Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164410/8/Bi/Sta

Linz, 29.10.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, vom 4. September 2009 (nach Zurückziehung der Berufung gegen Punkt 1. nunmehr nur noch) gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 20. August 2009, VerkR96-1855-2009, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2. ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 4 Abs.7 Z3 iVm 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 110 Euro (51 Stunden EFS) und 2) 350 Euro (150 Stunden EFS) verhängt, weil er sich am 5. Mai 2009 um 15.40 Uhr in Linz, Schachermayrstraße nächst dem Haus Nr.X, in Fahrtrichtung Auffahrt A7 als Lenker der selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen
X (A), obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht über­zeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass

1) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 26.000 kg durch die Beladung um 4.840 kg bzw 18,61 % überschritten worden sei, und

2) das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht der selbstfahrenden Arbeits­­maschine von 26.000 kg um 4.840 kg bzw 18,61 % überschritten worden sei, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Z4, wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luft­federung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet sei oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet sei und die maxi­male Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten werde - 26.000 kg nicht überschreiten dürfe. 

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 46 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. Oktober 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seines auch als Zeugen geladenen Vertreters X durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn X wurde verzichtet und die Berufung gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses zurückgezogen. Die Berufungsent­schei­dung hinsichtlich Punkt 2. wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, aus der Tatsache heraus ergebe sich bei Überschreitung des Gesamtgewichts folglich auch eine Überschreitung von Achslasten. Er bitte, keine Doppelbestrafung vorzunehmen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Argumente der Erstinstanz laut Begründung des Straferkenntnisses berücksichtigt wurden.

 

Laut Anzeige des Meldungslegers GI X (Ml) nahm dieser am 5. Mai 2009 um 15.40 Uhr im Zuge des Streifendienstes den in der Schachermayrstraße in Richtung Auffahrt zur A7 fahrenden Mobilkran X der Fa X GmbH & Co KG, wahr und wurde um 15.52 Uhr bei der Verwiegung auf der öffentlichen Brückenwaage der Linz AG (Regens­burger­straße) ein Gesamtgewicht von 30.840 kg festgestellt. In der Berufungs­verhand­lung wurde ausgeführt, es sei damals eine dringende Bergung durchzu­führen gewesen, weil ein anderer Kran umgefallen sei. Die Gewichte seien technisch erforderlich gewesen und deshalb sei der Bw auch samt den Gewichten losgefahren, weil er in der Eile auf die Demontage vergessen habe.

Der Ml hat den Mobilkran fotografiert und die Fotos der Anzeige beigelegt. Die Gewichte bestanden aus einem Stück mit 2 Tonnen und 2 Stück mit je 1 Tonne.

Der dreiachsige Mobil­kran hat laut Zulassung 25.440 kg Eigengewicht, ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg und ein Höchstgewicht von 33.000 kg.

 

Nach Erlassung der fristgerecht beeinspruchten Strafverfügung wurde das Ver­fah­ren gemäß § 29a VStG an die Erstinstanz abgetreten. Im Rahmen des Par­teien­gehörs hat der Geschäftsführer namens des Bw ausgeführt, dieser habe ver­gessen, den Ballast auf der Baustelle zu belassen. Er habe den Mobilkran aus­nahmsweise gelenkt und nur den Auftrag zur Überstellung ge­habt, daher be­an­trage er eine Bestrafung so niedrig wie möglich.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wobei das bei der Verwiegung erreichte Gewicht vom Bw auch nicht bestritten wurde. In der mündlichen Verhandlung hat er daher die Berufung gegen Punkt 1. des Straferkennt­nisses zurückgezogen. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und An­hän­gern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achs­lasten und die größte Breite des Fahrzeuges ... durch die Beladung nicht überschritten wer­den.

Gemäß § 4 Abs.7 Z3 KFG darf das Gesamtgewicht eines Kraftfahr­zeuges mit mehr als zwei Achsen 26.000 kg nicht übersteigen.

 

Im ggst Fall handelt es sich um einen dreiachsigen Mobilkran mit laut Zulassung einem höch­sten zulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg, dh der Begriff "höchstes zuläss­iges Gesamtgewicht" des § 4 Abs.7 Z3 KFG ist derselbe wie der im § 101 Abs.1 lit.a KFG; § 4 Abs.7 Z3 enthält dazu nähere Ausführungen bezogen auf technische Daten des Kraftfahr­zeuges.

 

Laut Straferkenntnis wurde der Bw tatsächlich zweimal bestraft, weil er bei einer einzigen Fahrt das höchste zulässige Gesamtgewicht des dreiachsigen Mobilkrans von 26.000 kg durch die Belassung der Gewichte einmal überschritten hat. Die Tatvorwürfe in den Punkten 1. und 2. sind tatsächlich völlig gleichlautend, nur wurden im Punkt 2. die 26.000 kg auf das Kraftfahrzeug bezogen näher erläutert. Die Tatsache der Überladung und des höchsten zulässigen Gesamtgewichts des Mobil­krans stehen unbestritten fest. Da der Mobilkran auf einer Brückenwaage ver­wo­gen wurde, wurde auch keine konkrete Überschrei­tung einzelner Achs­lasten fest­gestellt, die als selbständiger Tatbestand einer Strafe zu unterstellen wären; die Achslasten waren auch nur in der Zitierung des Gesetzestextes des § 4 Abs.7 Z3 KFG enthalten und nicht als selbständiger Tatvorwurf. Tat­sächlich ist damit in objektiver Hinsicht von einer einzigen Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 4 Abs.7 Z3 KFG 1967 auszugehen, die der Bw zweifellos verwirklicht hat.

Mit der Zurückziehung der Berufung gegen Punkt 1. ist dieser (samt den vorge­schriebenen 11 Euro Verfahrenskostenbeitrag) in Rechtskraft erwachsen. Damit kann der Bw nicht wegen der selben Übertretung ein zweites Mal bestraft werden, weshalb das Straferkenntnis im Punkt 2. gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. iVm § 22 VStG ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen aufzuheben war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Überschreitung des hzGG v. 26.000 kg bei Mobilkran mit Gewichten zugestanden – P.2 enthält nähere Ausführungen zum hzGG, Aufhebung wegen unzulässige Doppelbestrafung nach Zurückziehung der Berufung im P.1.

 

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