet wird.

 

3.2.2. Unstrittig steht fest, dass der angefochtene Bescheid dem Bw am
11. September 2009 zu eigenen Handen zugestellt (siehe Rückschein) und die Berufung der Post am 30. September 2009 zur Beförderung übergeben worden ist (siehe Poststempel). Der Bw hat in der Berufung zur Fristversäumung keine Angaben gemacht.

 

Zustellmängel wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.   

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren steht unstrittig fest, dass der angefochtene Bescheid dem Bw am 11. September 2009 zu eigenen Handen zugestellt worden ist und damit die nicht verlängerbare Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen begonnen hat. Sie endete am Freitag, dem 25. September 2009. Da der Postlauf gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet wird, hätte spätestens an diesem Tag die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Die erst am
30. September 2009 der Post zur Beförderung übergebene Berufung war daher eindeutig verspätet und ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.

 

Selbst wenn man zugunsten des Bw annehmen sollte, dass er dem Stationsbeamten das Berufungsschreiben am Nachmittag des 29. September 2009 übergeben hat und der Postlauf ab diesem Zeitpunkt berechnet würde, wäre die Berufung ebenfalls als verspätet zu beurteilen gewesen.

 

4.3. Wegen der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen. Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 27,60 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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