Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164336/4/Zo/Th

Linz, 03.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 6.7.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 22.6.2009, Zl. VerkR96-7606-2008, betreffend die Strafhöhe wegen zwei Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafen zu Punkt 1 und 2 werden auf jeweils 200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 60 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 40 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23.09.2008 um 09.50 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X, Anhänger X gelenkt habe. Bei einer Kontrolle auf der A8 bei km 57 sei festgestellt worden, dass er

1. als Lenker dieses Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, das Schaublatt des laufenden Tages und die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Es hätten folgende Schaublätter gefehlt:

30.08.2008, 21.30 Uhr bis 31.08.2008, 06.00 Uhr

01.09.2008, 15.45 Uhr bis 02.09.2008, 02.30 Uhr

02.09.2008, 13.30 Uhr bis 03.09.2008, 01.30 Uhr

04.09.2008, 16.00 Uhr bis 05.09.2008, 04.40 Uhr

05.09.2008, 15.20 Uhr bis 10.09.2008, 02.30 Uhr

10.09.2008, 16.15 Uhr bis 10.09.2008, 20.25 Uhr

13.09.2008, 14.45 Uhr bis 15.09.2008, 05.20 Uhr

16.09.2008, 19.25 Uhr bis 17.09.2008, 09.00 Uhr

22.09.2008, 10.30 Uhr bis 23.09.2008, 05.25 Uhr

 

2. Sei weiters festgestellt worden, dass er am

30.08.2008, 21.30 Uhr

01.09.2008, 15.45 Uhr

02.09.2008, 13.30 Uhr

04.09.2008, 16.00 Uhr

09.09.2008, 15.20 Uhr

10.09.2008, 16.15 Uhr

13.09.2008, 14.45 Uhr

16.09.2008, 19.25 Uhr und

22.09.2008, 10.30 Uhr das Schaublatt vor Ablauf des Arbeitstages entnommen habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7 lit. a Abschnitt i der Verordnung (EG) 3821/85 und zu 2. eine Übertretung des Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EG) 3821/85 begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 90 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber brachte dagegen eine vorerst nicht begründete Berufung ein. Auf Aufforderung begründete er die Berufung dahingehend, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eine Geldstrafe in Höhe von 380 Euro sowie ein 10%-iger Kostenbeitrag telefonisch zugesichert worden sei. Dennoch habe die Bezirkshauptmannschaft nunmehr eine Strafe von insgesamt 600 Euro verhängt. Er beantragte daher, die Strafe auf 380 Euro herabzusetzen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW samt Anhänger auf der A8. Bei einer Kontrolle bei km 57 wurde festgestellt, dass er für die im Spruch angeführten Zeiträume keine Schaublätter vorlegen konnte. In diesen Zeiten war der LKW jeweils auch tatsächlich bewegt worden. Weiters hatte der Berufungswerber zu den im Spruch festgestellten Zeiträumen jeweils das Schaublatt aus dem Kontrollgerät entnommen, obwohl er die Fahrt fortsetzte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Art. 15 Abs. 7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Z.i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Dies ergibt sich aus den im Akt befindlichen Schaublättern und wurde vom Berufungswerber im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt der Strafrahmen für jede der Übertretungen bis zu 5.000 Euro.

 

Die Strafbemessung hat entsprechend den Kriterien des § 19 VStG unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen zu erfolgen. Eine allfällige telefonische Auskunft des Bearbeiters der Bezirkshauptmannschaft kommt hingegen keine endgültige Bedeutung zu. Im konkreten Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich im Akt kein Hinweis auf eine derartige Auskunft befindet, sodass keineswegs sicher ist, ob diese Auskunft tatsächlich erteilt wurde. Andererseits kann dies aber auch nicht widerlegt werden. Jedenfalls kann in der Berufungsentscheidung nur jene Geldstrafe überprüft werden, die letztlich von der Bezirkshauptmannschaft tatsächlich verhängt wurde.

 

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zahlreiche Schaublätter nicht vorlegen konnte und in den fehlenden Zeiten der LKW regelmäßig gelenkt wurde. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher als hoch einzuschätzen, weil eine genaue Überprüfung der vom Berufungswerber eingehaltenen Lenkzeiten dadurch unmöglich gemacht wurde. Diese Überlegungen gelten auch für die Entnahme der Schaublätter vor dem Ende der Arbeitszeit. Andererseits war zu Gunsten des Berufungswerbers seine bisherige Unbescholtenheit als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor.

 

Die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro bei erheblichen Schulden (monatliche Rückzahlungen von 700 Euro) verfügt, rechtfertigen im Zusammenhang mit seiner bisherigen Unbescholtenheit eine nochmalige Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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