Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100348/11/Sch/Kf

Linz, 24.04.1992

VwSen - 100348/11/Sch/Kf Linz, am 24. April 1992 DVR.0690392 G T, R; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des G T vom 7. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Dezember 1991, VerkR96/2783/1991-Stei/S, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 1991, VerkR96/2783/1991-Stei/S, über Herrn G T G, R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2.) § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 900 S und 2.) 600 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 36 Stunden und 2.) 24 Stunden verhängt, weil er am 5. Mai 1991 gegen 23.23 Uhr den PKW, Kennzeichen L, auf der B von L Richtung O gelenkt und dabei 1.) zwischen Str.km. und die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschritten hat und 2.) zwischen Str.km.und die in diesem Bereich durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 21. April 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen Inspektor K S hinreichend erwiesen. Die Übertretungen des Berufungswerbers wurden durch Nachfahren mit einem Gendarmeriefahrzeug mit radargemessenem Tacho in gleichbleibendem Abstand festgestellt. Diese Art der Geschwindigkeitsfeststellung ist durchaus zulässig. Im konkreten Fall bestehen keine Bedenken an der durchgeführten Nachfahrt, da ein Abstand von ca. 100 m eingehalten wurde und bei einem solchen zuverlässig allfällige Änderungen der Fahrgeschwindigkeit des vorderen Fahrzeuges wahrgenommen werden können.

Da ein Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren zur Angabe der Wahrheit verpflichtet ist, haben gegenüber einer glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussage die Angaben eines Beschuldigten zurückzustehen, der sich im Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin, ohne irgendwelche Rechtsnachteile befürchten zu müssen, verantworten kann. Im übrigen beschränkt sich der Berufungswerber lediglich auf das Bestreiten der Übertretungen mit der Behauptung, die Angaben der Gendarmeriebeamten seien unrichtig und nicht beweisbar. Das Vorbringen des Berufungswerbers über eine angebliche persönliche Abneigung von Gendarmeriebeamten ihm gegenüber vermag an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern, noch dazu, als im Verfahren dafür keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken: Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 VStG insbesonders auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht zu nehmen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, zumindest ab einem gewissen Ausmaß, wie im konkreten Fall, stellen eine (zumindest abstrakte) Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Bei der Verhängung von Strafen ist hierauf Bedacht zu nehmen. Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend mußten mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen gewertet werden. Bei den verhängten Geldstrafen (900 S und 600 S) kann im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse davon ausgegangen werden, daß bei Bezahlung der Strafen der Unterhalt des Berufungswerbers und allfälliger Sorgeberechtigter nicht beeinträchtigt wird.

Im Hinblick auf das Fernbleiben des Berufungswerbers von der mündlichen Verhandlung kann festgestellt werden, daß ihm hiedurch aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Beweisverfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist.

Zu II.: Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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