Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164188/12/Zo/Jo

Linz, 28.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X vom 06.05.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 15.04.2009, Zl. VerkR96-9934-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.10.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 12.10.2008 gegen 07.00 Uhr in Schlüßlberg auf der B137 in Fahrtrichtung Grieskirchen den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt und bei Strkm 14 eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leiteinrichtung) beschädigt und es in weiterer Folge unterlassen habe, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität als Beschädiger ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrags in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass der Zeuge X ihm gegenüber angegeben habe, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde, weil er bei der Straßenmeisterei arbeite. Er werde den Unfall daher seinem zuständigen Kollegen mitteilen. Er habe den beiden Zeugen X und X auch seinen Namen mitgeteilt und ihnen gesagt, dass er aus X stamme. Es sei auch das Kennzeichen des Unfallfahrzeuges ablesbar gewesen, weshalb es der Straßenmeisterei problemlos möglich gewesen sei, Schadenersatzansprüche gegenüber ihm geltend zu machen. Er habe daher seine Identität ausreichend genau bekannt gegeben, weshalb eine Meldung an die Polizei nicht notwendig gewesen sei.

 

Selbst wenn er den Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hätte, so würde ihn jedenfalls kein Verschulden treffen, weil er nach dem Verkehrsunfall unter Schock gestanden sei. Der Zeuge X, ein Mitarbeiter der X, habe ihm mitgeteilt, dass er sich um alles kümmern werde. Er sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass er alles Notwendige veranlasst habe.

 

Im Übrigen sei er bisher unbescholten und die Milderungsgründe würden die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Selbst wenn man also von der Strafbarkeit seines Verhaltens ausgehen würde, wäre jedenfalls eine Ermahnung ausreichend gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.10.2009. An dieser haben ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen X und X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den für die X GesmbH zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen X auf der B 137 in Richtung Grieskirchen. Bei Strkm 14 kam er links von der Fahrbahn ab und beschädigte dabei die Leitplanke schwer. Das Fahrzeug kam ca. 300 m von der Unfallstelle entfernt in einer Wiese zum Stillstand und der Berufungswerber nahm mit Herrn X, einem Nachbarn, Kontakt auf. Diesen ersuchte er vorerst, sein Telefon benützen zu dürfen. Im Zuge des Gespräches stellte sich auch heraus, dass er einen Unfall hatte, wobei er angab, nur einen Leitpflock beschädigt zu haben. Der Berufungswerber gab Herrn X gegenüber seine genaue Identität nicht bekannt, aus dem Inhalt des Gespräches schloss der Zeuge X jedoch, dass es sich beim Unfalllenker um den Sohn des Dachdeckerbetriebes X in X handelt. Der Unfalllenker war Herrn X aber nicht persönlich bekannt und wies diesem gegenüber seine Identität auch nicht nach. Herr X erklärte sich schließlich bereit, den Berufungswerber nach X zu bringen.

 

Bereits vorher nahm auch der Zeuge X, ein Mitarbeiter der X, mit dem Unfalllenker Kontakt auf. Auch in diesem Gespräch hat der Unfalllenker seine Identität nicht ausdrücklich bekannt gegeben, auch für den Zeugen X war aber aufgrund des Gesprächsinhaltes klar, dass es sich um einen Sohn des Dachdeckerbetriebes X aus X handelt. Bezüglich der Unfallschäden gab der Berufungswerber auch Herrn X gegenüber lediglich an, dass er einen Leitpflock beschädigt habe. Für den Zeugen X war aber aufgrund der massiven Beschädigungen beim PKW klar, dass es sich um einen schwereren Unfall handeln musste und er wies den Unfalllenker auch darauf hin, dass er diesen Unfall jedenfalls der Straßenmeisterei melden müsse. Er hat dem Unfalllenker auch angeboten, für ihn diese Meldung zu erstatten und hat das dann in weiterer Folge auch tatsächlich durchgeführt. Der Zeuge X hat vom Unfalllenker keine weiteren Daten für die Meldung des Verkehrsunfalles (zB den genauen Namen und die Anschrift) verlangt sondern hat dem Berufungswerber zugesichert, dass er für ihn die Meldung bei der Straßenmeisterei durchführen werde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen), Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungs-einrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat im Gespräch mit den Zeugen lediglich angegeben, einen Leitpflock beschädigt zu haben. Er hat damit die Art der Beschädigung nicht bekannt gegeben. Er hat auch seine Identität nicht ausdrücklich klargestellt, auf diese wurde von den Zeugen lediglich aufgrund von Mitteilungen des Berufungswerbers über seine Familie geschlossen. Der Berufungswerber kann sich damit in objektiver Hinsicht nicht auf die Ausnahmeregelung des § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 berufen. Er hat die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge X, ein Mitarbeiter der X, sich bereit erklärt hat, für den Berufungswerber die Meldung des Verkehrsunfalles durchzuführen. Dem Berufungswerber war bekannt, dass der Zeuge X Mitarbeiter der X ist. Er konnte daher zu Recht darauf vertrauen, dass dieser die Meldung auch tatsächlich erstatten würde. Nachdem der Zeuge X keinerlei genaueren Angaben zum Verkehrsunfall bzw. zum seiner Identität verlangt hat, durfte der Zeuge auch darauf vertrauen, dass seine Angaben für die Unfallmeldung ausreichend sind. Die Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden kann nach der Rechtsprechung auch durch einen Boten erfüllt werden, wobei diese Judikatur auch auf die Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung anzuwenden ist. Wenn – so wie im konkreten Fall – ein Mitarbeiter der zu verständigenden Straßenmeisterei ohnedies am Unfallort ist und dem Unfalllenker erklärt, dass er die Meldung über den Verkehrsunfall erstatten werde, ohne nähere Angaben zur Beschädigung bzw. zur Identität des Unfalllenkers zu verlangen, so darf sich der Fahrzeuglenker darauf verlassen, dass er damit seinen Verpflichtungen zur Meldung des Verkehrsunfalles in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Sofern der Bote jedoch einen Nachweis der Identität oder eine genauere Beschreibung der Schäden verlangen würde, wäre der Unfalllenker natürlich verpflichtet, diese Informationen an den Boten weiter zu geben. Im konkreten Fall hat sich der Zeuge X aber mit dem ihn bekannten Informationen zufrieden gegeben, weshalb den Berufungswerber an der objektiv mangelhaften Datenbekanntgabe kein Verschulden trifft. Es war daher seiner Berufung stattzugeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen; Meldepflicht; Bote; Verschulden;

 

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